Vorlage-Nr.:

255/2011

Az.:

2 Jo Triller

Datum:

05.07.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Sozialausschuss

Am:

13.07.2011

 

 

Betreff:

Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Inhalte des Bildungs- und Teilhabepakets zur Kenntnis zu nehmen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Sozialausschuss

Kenntnisnahme

öffentlich

13.07.2011

 

 

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem

monatlichen Regelbedarf, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag auch verschiedene

Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

 

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich sogenannte Bedarfe für

Bildung und Teilhabe:

 

• Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler* und für

   Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,

• Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler*,

• Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler*,

• Lernförderung für Schülerinnen und Schüler*,

• Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler* und für Kinder, die eine

  Kindertageseinrichtung besuchen, und

• Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur

   Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

*mit Schülerinnen und Schüler sind alle Personen gemeint, die:

- noch keine 25 Jahre alt sind,

- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und

- keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen

Klassenfahrten“ übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,

können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und

für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

 

Was gehört zum „Schulbedarf“?

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August* 70 Euro

und zum 1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-,

Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen

dadurch erleichtert werden.

 

*Bis 2010 wurden im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II / SGB XII jeweils im August

für das Schuljahr 100 € in einer Summe gezahlt, so dass die neue Regelung für diesen Personenkreis

erstmals für das Schuljahr 2011/2012 gilt.

 

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?

Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu

Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren

Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

 

Was bedeutet „Lernförderung“?

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen.

Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben

und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung

gewährt werden.

 

 

 

 

 

Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten,

können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,

einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

 

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro monatlich für

Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel

und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

 

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die

Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder

wird ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen werden vom Jobcenter bzw.

vom Landratsamt Ludwigsburg zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter

direkt abgerechnet.

 

Antragstellung

Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII),
  • Kinderzuschlag - KIZ nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

beziehen.

 

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf bei

laufendem Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen) ist für jedes Kind ein gesonderter

Antrag erforderlich.

Die  Anträge müssen  rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen den Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können beantragt werden

beim für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter:

- Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB II

- andere erwerbsfähige Personen*

oder

beim Landratsamt Ludwigsburg, Geschäftsteil Sozialhilfe:

- Bezieher von Wohngeld

- Bezieher von Kinderzuschlag

- Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB XII

- andere nicht erwerbsfähige Personen*

 

*Anspruch besteht auch, wenn zwar der laufende Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Bedarfe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ausreichen. In diesen Fällen werden von der bewilligenden Stelle weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angefordert.

 

 

Ein Vertreter des Landkreises wird an der Sozialausschusssitzung das Bildungs- und Teilhabepaket vorstellen.

 

Infomaterial und Anträge über das Bildungs- und Teilhabepaket liegt im Rathaus aus.

Infomaterial  wurde an alle Kindergärten, Schulen sowie weitere städtische Einrichtungen verteilt.

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
Keine Anlagen