Vorlage-Nr.:

256/2013

Az.:

Sicherheit und Ordnung

Datum:

11.06.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Betreff:

Sachstand Casino Hollywood

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Übersichtsplan zur Abstandsregelung

 

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Beratungsfolge:

Vorlage an

zur

Sitzungsart

Sitzungsdatum

Beschluss

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Kenntnisnahme

öffentlich

27.06.2013

 

 

 

Haushaltsrechtliche Deckung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Entfällt

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Entfällt

 

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Sachverhalt:

Der Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle "Casino Hollywood" im ehemaligen Kino „Black Box“ ging am 23.7.2012 bei der Stadt Kornwestheim ein.

 

Mit Erlaubnis vom 3.8.2012 wurde die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erteilt.

Diese Erlaubnis war mit einem Hinweis auf die geänderte Rechtslage und die voraussichtliche Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs ab 1.7.2013 verbunden.

 

Zuvor war dem Betreiber mit Schreiben vom 17.7.2012 die geänderte Rechtslage erläutert worden, ebenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass er damit rechnen müsse, dass der Betrieb einer Spielhalle mit Ablauf des 30.6.2013 unzulässig wird, weil der geforderte Mindestabstand zu anderen Spielhallen (500 m) dann nicht mehr erfüllt ist.

 

Mit Schreiben vom 25.2.2013 beantragte der Spielhallenbetreiber die  Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen, d.h. er beantragte die Anwendung der Härtefallregelung und damit den weiteren Betrieb seiner Spielhalle über den 30.6.2013 hinaus.

 

Mit Schreiben vom 17.5.2013 begründete der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Betreibers diesen Antrag.

Der Anwalt erhielt mit Schreiben vom 10.6.2013 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages zu äußern.

 

Rechtslage:

Zum 1.7.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft.

Damit dieser Vertrag umgesetzt werden konnte, mussten zunächst Ausführungsbestimmungen in einem gesonderten Landesglücksspielgesetz geregelt werden.

 

Am 29.11.2012 trat das Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Baden-Württemberg in Kraft.

 

Erteilungsvoraussetzungen:

Dieses Gesetz enthält u.a.

- ein Verbot von  Mehrfachkonzession,

d.h., die Erteilung der Erlaubnis für eine Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn sie im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist.

 

- eine Abstandsregelung zu anderen Spielhallen,

d.h., der Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen muss mindestens 500 m Luftlinie betragen. Ein Abweichen davon ist bewusst nicht vorgesehen.

 

- eine Abstandsregelung zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen,

d.h., zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt  von Kindern oder Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie einzuhalten. Auch hier ist ein Abweichen nicht vorgesehen.


 

Übergangsregelung/ Härtefallregelung:

In § 51 LGlüG ist eine Übergangsregelung festgelegt.

Nach § 51 Abs.5 des Landesglücksspielgesetzes kann die zuständige Erlaubnisbehörde

unter bestimmten Voraussetzungen eine "Befreiung " erteilen.

 

Eine solche Befreiung ist allerdings nur möglich für Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis erteilt wurde.

Dies ist beim „Casino Hollywood“ nicht der Fall, da diese Erlaubnis erst am 3.8.2012 erteilt wurde.

 

Darüber hinaus ist eine Befreiung auch nicht möglich, wenn der Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschritten wird.

Im Umkreis von 250 m  - gemessen vom "Casino Hollywood" - liegen 5 Spielhallen.

Das bedeutet, dass selbst dann, wenn die Erlaubnis schon vor dem 29.10.2011 erteilt worden wäre, eine Befreiung rechtlich nicht möglich wäre.

 

Ergebnis:

Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, hier eine Härtefallregelung anzuwenden.

Die Verwaltung wird den Antrag des Betreibers des „Casino Hollywood“ aus rechtlichen Gründen ablehnen.

In einem evtl. Widerspruchs- und Klageverfahren wird diese Ablehnungsverfügung aus heutiger Sicht bestehen.

 

Der Betrieb des „Casino Hollywood“  ist nur noch bis zum 30.6.2013 zulässig und muss dann beendet werden.

 

Hinweis:

Bei einem evtl. Inhaberwechsel gelten die Regelungen des LGlüG, d.h. in diesem Falle wäre ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis abzulehnen, da die Mindestabstände nicht eingehalten sind. Einen Bestandsschutz gäbe es dann nicht mehr..

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)