Vorlage-Nr.:

143/2012

Az.:

5 Steffen Sauer

Datum:

02.05.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

08.05.2012

 

 

Betreff:

Bebauungsplan "Albstraße Süd - 2. Änderung", Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Abgrenzungsplan, Bebauungsplan, Textfestsetzungen, Begründung, Lärmgutachten, Artenschutz

 

Beschlussvorschlag:

Der Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan „Albstraße Süd - 2. Änderung " wird gefasst.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

08.05.2012

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Im Plangebiet gilt bislang der qualifizierte Bebauungsplan „Albstraße-Süd – 1. Änderung“, Nr. 17-556 vom 28.06.2010. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,07 ha und gliedert sich in einen nordwestlichen Bereich mit einer Mischgebietsnutzung und in einen südöstlichen Bereich mit eingeschränkter gewerblicher Nutzung. Nach der Errichtung des neuen Pflegezentrums im Norden der Gewerbeflächen und der bereits bestehenden Bebauung innerhalb der Mischgebietsflächen ist nun noch eine Restfläche von ca. 2.213 m² verfügbar.

 

Für die noch zur Verfügung stehende Restfläche im südlichen Bereich der Kornbühlstraße liegt der Verwaltung eine konkrete Bauvoranfrage der IMMAC Sozialbau GmbH zum Neubau einer privaten Kindertagesstätte vor. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 07.03.2012 wurde diese Kindertagesstätte bereits in die Kindergartenbedarfsplanung aufgenommen.  

 

Zur Realisierung des Neubaus muss der Grundstückszuschnitt der verfügbaren Restfläche angepasst und optimiert werden, sodass die Änderung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich wird.

 

Vorgesehen ist, die im bestehenden Bebauungsplan nach Norden ausgerichtete Wendeplatte künftig nach Süden zu orientieren um so ein größeres zusammenhängendes und damit dem Bauvorhaben entsprechendes Baugrundstück zu erzeugen. Weitere Änderungen der Festsetzungen gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan (z.B. zulässige Nutzungen, GRZ, etc.) sind nicht erfolgt. Die grundsätzliche Erschließung des Gebiets über die bereits bestehende Kornbühlstraße bleibt ebenfalls unverändert.

 

Das Plangebiet befindet sich im südlichen Teil des Stadtgebietes und umfasst den Bereich zwischen der Albstraße im Norden, dem Flurstück 3310 im Osten, der B 27 im Süden und der Stuttgarter Straße sowie den Flurstücken 3454/6, 3308 und 3308/4 im Westen.

 

Im Osten des Plangebiets schließt ein eingeschränktes Gewerbegebiet an, nördlich liegt die Albstraße, daran angrenzend befindet sich ebenfalls ein Gewerbegebiet. Südlich begrenzt die B 27 das Plangebiet. Südwestlich grenzt das Büro- und Verwaltungsgebäude eines Print-Service-Betriebs sowie die Stuttgarter Straße an das Plangebiet. Westlich liegt ein vorwiegend von Wohnen geprägtes Mischgebiet.

 

Planungsrechtliches Verfahren:

 

Das planungsrechtliche Verfahren wird nach § 13a i. V. mit § 13 BauGB durchgeführt, da hier die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Plangebiet liegt im Innenbereich, weist mit ca. 7.500 m² eine maximal mögliche Grundfläche von unter 20.000 m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht um einen besonders schützenswerten Bereich.

 

Im sogenannten "beschleunigten Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und vom -bericht sowie einer Eingriffs-Ausgleichs-Regelung abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 


Es wurde bereits oben erwähnt, dass eine konkrete Bauvoranfrage gestellt ist, die vorbehaltlich der Bebauungsplanänderung positiv beschieden werden kann. Die Antragstellerin möchte das Vorhaben rasch umsetzen. Es ist rechtlich unbedenklich, den Aufstellungsbeschluss und den Entwurfsbeschluss gemeinsam zu fassen. Die Verwaltung empfiehlt die gemeinsame Beschlussfassung im Interesse einer beschleunigten Bearbeitung der Bausache.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Abgrenzungsplan.pdf Abgrenzungsplan.pdf Bebauungsplan_Entwurf.pdf Bebauungsplan_Entwurf.pdf Textfestsetzung_Entwurf.pdf Textfestsetzung_Entwurf.pdf Begründung_Entwurf.pdf Begründung_Entwurf.pdf Lärmgutachten.pdf Lärmgutachten.pdf Artenschutz.pdf Artenschutz.pdf