Betreff:
Änderung
der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim -
Gebühren des Bauverwaltungsamtes
Anlage(n):
Mitzeichnung
1. Gebührenverzeichnis Teil III - alt
2. Gebührenverzeichnis Teil III - neu
3. Synopse der Änderungen des Gebührenverzeichnisses
Beschlussvorschlag:
Den vorgeschlagenen Änderungen des Teils III des
Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt
Kornwestheim (ehemals Verwaltungsgebührensatzung) zuzustimmen..
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs-
und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
09.12.2010
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
16.12.2010
|
|
Finanzielle Auswirkungen
HHJ
|
Finanzposition
|
Betrag
|
Plan
|
Auswirkungen
|
Erläuterungen
|
|
|
|
|
|
|
ab 2011
|
1.6130.1000
|
200.000 EUR
|
|
Mehreinnahmen in Höhe
von 200.000 Euro pro Jahr
|
|
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Stadt Kornwestheim
erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder
im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung
soweit nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren
in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Kornwestheim.
Die geltende Verwaltungsgebührensatzung datiert vom 14.12.2006 und trat
am 1. Januar
2007 in Kraft. Die Einnahmen aus der Erhebung von Verwaltungsgebühren
nach der
Verwaltungsgebührensatzung beliefen sich im Jahr 2009 auf rund 500 TEUR.
Gebührensatzungen sind regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt umso mehr in
Zeiten, in denen der Haushaltsausgleich eventuell gefährdet sein könnte.
Im Zuge der
Beratungen für den Haushalt 2010 wurde angesprochen, dass in Anbetracht
der angespannten Haushaltslage auch Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung
geprüft und vorgenommen werden sollen. Die verschiedenen Gebühren- und
Entgeltanpassungen wurden dem Haushaltsauschuss in seiner Sitzung vom 06.
Oktober 2010 vorgestellt. Hierzu gehörte u. a. auch eine zeitnahe Prüfung und
Aktualisierung der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt
Kornwestheim.
Zum 1. März 2010 wurde die Landesbauordnung Baden-Württemberg geändert.
Diese Änderung führt zu neuen Genehmigungsverfahren, die in die Verwaltungsgebührensatzung
aufzunehmen sind.
Begriffsbestimmung
Verwaltungsgebühren werden für öffentliche
Leistungen erhoben und stehen für ein
behördliches Handeln. Sie beinhalten die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten, d.h. Personalkosten, Sachkosten und
kalkulatorische Kosten, mit
Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen.
Gebührenbemessung
Die Gebührenbemessung berücksichtigt das Kostendeckungsgebot, die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den
Gebührenschuldner und das Äquivalenzprinzip.
Das Kostendeckungsgebot besagt,
dass sämtliche Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt sein
sollen.
Des Weiteren kann die wirtschaftliche
oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner gemäß §
11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) Berücksichtigung finden. Die
wirtschaftliche Bedeutung definiert sich nach einem bezifferbaren in Geld
bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung (z. B. erzielbarer Umsatz oder
Gewinn, ermöglichte Kosteneinsparung, zugelassene Herstellungsmenge etc.). Die sonstige Bedeutung fasst dagegen alle
Vor- und Nachteile zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein
können (z. B. Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen oder
Standards etc.).
Dies kann bei der Gebührenbemessung zu einer Kostenüberdeckung führen,
was zulässig
ist. Eine Kostenüberdeckung auf Fachamtsebene ist zu vermeiden, um u. a.
Prozessrisiken zu minimieren.
Das Äquivalenzprinzip besagt,
dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur
öffentlichen Leistung stehen darf.
Gebührenarten
Es ist zu unterscheiden zwischen Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren.
Gebühren nach festen Sätzen werden unterteilt in Festgebühren, Zeitgebühren und
Wertgebühren.
Festgebühren stellen den „Stückpreis“ einer öffentlichen Leistung dar. Sie werden
angewendet, wenn gleichartige Vorgänge vorliegen und eine durchschnittliche
Bearbeitungszeit festgestellt werden kann. Sie sind unveränderlich und
berücksichtigen
i.d.R. nur die Verwaltungskosten und keine wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung.
