Vorlage-Nr.:

353/2011

Az.:

301 Lars Roller
4 Susanne
Nemetz

Datum:

12.10.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

20.10.2011

 

 

Betreff:

Änderung der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim -- Waffenrechtsgebühren

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Gebührenkalkulation Waffenrecht

 

Beschlussvorschlag:

Den vorgeschlagenen Änderungen der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim (ehemals Verwaltungsgebührensatzung) zuzustimmen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

20.10.2011

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

27.10.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

HHJ

Finanzposition

Betrag

Plan

Auswirkungen

Erläuterungen

 

 

 

 

 

 

ab 2011

1.1110.1000

5.000,00

 

Mehreinnahmen

Laufend

 

 

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Stadt Kornwestheim erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Kornwestheim oder aufgrund anderer Rechtsgrundlagen.

 

Die geltende Verwaltungsgebührensatzung datiert vom 14.12.2006, zuletzt geändert am 16.12.2010. Die Einnahmen aus der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der

Verwaltungsgebührensatzung beliefen sich im Jahr 2010 auf rund 500.00 EUR.

 

Begriffsbestimmung

 

Verwaltungsgebühren werden für öffentliche Leistungen erhoben und stehen für ein

behördliches Handeln. Sie beinhalten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

ansatzfähigen Kosten, d.h. Personalkosten, Sachkosten und kalkulatorische Kosten, mit

Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen.

 

Gebührenbemessung

 

Die Gebührenbemessung berücksichtigt das Kostendeckungsgebot, die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner und das Äquivalenzprinzip.

Das Kostendeckungsgebot besagt, dass sämtliche Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt sein sollen. Des Weiteren kann die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) Berücksichtigung finden. Die wirtschaftliche Bedeutung definiert sich nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung (z. B. erzielbarer Umsatz oder Gewinn, ermöglichte Kosteneinsparung, zugelassene Herstellungsmenge etc.). Die sonstige Bedeutung fasst dagegen alle Vor- und Nachteile zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein können (z. B. Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen oder Standards etc.).

Dies kann bei der Gebührenbemessung zu einer Kostenüberdeckung führen, was zulässig

ist. Eine Kostenüberdeckung auf Fachamtsebene ist zu vermeiden, um u. a.

Prozessrisiken zu minimieren. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf.

 

 

 

Gebührenarten

 

Es ist zu unterscheiden zwischen Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren.

Gebühren nach festen Sätzen werden unterteilt in Festgebühren, Zeitgebühren und

Wertgebühren.

 

Festgebühren stellen den „Stückpreis“ einer öffentlichen Leistung dar. Sie werden

angewendet, wenn gleichartige Vorgänge vorliegen und eine durchschnittliche

Bearbeitungszeit festgestellt werden kann. Sie sind unveränderlich und berücksichtigen

i.d.R. nur die Verwaltungskosten und keine wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung.

Bei Zeitgebühren richtet sich die Gebührenhöhe nach der individuellen Bearbeitungszeit

im Einzelfall. Hierfür wird i.d.R. ein fester Gebührensatz je Viertelstunde festgelegt.

Bei Wertgebühren bemisst sich die Gebührenhöhe nach einem festgelegten Wert (z. B.

Baukostensumme bei Baugenehmigungen, Wert der Fundsachen bei Fundgebühren etc.).

Wertgebühren kommen bei solchen Leistungen zum Einsatz, bei denen das wirtschaftliche

oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners im Vordergrund steht und der Wert des

Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, annähernd feststellbar ist.

Bei Rahmengebühren werden ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühren

festgelegt. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sowohl der

Verwaltungsaufwand als auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung

von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Die benötigte Spannbreite des

Gebührenrahmens hängt von der Vielfältigkeit der innerhalb des Gebührentatbestands

vorkommenden Fälle ab.

 

Im Rahmen dieser Vorlage werden die Gebühren der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim als untere Waffenbehörde neu festgesetzt.

 

Auf die Vorlage 425/2010 „Neuerungen im Waffenrecht“ und die darin enthaltenen Aussagen wird verwiesen.

 

 

Anlass:

 

 

Bisher waren die Gebühren nach dem Waffengesetz in der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (sog Waffenkostenverordnung - WaffKostV) geregelt. Sie galten sowohl für Bundesbehörden wie auch für die Landesbehörden. Durch die Föderalismusreform I wurde das Waffenrecht in die ausschließliche Kompetenz des Bundes gegeben. Der § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes vom 11.10. 2002 regelt nur noch die Verwaltungsgebühren für Bundesbehörden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 24.01.2008 mitgeteilt, dass die unteren Verwaltungsbehörden, d.h. die Waffenbehörden, Gebührentatbestände und Gebührenhöhen im Bereich des Waffenrechts in eigener Verantwortung festsetzen müssen. Bis zum Erlass einer neuen Gebührenregelung gilt nach Auskunft des Bundesinnenministeriums die bisherige Kostenverordnung des Bundes weiter.

 

Eine Gebührenkalkulation wurde unumgänglich, da die Waffengebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gemäß dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nach dem Verwaltungsaufwand bzw. Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen zu berechnen sind. Aufgrund von § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895 – 903) müssen die neuen Gebühren in Baden-Württemberg von den unteren Verwaltungsbehörden – also auch von der Stadt Kornwestheim als Untere Waffenbehörde verordnet werden.

