Betreff:
Entgeltordnung
der Stadt Kornwestheim: Inhaltliche und redaktionelle Anpassung.
Anlage(n):
Mitzeichnung
Kindergartenordnung im Vergleich
Beschlussvorschlag:
Den redaktionellen und inhaltlichen Veränderungen der
Entgeltordnungen zuzustimmen
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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19.10.2011
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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27.10.2011
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
1. Kindergartenordnung der Stadt
Kornwestheim
Die Gebühren für den
Kindergartenbereich wurden mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 21.07.2011
angepasst. Die Veränderungen sind entsprechend unter § 5, Benutzungsentgelt,
Elternbeitrag Punkt 1.1 – 3. in der Kindergartenordnung der Stadt Kornwestheim
dargestellt. Aufgrund der Einführung des Nordholzprogramms und der getrennten
Ausweisung der Betreuungs- und Verpflegungsgebühr müssen insbesondere unter
Punkt 1.3 und 3 die Berechnungen konkreter erläutert werden.
Weitere redaktionelle und
inhaltliche Veränderungen sind aufgrund von neuen Bestimmungen und Erfahrungen
in weiteren Punkten ebenfalls sinnvoll und im Text in roter Schrift
dargestellt.
Unter § 3 Abmeldung / Kündigung
wurde der Absatz 2 konkretisiert und ein Teil des Textes gestrichen, da er
aufgrund der Beitragsfreiheit im Monat August nicht erforderlich ist.
Bei den ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen ergeben sich immer wieder Veränderungen, die
im Text mit dem Satz „ in Absprache mit der Leitung „ aufgenommen sind. Die
Leiterinnen und Gruppenleiterinnen werden regelmäßig über die aktuellen
Veränderungen informiert und sind die Ansprechpartnerinnen für die Eltern.
2. Entgeltordnung der Stadt Kornwestheim für die Kindertagesstätten
Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.04.2011
wurden die Gebühren zum 01.09.2011 im Kindertagesstättenbereich geändert und in
der Entgeltordnung entsprechend eingetragen.
Auch hier sind zum besseren
Verständnis und aufgrund der Gleichbehandlung redaktionelle und inhaltliche
Veränderungen erforderlich.
Unter Punkt 1.2 ist es sinnvoll den
Satz „ für Kinder von 3 Jahren bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres“ zu
verändern in „für Kinder von 3 Jahren bis zum
Schuleintritt“. Unter Punkt 1.3 und 1.4 steht „für Kinder von 6 Jahren
…“ und ist durch „Schulkinder bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres“ zu ersetzen.
In § 3 Ermäßigung ist unter Punkt 4.
die Rückvergütung bisher wie folgt geregelt:
Fehlt ein Kind außerhalb der
festgelegten Schließzeiten zusammenhängend wegen Krankheit mindestens 10
Pflegetage, wird die Hälfte des jeweiligen Monatsentgeltes rückvergütet.
Für jeden anschließenden und
weiteren zusammenhängenden Abwesenheitstag wird ein weiterer Betrag von 3,00
EUR rückvergütet.
Die Rückvergütung erfolgt einmal jährlich.
Als Pflegetage gelten auch Wochenfeiertage, jedoch nicht
Samstage und Sonntage.
Eine Rückvergütung scheidet aus, wenn die Kosten im Rahmen
der gesetzlichen Leistungen bereits übernommen wurden
Die Verwaltung schlägt analog zum
Kindergartenbereich folgende Vorgehensweise vor.
Fehlt ein Kind aus
Krankheitsgründen während der Öffnungszeit zusammenhängend mindestens 10 Tage,
wird der Verpflegungsbeitrag anteilig erstattet (Eine ärztliche Bescheinigung
ist erforderlich). Der Gruppen- oder Einrichtungsleitung ist die Fehlzeit
umgehend mitzuteilen.
Ergänzt werden sollte unter § 3
Punkt 1 „ Bei Vorlage des Familienpasses oder bei
Kostenübernahme des Kindertagesstättenbeitrages vom Landratsamt Ludwigsburg,
reduziert sich der Verpflegungsbetrag um 50 %. Mit dieser Ergänzung ist
die Gleichbehandlung zwischen den Gebühren der Kindergärten und Kindertagesstätten
sicher gestellt.