Betreff:
Bebauungsplan
"Albstraße Süd - 2. Änderung", Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Abgrenzungsplan, Bebauungsplan, Textfestsetzungen, Begründung,
Lärmgutachten, Artenschutz
Beschlussvorschlag:
Der Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss für den
Bebauungsplan „Albstraße Süd - 2. Änderung " wird gefasst.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Ausschuss
für Umwelt und Technik
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
08.05.2012
|
|
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Im Plangebiet gilt bislang der qualifizierte Bebauungsplan
„Albstraße-Süd – 1. Änderung“, Nr. 17-556 vom 28.06.2010. Er umfasst eine
Fläche von ca. 1,07 ha und gliedert sich in einen nordwestlichen Bereich mit
einer Mischgebietsnutzung und in einen südöstlichen Bereich mit eingeschränkter
gewerblicher Nutzung. Nach der Errichtung des neuen Pflegezentrums im Norden
der Gewerbeflächen und der bereits bestehenden Bebauung innerhalb der
Mischgebietsflächen ist nun noch eine Restfläche von ca. 2.213 m² verfügbar.
Für die noch zur Verfügung stehende
Restfläche im südlichen Bereich der Kornbühlstraße liegt der Verwaltung eine
konkrete Bauvoranfrage der IMMAC Sozialbau GmbH zum Neubau einer privaten
Kindertagesstätte vor. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.03.2012 wurde
diese Kindertagesstätte bereits in die Kindergartenbedarfsplanung aufgenommen.
Zur Realisierung des Neubaus muss
der Grundstückszuschnitt der verfügbaren Restfläche angepasst und optimiert
werden, sodass die Änderung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich wird.
Vorgesehen ist, die im bestehenden Bebauungsplan
nach Norden ausgerichtete Wendeplatte künftig nach Süden zu orientieren um so
ein größeres zusammenhängendes und damit dem Bauvorhaben entsprechendes
Baugrundstück zu erzeugen. Weitere Änderungen der Festsetzungen gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan (z.B. zulässige Nutzungen, GRZ, etc.) sind nicht
erfolgt. Die grundsätzliche Erschließung des Gebiets über die bereits
bestehende Kornbühlstraße bleibt ebenfalls unverändert.
Das Plangebiet befindet sich im
südlichen Teil des Stadtgebietes und umfasst den Bereich zwischen der Albstraße
im Norden, dem Flurstück 3310 im Osten, der B 27 im Süden und der Stuttgarter
Straße sowie den Flurstücken 3454/6, 3308 und 3308/4 im Westen.
Im Osten des Plangebiets schließt
ein eingeschränktes Gewerbegebiet an, nördlich liegt die Albstraße, daran
angrenzend befindet sich ebenfalls ein Gewerbegebiet. Südlich begrenzt die B 27
das Plangebiet. Südwestlich grenzt das Büro- und Verwaltungsgebäude eines
Print-Service-Betriebs sowie die Stuttgarter Straße an das Plangebiet. Westlich
liegt ein vorwiegend von Wohnen geprägtes Mischgebiet.
Planungsrechtliches Verfahren:
Das planungsrechtliche Verfahren
wird nach § 13a i. V. mit § 13 BauGB durchgeführt, da hier die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Plangebiet liegt im
Innenbereich, weist mit ca. 7.500 m² eine maximal mögliche Grundfläche von
unter 20.000 m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen
Vorhaben geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht um
einen besonders schützenswerten Bereich.
Im sogenannten "beschleunigten
Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt
werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und vom
-bericht sowie einer Eingriffs-Ausgleichs-Regelung abgesehen werden.
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Es wurde bereits oben erwähnt, dass
eine konkrete Bauvoranfrage gestellt ist, die vorbehaltlich der
Bebauungsplanänderung positiv beschieden werden kann. Die Antragstellerin
möchte das Vorhaben rasch umsetzen. Es ist rechtlich unbedenklich, den
Aufstellungsbeschluss und den Entwurfsbeschluss gemeinsam zu fassen. Die
Verwaltung empfiehlt die gemeinsame Beschlussfassung im Interesse einer
beschleunigten Bearbeitung der Bausache.