Vorlage-Nr.:

452/2010

Az.:

301 Lars Roller
6 Kurt Schaible

Datum:

30.11.2010



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage öffentlich

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

09.12.2010

 

 

Betreff:

Änderung der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim - Gebühren des Bauverwaltungsamtes

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

1. Gebührenverzeichnis Teil III - alt

2. Gebührenverzeichnis Teil III - neu

3. Synopse der Änderungen des Gebührenverzeichnisses

 

Beschlussvorschlag:

Den vorgeschlagenen Änderungen des Teils III des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim (ehemals Verwaltungsgebührensatzung) zuzustimmen..

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

09.12.2010

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

16.12.2010

 

 


Finanzielle Auswirkungen

HHJ

Finanzposition

Betrag

Plan

Auswirkungen

Erläuterungen

 

 

 

 

 

 

ab 2011

1.6130.1000

200.000 EUR

 

Mehreinnahmen in Höhe von 200.000 Euro pro Jahr

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Stadt Kornwestheim erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder

im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Kornwestheim.

 

Die geltende Verwaltungsgebührensatzung datiert vom 14.12.2006 und trat am 1. Januar

2007 in Kraft. Die Einnahmen aus der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der

Verwaltungsgebührensatzung beliefen sich im Jahr 2009 auf rund 500 TEUR.

 

Gebührensatzungen sind regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt umso mehr in

Zeiten, in denen der Haushaltsausgleich eventuell gefährdet sein könnte. Im Zuge der

Beratungen für den Haushalt 2010 wurde angesprochen, dass in Anbetracht der angespannten Haushaltslage auch Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung geprüft und vorgenommen werden sollen. Die verschiedenen Gebühren- und Entgeltanpassungen wurden dem Haushaltsauschuss in seiner Sitzung vom 06. Oktober 2010 vorgestellt. Hierzu gehörte u. a. auch eine zeitnahe Prüfung und Aktualisierung der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim.

 

Zum 1. März 2010 wurde die Landesbauordnung Baden-Württemberg geändert. Diese Änderung führt zu neuen Genehmigungsverfahren, die in die Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen sind.

 

Begriffsbestimmung

 

Verwaltungsgebühren werden für öffentliche Leistungen erhoben und stehen für ein

behördliches Handeln. Sie beinhalten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

ansatzfähigen Kosten, d.h. Personalkosten, Sachkosten und kalkulatorische Kosten, mit

Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen.

 

Gebührenbemessung

 

Die Gebührenbemessung berücksichtigt das Kostendeckungsgebot, die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner und das Äquivalenzprinzip.

Das Kostendeckungsgebot besagt, dass sämtliche Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt sein sollen.

Des Weiteren kann die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) Berücksichtigung finden. Die wirtschaftliche Bedeutung definiert sich nach einem bezifferbaren in Geld bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung (z. B. erzielbarer Umsatz oder Gewinn, ermöglichte Kosteneinsparung, zugelassene Herstellungsmenge etc.). Die sonstige Bedeutung fasst dagegen alle Vor- und Nachteile zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein können (z. B. Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen oder Standards etc.).

Dies kann bei der Gebührenbemessung zu einer Kostenüberdeckung führen, was zulässig

ist. Eine Kostenüberdeckung auf Fachamtsebene ist zu vermeiden, um u. a.

Prozessrisiken zu minimieren.

Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur

öffentlichen Leistung stehen darf.

 

 

 

Gebührenarten

 

Es ist zu unterscheiden zwischen Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren.

Gebühren nach festen Sätzen werden unterteilt in Festgebühren, Zeitgebühren und

Wertgebühren.

Festgebühren stellen den „Stückpreis“ einer öffentlichen Leistung dar. Sie werden

angewendet, wenn gleichartige Vorgänge vorliegen und eine durchschnittliche

Bearbeitungszeit festgestellt werden kann. Sie sind unveränderlich und berücksichtigen

i.d.R. nur die Verwaltungskosten und keine wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung.

