Betreff:
Änderung
der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim --
Waffenrechtsgebühren
Anlage(n):
Mitzeichnung
Gebührenkalkulation Waffenrecht
Beschlussvorschlag:
Den vorgeschlagenen Änderungen der Gebührensatzung für
öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim (ehemals
Verwaltungsgebührensatzung) zuzustimmen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs-
und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
20.10.2011
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
27.10.2011
|
|
Finanzielle Auswirkungen
HHJ
|
Finanzposition
|
Betrag
|
Plan
|
Auswirkungen
|
Erläuterungen
|
|
|
|
|
|
|
ab 2011
|
1.1110.1000
|
5.000,00
|
|
Mehreinnahmen
|
Laufend
|
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Die Stadt Kornwestheim
erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner
vornimmt, Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung soweit nichts
anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren
in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Kornwestheim oder aufgrund anderer
Rechtsgrundlagen.
Die geltende Verwaltungsgebührensatzung datiert vom 14.12.2006, zuletzt
geändert am 16.12.2010. Die Einnahmen aus der Erhebung von Verwaltungsgebühren
nach der
Verwaltungsgebührensatzung beliefen sich im
Jahr 2010 auf rund 500.00 EUR.
Begriffsbestimmung
Verwaltungsgebühren werden für öffentliche
Leistungen erhoben und stehen für ein
behördliches Handeln. Sie beinhalten die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten, d.h. Personalkosten, Sachkosten und
kalkulatorische Kosten, mit
Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen.
Gebührenbemessung
Die Gebührenbemessung berücksichtigt das Kostendeckungsgebot, die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung für den
Gebührenschuldner und das Äquivalenzprinzip.
Das Kostendeckungsgebot besagt,
dass sämtliche Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten gedeckt sein
sollen. Des Weiteren kann die wirtschaftliche
oder sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner gemäß §
11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) Berücksichtigung finden. Die wirtschaftliche
Bedeutung definiert sich nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden
Wert der öffentlichen Leistung (z. B. erzielbarer Umsatz oder Gewinn,
ermöglichte Kosteneinsparung, zugelassene Herstellungsmenge etc.). Die sonstige Bedeutung fasst dagegen alle Vor- und Nachteile
zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein können (z. B.
Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen oder Standards
etc.).
Dies kann bei der Gebührenbemessung zu einer Kostenüberdeckung führen,
was zulässig
ist. Eine Kostenüberdeckung auf Fachamtsebene ist zu vermeiden, um u. a.
Prozessrisiken zu minimieren. Das Äquivalenzprinzip besagt,
dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
darf.
Gebührenarten
Es ist zu unterscheiden zwischen Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren.
Gebühren nach festen Sätzen werden unterteilt in Festgebühren, Zeitgebühren und
Wertgebühren.
Festgebühren stellen den „Stückpreis“ einer
öffentlichen Leistung dar. Sie werden
angewendet, wenn gleichartige Vorgänge vorliegen und eine
durchschnittliche
Bearbeitungszeit festgestellt werden kann. Sie sind unveränderlich und
berücksichtigen
i.d.R. nur die
Verwaltungskosten und keine wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung.
Bei Zeitgebühren
richtet sich die Gebührenhöhe nach der individuellen Bearbeitungszeit
im Einzelfall. Hierfür wird i.d.R. ein fester
Gebührensatz je Viertelstunde festgelegt.
Bei Wertgebühren
bemisst sich die Gebührenhöhe nach einem festgelegten Wert (z. B.
Baukostensumme bei Baugenehmigungen, Wert der Fundsachen bei
Fundgebühren etc.).
Wertgebühren kommen bei solchen Leistungen zum Einsatz, bei denen das
wirtschaftliche
oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners im Vordergrund steht und
der Wert des
Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, annähernd feststellbar
ist.
Bei Rahmengebühren
werden ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühren
festgelegt. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sowohl der
Verwaltungsaufwand als auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung
der Leistung
von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Die benötigte
Spannbreite des
Gebührenrahmens hängt von der Vielfältigkeit der innerhalb des
Gebührentatbestands
vorkommenden Fälle ab.
Im Rahmen dieser Vorlage werden die
Gebühren der Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim als
untere Waffenbehörde neu festgesetzt.
Auf die Vorlage 425/2010 „Neuerungen
im Waffenrecht“ und die darin enthaltenen Aussagen wird verwiesen.
Anlass:
Bisher waren die Gebühren
nach dem Waffengesetz in der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (sog
Waffenkostenverordnung - WaffKostV) geregelt. Sie
galten sowohl für Bundesbehörden wie auch für die Landesbehörden. Durch die
Föderalismusreform I wurde das Waffenrecht in die ausschließliche Kompetenz des
Bundes gegeben. Der § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes
vom 11.10. 2002 regelt nur noch die Verwaltungsgebühren für Bundesbehörden. Das
Innenministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 24.01.2008 mitgeteilt,
dass die unteren Verwaltungsbehörden, d.h. die Waffenbehörden,
Gebührentatbestände und Gebührenhöhen im Bereich des Waffenrechts in eigener
Verantwortung festsetzen müssen. Bis zum Erlass einer neuen
Gebührenregelung gilt nach Auskunft des Bundesinnenministeriums die bisherige
Kostenverordnung des Bundes weiter.
Eine
Gebührenkalkulation wurde unumgänglich, da die Waffengebühren für
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gemäß dem Waffengesetz und den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nach dem Verwaltungsaufwand bzw.
Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen zu berechnen sind. Aufgrund von §
4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl.