Bei Zeitgebühren richtet sich die Gebührenhöhe nach der
individuellen Bearbeitungszeit
im Einzelfall. Hierfür wird i.d.R. ein fester Gebührensatz je
Viertelstunde festgelegt.
Bei Wertgebühren bemisst sich die Gebührenhöhe nach einem
festgelegten Wert (z. B.
Baukostensumme bei Baugenehmigungen, Wert der Fundsachen bei Fundgebühren
etc.).
Wertgebühren kommen bei solchen Leistungen zum Einsatz, bei denen das
wirtschaftliche
oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners im Vordergrund steht und
der Wert des
Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, annähernd feststellbar
ist.
Bei Rahmengebühren werden ein Mindest- und ein Höchstsatz für die
Gebühren
festgelegt. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sowohl der
Verwaltungsaufwand als auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung
der Leistung
von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Die benötigte
Spannbreite des
Gebührenrahmens hängt von der Vielfältigkeit der innerhalb des
Gebührentatbestands
vorkommenden Fälle ab.
Im Rahmen dieser Vorlage werden folgende Gebühren der Gebührensatzung
für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim bzw. neu aufgenommen:
Teil III: Öffentliche Leistungen als
untere Verwaltungsbehörde oder untere Baurechtsbehörde
Nr. 3.3 Baugenehmigung
Für das „normale“ Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO sieht das Gebührenverzeichnis
eine Wertgebühr von 5 ‰ der Baukosten, mindestens 150 EUR, vor. Die Verwaltung
schlägt vor, das wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Antragsstellers
höher zu bewerten, und die Wertgebühr auf 6 ‰ der Baukosten zu erhöhen.
Soweit die Gebühren nach Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten
nach DIN 276 Teil 4, Kostengliederung Nrn. 300 – 469 (Ausgabe Juni 1993)
auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des
Werts etwaiger Eigenleistungen. Die Baukosten sind auf volle 1.000 EUR
aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten
entfallende Umsatzsteuer.
Nr. 3.3.1
Nr. 3.4.1
Nr. 3.5.1 Vereinfachtes
Verfahren
Zum 01.03.2010 ist die novellierte LBO in Kraft getreten. Das Kernstück
dieser Novelle ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO.
Daher sind neue Gebührentatbestände im Gebührenverzeichnis mit aufzunehmen.
Lfd. Nr.
|
Öffentliche Leistung
|
Gebühr
|
3.3.1
|
Baugenehmigung (vereinfachtes Verfahren)
a.
bei Kenntnis der Baukosten
b.
Baukosten nicht bekannt
c.
Im Außenbereich
|
4 v.T. der Baukosten (mind. EUR 150,00)
EUR 150,00 – 10.000,00
5 v.T. der Baukosten (mind. EUR 150,00)
|
3.4.1
|
Genehmigung von Werbeanlagen
(vereinfachtes Verfahren)
|
EUR 100,00 – 2.000,00
|
3.5.1
|
Teilbaugenehmigung
(vereinfachtes Verfahren)
|
EUR 100,00 – 5.000,00
|
Eine Kalkulation ist anhand von Ergebnissen aus der Vergangenheit nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich.
Die Gebührenkalkulation muss deshalb anhand des geschätzten
Verwaltungsaufwands vorgenommen werden. Das Bauverwaltungsamt geht davon aus,
dass der Prüfumfang für das vereinfachte Verfahren nur um ca. 10 - 20 %
geringer ist als im Rahmen des normalen Baugenehmigungsverfahrens.
Für das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO wird eine
Erhöhung in der Wertgebühr von 5 ‰ auf 6 ‰ der Baukosten, mindestens 150 EUR,
vor. Wie oben ausgeführt ist der Verwaltungsaufwand im Rahmen des vereinfachten
Baugenehmigungsverfahrens nur unwesentlich geringer als für das normale
Baugenehmigungsverfahren.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren für das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren auf 4 ‰ festzusetzen. Damit liegt die Stadt auf einem
Niveau mit den umgebenden Großen Kreisstädten.