 

Bei Zeitgebühren richtet sich die Gebührenhöhe nach der individuellen Bearbeitungszeit

im Einzelfall. Hierfür wird i.d.R. ein fester Gebührensatz je Viertelstunde festgelegt.

Bei Wertgebühren bemisst sich die Gebührenhöhe nach einem festgelegten Wert (z. B.

Baukostensumme bei Baugenehmigungen, Wert der Fundsachen bei Fundgebühren etc.).

Wertgebühren kommen bei solchen Leistungen zum Einsatz, bei denen das wirtschaftliche

oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners im Vordergrund steht und der Wert des

Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, annähernd feststellbar ist.

Bei Rahmengebühren werden ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühren

festgelegt. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sowohl der

Verwaltungsaufwand als auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung

von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Die benötigte Spannbreite des

Gebührenrahmens hängt von der Vielfältigkeit der innerhalb des Gebührentatbestands

vorkommenden Fälle ab.

 


Im Rahmen dieser Vorlage werden folgende Gebühren der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim bzw. neu aufgenommen:

 

Teil III: Öffentliche Leistungen als untere Verwaltungsbehörde oder untere Baurechtsbehörde

 

 

Nr. 3.3 Baugenehmigung

 

Für das „normale“ Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO sieht das Gebührenverzeichnis eine Wertgebühr von 5 ‰ der Baukosten, mindestens 150 EUR, vor. Die Verwaltung schlägt vor, das wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Antragsstellers höher zu bewerten, und die Wertgebühr auf 6 ‰ der Baukosten zu erhöhen.

 

Soweit die Gebühren nach Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4, Kostengliederung Nrn. 300 – 469 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen. Die Baukosten sind auf volle 1.000 EUR aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

Nr. 3.3.1

Nr. 3.4.1

Nr. 3.5.1         Vereinfachtes Verfahren

 

Zum 01.03.2010 ist die novellierte LBO in Kraft getreten. Das Kernstück dieser Novelle ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO. Daher sind neue Gebührentatbestände im Gebührenverzeichnis mit aufzunehmen.

 

 

Lfd. Nr.

Öffentliche Leistung

Gebühr

3.3.1

Baugenehmigung (vereinfachtes Verfahren)

 

a.                      bei Kenntnis der Baukosten

 

 

b.                      Baukosten nicht bekannt

 

c.                      Im Außenbereich

 

 

 

 

4 v.T. der Baukosten (mind. EUR 150,00)

 

EUR 150,00 – 10.000,00

 

5 v.T. der Baukosten (mind. EUR 150,00)

 

3.4.1

Genehmigung von Werbeanlagen

(vereinfachtes Verfahren)

EUR 100,00 – 2.000,00

3.5.1

Teilbaugenehmigung

(vereinfachtes Verfahren)

EUR 100,00 – 5.000,00

 

 

Eine Kalkulation ist anhand von Ergebnissen aus der Vergangenheit nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich.

 

Die Gebührenkalkulation muss deshalb anhand des geschätzten Verwaltungsaufwands vorgenommen werden. Das Bauverwaltungsamt geht davon aus, dass der Prüfumfang für das vereinfachte Verfahren nur um ca. 10 - 20 % geringer ist als im Rahmen des normalen Baugenehmigungsverfahrens.

 

Für das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO wird eine Erhöhung in der Wertgebühr von 5 ‰ auf 6 ‰ der Baukosten, mindestens 150 EUR, vor. Wie oben ausgeführt ist der Verwaltungsaufwand im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nur unwesentlich geringer als für das normale Baugenehmigungsverfahren.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auf 4 ‰ festzusetzen. Damit liegt die Stadt auf einem Niveau mit den umgebenden Großen Kreisstädten.

Für Baugenehmigungen im Außenbereich wird im höheren Aufwand begründete Wertgebühr von 5 ‰ (mind. EUR 150,00) vorgeschlagen.