S. 895 – 903) müssen die neuen Gebühren in Baden-Württemberg von den unteren
Verwaltungsbehörden – also auch von der Stadt Kornwestheim als Untere
Waffenbehörde verordnet werden.
Erläuterung:
Die Gebührentatbestände der neuen Satzung orientieren
sich an der bisherigen Kostenverordnung des Bundes. Die Gebührentatbestände
mussten zum Teil inhaltlich abgeändert werden, da das Waffenrecht mehrfach
novelliert wurde, ohne dass das Gebührenrecht des Bundes angepasst wurde. Die
Gebühren im Waffenrecht wurden zuletzt 1997 festgesetzt.
Es wurden allerdings nur solche Gebührentatbestände
übernommen, die erfahrungsgemäß auch in der Praxis vorkommen.
Von den Spitzenverbänden besonders diskutiert wurde der Gebührentatbestand für
Aufbewahrungskontrollen vor Ort nach § 36 Abs. 3 WaffG.
Örtliche Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG:
Diese Kontrolle der Waffenaufbewahrung vor Ort, die
neu in das Waffenrecht aufgenommen wurde, kann in Zukunft verdachtsunabhängig,
also ohne konkreten Anlass, oder verdachtsabhängig durchgeführt werden.
Im Fall der verdachtsunabhängigen Kontrolle
bejahen die zuständigen Ministerien grundsätzlich eine Gebührenpflicht mit dem
Argument, dass der Waffenbesitzer allein durch die Aufbewahrung der Waffen eine
Gefahrensituation geschaffen habe, die eine Überprüfung und damit auch eine
Kostenerstattung rechtfertige. Die Ministerien verweisen aber auch hier auf den
Handlungsspielraum der kommunalen Behörden, der es durchaus ermöglicht, bei
solchen Kontrollen ohne konkreten Anlass auf eine Verwaltungsgebühr zu
verzichten.
Eine verdachtsunabhängige Kontrolle vor Ort ist
notwendig. Diese kann je nach Zahl der Waffen und der Art der Aufbewahrung
unterschiedlich lange dauern. Wir gehen von einer Mindestdauer von 30 Minuten
aus. Im Einzelfall kann die Überprüfung deutlich mehr als eine Stunde dauern,
z. B. wenn mehrere Waffen darauf überprüft werden müssen, ob sie mit den
Angaben in der Waffenbesitzkarte übereinstimmen. Die Kontrollen sollen laut
Empfehlung aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Sicherung des
Vier-Augen-Prinzips bei der Beweissicherung von zwei Personen durchgeführt
werden.
Die verdachtsabhängige Kontrolle betrifft vor
allem die Fälle, in denen der Waffenbesitzer zunächst aufgefordert wurde, den
Nachweis einer sicheren Aufbewahrung zu führen, dieser Aufforderung jedoch
nicht fristgemäß nachgekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1.9.2009 (6 C 30/08)
entschieden, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Gebühr der
Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten
hat, da diese Regelüberprüfung in seinen Verantwortungsbereich fällt und ihm
damit individuell zurechenbar ist. Es gibt gute Gründe für die Übertragbarkeit
dieser Grundsätze auf die gem. § 36 WaffG vorgesehenen
Vortortkontrollen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte am 20.09.2011
die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Durchführung von
Waffenkontrollen.
Waffenrechtliche Kontrollen werden demzufolge von der Person, die eine
Waffe besitzt und weiter besitzen will, veranlasst. Die Kosten der Behörde
können somit individualisiert werden. Ob diese Rechtsauffassung sich auch auf
die neue Rechtslage zur Kontrolle der Aufbewahrungspflichten ohne
Einschränkungen übertragen lässt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden,
erste Widerspruchsverfahren gegen entsprechende Gebührenbescheide von unteren
Waffenbehörden nach Vorortkontrollen wurden jedoch im Rahmen eines
Eilverfahrens abgelehnt. Die Verwaltung wird sich zunächst an der bisherigen
Rechtsprechung des BVerwG orientieren und wird bei
einer Änderung der Rechtsprechung diese auch umsetzen.
Nach einer Darstellung des baden-württembergischen Städtetages verfuhren
83% der im April 2010 abgefragten Städte bei den Vor-Ort-Kontrollen
entsprechend.
Bei der Kontrolle vor Ort (verdachtsabhängig und
verdachtsunabhängig) wird eine Gebühr in Höhe von 40 bis 250 € vorgeschlagen.
Gebührenkalkulation:
Die Kalkulation der Gebühren basiert auf dem
Stundensatz der beteiligten MitarbeiterInnen des
Ordnungsamtes, der sich aus den Personalkosten und den Kosten für Büro,
Ausstattung und EDV zusammensetzt, in Verbindung mit dem Zeitaufwand, der für
die einzelnen Gebührentatbestände mindestens aufgebracht werden muss. Die
Anlage zeigt eine Übersicht über die Tatbestände, die bisherigen Gebühren und
die Vergleichswerte des Landratsamtes Ludwigsburg.
Die Verwaltung schlägt vor, die waffenrechtlichen Gebühren als
eigenständigen Gebührenkomplex (Teil IV) in die Verwaltungsgebührensatzung
(Satzung der Stadt Kornwestheim über die Gebühren für öffentliche Leistungen –
ehemals Verwaltungsgebührensatzung) aufzunehmen und nicht in einer eigenen
Waffen-Gebührensatzung zu normieren.
Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die
Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (KAG; § 4 Abs. 3 S. 3 LGebG).
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die
sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben.
Die Kalkulation der Gebühr hat unter Berücksichtigung der Personal- und
Sachkosten kostendeckend zu erfolgen.
Vorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, die in der Anlage vorgeschlagenen
Gebührensätze zu beschließen.