Für Baugenehmigungen im Außenbereich wird im höheren Aufwand begründete
Wertgebühr von 5 ‰ (mind. EUR 150,00)
vorgeschlagen.
Der Rahmengebührensatz zu Ziffer 3.4 (Genehmigung von Werbeanlagen) kann
für das vereinfachte Verfahren unverändert als Ziffer 3.4.1 , der des 3.5
(Teilbaugenehmigung) unverändert als Ziffer 3.5.1 in das vereinfachte Verfahren
übernommen werden; ein geringerer Verwaltungsaufwand kann innerhalb dieses
Rahmens berücksichtigt werden.
Nr. 3.6 Befreiungen, Ausnahmen,
Abweichungen
Hier ist zukünftig aus gebührenrechtlichen Gründen das
Einfügen des Textes: „und
bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ nötig, um Rechtsunsicherheiten bei
Widerspruchsverfahren zu vermeiden. Die Gebührensätze sollen hier nicht erhöht
werden. Ein differenzierter Verwaltungsaufwand
kann innerhalb dieses Rahmens auch weiterhin gut berücksichtigt werden.
Nr. 3.10 Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren soll die Wertgebühr für die Bestätigung des
Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlage im Kenntnisgabeverfahren
von derzeit 0,5 ‰
(mind. 25,00 EUR) auf zukünftig 2 ‰ der Baukosten bzw. Abbruchkosten (mind.
25,00 EUR) angehoben werden. Damit wird der erhöhte Verwaltungsaufwand, sowie
das Interesse des Gebührenschuldners entsprechend berücksichtigt. Durch die
Erhöhung der Wertgebühr liegt die Stadt Kornwestheim zukünftig auf einem Niveau
mit den umgebenden Städten.
Die öffentliche Leistung c) Benachrichtingung der Angrenzer im
Kenntnisgabeverfahren
(§ 55 LBO) kann zukünftig entfallen. Durch eine Rechtsänderung wird hier
zukünfitg ein gesonderte Gebührentatbestand notwendig.
Nr. 3.21 Benachrichtigung der
Angrenzer
Mit der bereits erwähnten Änderung der LBO geht auch die Verfahrensordnung
(LBOVVO) einher. Seither war geregelt, dass im amtlichen Lageplan die
"Nachbargrundstücke unter Angaben der Eigentümer mit Anschrift"
enthalten sein müssen. Diese Regelung ist jetzt entfallen, so dass die
Ermittlung der Eigentümer angrenzender und benachbarter Grundstücke
Angelegenheit der Kommune geworden ist.
Der Aufwand hierfür ist enorm: Neben der Erhebung der
Eigentümer im Grundbuchamt müssen auch deren Anschriften ermittelt werden. Das
Bauverwaltungsamt versucht, diese Mehrarbeit mit vorhandenem Personal
aufzufangen. Es wird aber zeitnah zu überprüfen sein, ob dies auf Dauer
leistbar ist. Andere Kommunen mussten hierfür Personal einstellen.
Der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand für die Ermittlung
und Benachrichtigung eines Angrenzers liegt nach Auskunft des
Bauverwaltungsamtes bei etwa 20-25 Minuten. Für das Baurechtsamt wurde in der
Kalkulation ein Stundenverrechnungssatz (inkl. Gemein- und Sachkosten) von
68,49 EUR/Stunde ermittelt. Hieraus ergibt sich eine kostendeckende Gebühr von
ca. 22,83 EUR – 28,54 EUR. Die Verwaltung schlägt daher vor, für die
Benachrichtigung der Angrenzer zukünftig eine Gebühr von 25,00 EUR je Angrenzer
zu erheben.
Bei durchschnittlich 200 Verfahren im Jahr und vier zu
benachrichtigen Angrenzern werden die Zusatzeinnahmen auf ca. 20.000 EUR pro
Jahr geschätzt.
Auch nach diesen Erhöhung ist keine unzulässige
Kostenüberdeckung zu erwarten. So lagen die Einnahmen aus Verwaltungsgebühren
im Baurecht im Jahr 2009 bei
234.103,55 EUR. Die Ausgaben beliefen sich jedoch auf
557.813,07 EUR.