Betreff:
Sachstand Casino Hollywood
Anlage(n):
Mitzeichnung
Übersichtsplan zur Abstandsregelung
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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öffentlich
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27.06.2013
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Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle
Auswirkungen:
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Sachverhalt:
Der Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen
Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle "Casino
Hollywood" im ehemaligen Kino „Black Box“ ging am 23.7.2012 bei der Stadt Kornwestheim ein.
Mit Erlaubnis vom 3.8.2012 wurde die
gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erteilt.
Diese Erlaubnis war mit einem Hinweis auf die
geänderte Rechtslage und die voraussichtliche Unzulässigkeit des
Spielhallenbetriebs ab 1.7.2013 verbunden.
Zuvor war dem Betreiber mit Schreiben vom 17.7.2012
die geänderte Rechtslage erläutert worden, ebenfalls verbunden mit dem Hinweis,
dass er damit rechnen müsse, dass der Betrieb einer Spielhalle mit Ablauf des
30.6.2013 unzulässig wird, weil der geforderte Mindestabstand zu anderen
Spielhallen (500 m) dann nicht mehr erfüllt ist.
Mit Schreiben vom 25.2.2013 beantragte der
Spielhallenbetreiber die Befreiung von
der Einhaltung der Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen, d.h. er
beantragte die Anwendung der Härtefallregelung und damit den weiteren Betrieb
seiner Spielhalle über den 30.6.2013 hinaus.
Mit Schreiben vom 17.5.2013 begründete der
bevollmächtigte Rechtsanwalt des Betreibers diesen Antrag.
Der Anwalt erhielt mit Schreiben vom 10.6.2013
Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages zu äußern.
Rechtslage:
Zum 1.7.2012 trat der Erste
Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft.
Damit dieser Vertrag umgesetzt werden konnte, mussten
zunächst Ausführungsbestimmungen in einem gesonderten Landesglücksspielgesetz
geregelt werden.
Am 29.11.2012 trat das Landesglücksspielgesetz
(LGlüG) Baden-Württemberg in Kraft.
Erteilungsvoraussetzungen:
Dieses Gesetz enthält u.a.
- ein Verbot von
Mehrfachkonzession,
d.h., die Erteilung der Erlaubnis für eine Spielhalle
ist ausgeschlossen, wenn sie im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen
steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex
untergebracht ist.
- eine Abstandsregelung zu anderen Spielhallen,
d.h., der Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen
muss mindestens 500 m Luftlinie betragen. Ein Abweichen davon ist bewusst nicht
vorgesehen.
- eine Abstandsregelung zu bestehenden Einrichtungen
zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen,
d.h., zu einer bestehenden Einrichtung zum
Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen
ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie einzuhalten. Auch hier ist ein
Abweichen nicht vorgesehen.
Übergangsregelung/
Härtefallregelung:
In § 51 LGlüG ist eine
Übergangsregelung festgelegt.
Nach § 51 Abs.5 des
Landesglücksspielgesetzes kann die zuständige Erlaubnisbehörde
unter bestimmten
Voraussetzungen eine "Befreiung " erteilen.
Eine solche Befreiung ist
allerdings nur möglich für Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis
erteilt wurde.
Dies ist beim „Casino
Hollywood“ nicht der Fall, da diese Erlaubnis erst am 3.8.2012 erteilt wurde.
Darüber hinaus ist eine
Befreiung auch nicht möglich, wenn der Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu
einer anderen Spielhalle unterschritten wird.
Im Umkreis von 250 m - gemessen vom "Casino Hollywood" -
liegen 5 Spielhallen.
Das bedeutet, dass selbst
dann, wenn die Erlaubnis schon vor dem 29.10.2011 erteilt worden wäre, eine
Befreiung rechtlich nicht möglich wäre.
Ergebnis:
Es gibt keine rechtliche
Möglichkeit, hier eine Härtefallregelung anzuwenden.
Die Verwaltung wird den
Antrag des Betreibers des „Casino Hollywood“ aus rechtlichen Gründen ablehnen.
In einem evtl.
Widerspruchs- und Klageverfahren wird diese Ablehnungsverfügung aus heutiger
Sicht bestehen.
Der Betrieb des „Casino Hollywood“ ist nur noch bis zum 30.6.2013 zulässig und
muss dann beendet werden.
Hinweis:
Bei einem evtl. Inhaberwechsel gelten die Regelungen
des LGlüG, d.h. in diesem Falle wäre ein Antrag auf Erteilung einer
Spielhallenerlaubnis abzulehnen, da die Mindestabstände nicht eingehalten sind.
Einen Bestandsschutz gäbe es dann nicht mehr..