 

 

Erläuterung:

 

Die Gebührentatbestände der neuen Satzung orientieren sich an der bisherigen Kostenverordnung des Bundes. Die Gebührentatbestände mussten zum Teil inhaltlich abgeändert werden, da das Waffenrecht mehrfach novelliert wurde, ohne dass das Gebührenrecht des Bundes angepasst wurde. Die Gebühren im Waffenrecht wurden zuletzt 1997 festgesetzt.

 

Es wurden allerdings nur solche Gebührentatbestände übernommen, die erfahrungsgemäß auch in der Praxis vorkommen.

Von den Spitzenverbänden besonders diskutiert  wurde der Gebührentatbestand für Aufbewahrungskontrollen vor Ort nach § 36 Abs. 3 WaffG.

 


Örtliche Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG:

 

Diese Kontrolle der Waffenaufbewahrung vor Ort, die neu in das Waffenrecht aufgenommen wurde, kann in Zukunft verdachtsunabhängig, also ohne konkreten Anlass, oder verdachtsabhängig durchgeführt werden.

Im Fall der verdachtsunabhängigen Kontrolle bejahen die zuständigen Ministerien grundsätzlich eine Gebührenpflicht mit dem Argument, dass der Waffenbesitzer allein durch die Aufbewahrung der Waffen eine Gefahrensituation geschaffen habe, die eine Überprüfung und damit auch eine Kostenerstattung rechtfertige. Die Ministerien verweisen aber auch hier auf den Handlungsspielraum der kommunalen Behörden, der es durchaus ermöglicht, bei solchen Kontrollen ohne konkreten Anlass auf eine Verwaltungsgebühr zu verzichten.

Eine verdachtsunabhängige Kontrolle vor Ort ist notwendig. Diese kann je nach Zahl der Waffen und der Art der Aufbewahrung unterschiedlich lange dauern. Wir gehen von einer Mindestdauer von 30 Minuten aus. Im Einzelfall kann die Überprüfung deutlich mehr als eine Stunde dauern, z. B. wenn mehrere Waffen darauf überprüft werden müssen, ob sie mit den Angaben in der Waffenbesitzkarte übereinstimmen. Die Kontrollen sollen laut Empfehlung aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Sicherung des Vier-Augen-Prinzips bei der Beweissicherung von zwei Personen durchgeführt werden.

Die verdachtsabhängige Kontrolle betrifft vor allem die Fälle, in denen der Waffenbesitzer zunächst aufgefordert wurde, den Nachweis einer sicheren Aufbewahrung zu führen, dieser Aufforderung jedoch nicht fristgemäß nachgekommen ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1.9.2009 (6 C 30/08) entschieden, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Gebühr der Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten hat, da diese Regelüberprüfung in seinen Verantwortungsbereich fällt und ihm damit individuell zurechenbar ist. Es gibt gute Gründe für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die gem. § 36 WaffG vorgesehenen Vortortkontrollen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte am 20.09.2011 die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Durchführung von Waffenkontrollen.

 

Waffenrechtliche Kontrollen werden demzufolge von der Person, die eine Waffe besitzt und weiter besitzen will, veranlasst. Die Kosten der Behörde können somit individualisiert werden. Ob diese Rechtsauffassung sich auch auf die neue Rechtslage zur Kontrolle der Aufbewahrungspflichten ohne Einschränkungen übertragen lässt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, erste Widerspruchsverfahren gegen entsprechende Gebührenbescheide von unteren Waffenbehörden nach Vorortkontrollen wurden jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens abgelehnt. Die Verwaltung wird sich zunächst an der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG orientieren und wird bei einer Änderung der Rechtsprechung diese auch umsetzen.

 

Nach einer Darstellung des baden-württembergischen Städtetages verfuhren 83% der im April 2010 abgefragten Städte bei den Vor-Ort-Kontrollen entsprechend.

 

Bei der Kontrolle vor Ort (verdachtsabhängig und verdachtsunabhängig) wird eine Gebühr in Höhe von 40 bis 250 € vorgeschlagen.

 

Gebührenkalkulation:

 

Die Kalkulation der Gebühren basiert auf dem Stundensatz der beteiligten MitarbeiterInnen des Ordnungsamtes, der sich aus den Personalkosten und den Kosten für Büro, Ausstattung und EDV zusammensetzt, in Verbindung mit dem Zeitaufwand, der für die einzelnen Gebührentatbestände mindestens aufgebracht werden muss. Die Anlage zeigt eine Übersicht über die Tatbestände, die bisherigen Gebühren und die Vergleichswerte des Landratsamtes Ludwigsburg.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die waffenrechtlichen Gebühren als eigenständigen Gebührenkomplex (Teil IV) in die Verwaltungsgebührensatzung (Satzung der Stadt Kornwestheim über die Gebühren für öffentliche Leistungen – ehemals Verwaltungsgebührensatzung) aufzunehmen und nicht in einer eigenen Waffen-Gebührensatzung zu normieren.

 

Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (KAG; § 4 Abs. 3 S. 3 LGebG). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Die Kalkulation der Gebühr hat unter Berücksichtigung der Personal- und Sachkosten kostendeckend zu erfolgen.

 

Vorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die in der Anlage vorgeschlagenen Gebührensätze zu beschließen.

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Gebührenkalkulation .xls Gebührenkalkulation .xls