Betreff:
Bildungs-
und Teilhabepaket der Bundesregierung
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
Die Inhalte des Bildungs- und Teilhabepakets zur Kenntnis zu
nehmen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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öffentlich
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13.07.2011
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Sachdarstellung und
Begründung:
Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem
monatlichen Regelbedarf, dem
Wohngeld oder dem Kinderzuschlag auch verschiedene
Leistungen für Bildung und Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Welche Leistungen gibt es?
Für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene gibt es zusätzlich sogenannte Bedarfe für
Bildung und Teilhabe:
• Schulausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler* und für
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
• Schulbedarf für Schülerinnen und
Schüler*,
• Schülerbeförderungskosten für
Schülerinnen und Schüler*,
• Lernförderung für Schülerinnen und
Schüler*,
• Zuschuss zum Mittagessen für
Schülerinnen und Schüler* und für Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung besuchen, und
• Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
*mit Schülerinnen und Schüler sind
alle Personen gemeint, die:
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder
berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung
erhalten.
Welche Kosten werden bei „eintägigen
Schulausflügen und mehrtägigen
Klassenfahrten“ übernommen?
Für Schülerinnen und Schüler und für
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
können die von dieser Einrichtung in
Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und
für mehrtägige Klassenfahrten
übernommen werden.
Was gehört zum „Schulbedarf“?
Schülerinnen und Schüler erhalten
für die Schulausstattung jeweils zum 1. August* 70 Euro
und zum 1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie
Schulranzen, Sportzeug und Schreib-,
Rechen- und Zeichenmaterialien (z.
B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen
dadurch erleichtert werden.
*Bis 2010 wurden im Rahmen der
laufenden Leistungen nach dem SGB II / SGB XII jeweils im August
für das Schuljahr 100 € in einer
Summe gezahlt, so dass die neue Regelung für diesen Personenkreis
erstmals für das Schuljahr 2011/2012
gilt.
Wann werden
„Schülerbeförderungskosten“ übernommen?
Schülerinnen und Schüler, welche die
nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu
Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen
können, erhalten einen Zuschuss zu ihren
Schülerbeförderungskosten, wenn die
Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Was bedeutet
„Lernförderung“?
Kinder brauchen manchmal Unterstützung,
um die Lernziele in der Schule zu erreichen.
Wenn die schulischen Angebote nicht
ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben
und damit das Klassenziel zu
erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung
gewährt werden.
Wer bekommt den „Zuschuss
zum Mittagessen“?
Wenn Schulen und
Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten,
können Schülerinnen und Schüler und
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
einen Zuschuss zum Mittagessen
bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.
Was bedeutet „Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben“?
Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro monatlich für
Vereins-, Kultur- oder
Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel
und Geselligkeit oder bei Freizeiten
mitmachen zu können.
Wie werden die Leistungen
erbracht?
Die Leistungen werden, mit Ausnahme
des Schulbedarfes und der Kosten für die
Schülerbeförderung, nicht als
Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder
wird ein Gutschein ausgestellt oder
die Leistungen werden vom Jobcenter bzw.
vom Landratsamt Ludwigsburg zugesagt
und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter
direkt abgerechnet.
Antragstellung
Leistungsberechtigt sind Kinder und
Jugendliche aus Familien, die
- Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem
Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem
Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII),
- Kinderzuschlag - KIZ nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder
- Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz (WoGG)
beziehen.
Für alle Leistungen für Bildung und
Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf bei
laufendem Bezug von SGB II- oder SGB
XII-Leistungen) ist für jedes
Kind ein gesonderter
Antrag erforderlich.
Die
Anträge müssen rechtzeitig
gestellt werden, damit die Leistungen den Kindern in vollem Umfang zu Gute
kommen.
Die Leistungen für Bildung und
Teilhabe können beantragt werden
beim für Ihren Wohnort
zuständigen Jobcenter:
- Bezieher von laufenden Leistungen
nach dem SGB II
- andere erwerbsfähige Personen*
oder
beim Landratsamt
Ludwigsburg, Geschäftsteil Sozialhilfe:
- Bezieher von Wohngeld
- Bezieher von Kinderzuschlag
- Bezieher von laufenden Leistungen
nach dem SGB XII
- andere nicht erwerbsfähige
Personen*
*Anspruch besteht auch, wenn zwar der
laufende Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden
kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Bedarfe aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket ausreichen. In diesen Fällen werden von der
bewilligenden Stelle weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
angefordert.
Ein Vertreter des Landkreises wird an
der Sozialausschusssitzung das Bildungs- und Teilhabepaket vorstellen.
Infomaterial und Anträge über das
Bildungs- und Teilhabepaket liegt im Rathaus aus.
Infomaterial wurde an alle Kindergärten, Schulen sowie
weitere städtische Einrichtungen verteilt.