 

Der Rahmengebührensatz zu Ziffer 3.4 (Genehmigung von Werbeanlagen) kann für das vereinfachte Verfahren unverändert als Ziffer 3.4.1 , der des 3.5 (Teilbaugenehmigung) unverändert als Ziffer 3.5.1 in das vereinfachte Verfahren übernommen werden; ein geringerer Verwaltungsaufwand kann innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.

 

 

Nr. 3.6 Befreiungen, Ausnahmen, Abweichungen

 

Hier ist zukünftig aus gebührenrechtlichen Gründen das Einfügen des Textes: „und bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ nötig, um Rechtsunsicherheiten bei Widerspruchsverfahren zu vermeiden. Die Gebührensätze sollen hier nicht erhöht werden. Ein differenzierter Verwaltungsaufwand kann innerhalb dieses Rahmens auch weiterhin gut berücksichtigt werden.

 

Nr. 3.10 Kenntnisgabeverfahren

 

Im Kenntnisgabeverfahren soll die Wertgebühr für die Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlage im Kenntnisgabeverfahren von derzeit 0,5 ‰
(mind. 25,00 EUR) auf zukünftig 2 ‰ der Baukosten bzw. Abbruchkosten (mind. 25,00 EUR) angehoben werden. Damit wird der erhöhte Verwaltungsaufwand, sowie das Interesse des Gebührenschuldners entsprechend berücksichtigt. Durch die Erhöhung der Wertgebühr liegt die Stadt Kornwestheim zukünftig auf einem Niveau mit den umgebenden Städten.

 

Die öffentliche Leistung c) Benachrichtingung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren
(§ 55 LBO) kann zukünftig entfallen. Durch eine Rechtsänderung wird hier zukünfitg ein gesonderte Gebührentatbestand notwendig.

 

Nr. 3.21 Benachrichtigung der Angrenzer

 

Mit der bereits erwähnten Änderung der LBO geht auch die Verfahrensordnung (LBOVVO) einher. Seither war geregelt, dass im amtlichen Lageplan die "Nachbargrundstücke unter Angaben der Eigentümer mit Anschrift" enthalten sein müssen. Diese Regelung ist jetzt entfallen, so dass die Ermittlung der Eigentümer angrenzender und benachbarter Grundstücke Angelegenheit der Kommune geworden ist.

 

Der Aufwand hierfür ist enorm: Neben der Erhebung der Eigentümer im Grundbuchamt müssen auch deren Anschriften ermittelt werden. Das Bauverwaltungsamt versucht, diese Mehrarbeit mit vorhandenem Personal aufzufangen. Es wird aber zeitnah zu überprüfen sein, ob dies auf Dauer leistbar ist. Andere Kommunen mussten hierfür Personal einstellen.


 

Der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand für die Ermittlung und Benachrichtigung eines Angrenzers liegt nach Auskunft des Bauverwaltungsamtes bei etwa 20-25 Minuten. Für das Baurechtsamt wurde in der Kalkulation ein Stundenverrechnungssatz (inkl. Gemein- und Sachkosten) von 68,49 EUR/Stunde ermittelt. Hieraus ergibt sich eine kostendeckende Gebühr von ca. 22,83 EUR – 28,54 EUR. Die Verwaltung schlägt daher vor, für die Benachrichtigung der Angrenzer zukünftig eine Gebühr von 25,00 EUR je Angrenzer zu erheben.

 

Bei durchschnittlich 200 Verfahren im Jahr und vier zu benachrichtigen Angrenzern werden die Zusatzeinnahmen auf ca. 20.000 EUR pro Jahr geschätzt.

 

Auch nach diesen Erhöhung ist keine unzulässige Kostenüberdeckung zu erwarten. So lagen die Einnahmen aus Verwaltungsgebühren im Baurecht im Jahr 2009 bei

234.103,55 EUR. Die Ausgaben beliefen sich jedoch auf 557.813,07 EUR.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Gebührenverzeichnis Teil 3 - alt.doc Gebührenverzeichnis Teil 3 - alt.doc Gebührenverzeichnis Teil 3 - neu.doc Gebührenverzeichnis Teil 3 - neu.doc Synopse alt - neu.doc Synopse alt - neu.doc