Vorlage-Nr.:
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292/2013
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Az.:
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8/Baehr
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Datum:
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20.06.2013
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Betreff:
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Bereich
zwischen Bahnhof-, Bebel- und Salamanderstraße" - Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan mit Textteil und Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Entwurfsbeschluss
für den
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Bereich zwischen Bahnhof-,
Bebel- und Salamanderstraße" wird
gefasst.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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02.07.2013
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Haushaltsrechtliche Deckung
Finanzielle
Auswirkungen:
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung
und Begründung:
Der Gemeinderat hat am 18.04.2013 in
seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, für den Bereich zwischen Bahnhof-,
Bebel- und Salamanderstraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlass für
die Aufstellung eines Bebauungsplans in
diesem Bereich ist die Schaffung einer planungsrechtlichen
Beurteilungsgrundlage für den für 2014 geplanten Kirchenneubau der
Neuapostolischen Kirche (NAK) in Kornwestheim. Auf dem von der NAK erworbenen
Grundstück mit der Fl.-Nr. 4186/1 im Bereich nördlich der Salamanderstraße ist
die Realisierung eines - an die heutigen
Gemeindebedürfnisse der NAK angepassten - Neubaus geplant. Die
Planungsüberlegungen der NAK wurden dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19.03.2013
vorgestellt und positiv zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus erscheint ein planungsrechtliches Verfahren an dieser
Stelle aus Sicht der Verwaltung auch deshalb sinnvoll, da auf den derzeit
unbebauten Grundstücksflächen in diesem Quartier zumindest mittelfristig
weitere Neubauvorhaben zu erwarten sind. Mit der Durchführung des
planungsrechtlichen Verfahrens sollen entsprechend die Grundlagen für eine
zukünftig gesicherte städtebauliche Ordnung in diesem Bereich geschaffen
werden.
Der Bebauungsplan
schließt eine Lücke zwischen dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Bebauungsplangebiet „Zwischen der Poststraße, Bahnhofstraße, Schubartstraße,
Bolzstraße, Willhelmstraße und Bebelstraße“ (Nr. 01-419) sowie dem südlich an
das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet „Salamander“.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass die im Plangebiet vorhandenen Gebäude Bestandschutz
genießen.
Art der baulichen
Nutzung
Für den überplanten
Bereich werden ein Besonderes Wohngebiet (WB) und ein Kerngebiet (MK) gem.
BauNVO (1990) festgesetzt. Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung
werden hierbei aus dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Bebauungsplangebiet „01-419“ abgeleitet und nach Süden fortgeführt. Des
Weiteren soll das geplante Bauvorhaben der NAK auf einer Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen“ ermöglicht werden.
Im besonderen Wohngebiet
ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten festgesetzt. Die
Nutzung „Tankstellen“ würde für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung zu
einem Konfliktpotenzial führen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch
deren störenden Charakter auf das gesamte Wohnumfeld begründet. Des Weiteren
grenzt das „Kinderhaus Bebelstraße“ im Westen unmittelbar an das Plangebiet an.
Die im Kerngebiet
zugelassenen Nutzungen sollen die innerstädtische Funktion des Gebietes
unterstreichen und fördern. Durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen (z.B.
Vergnügungsstätten) soll ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe
und Gemeinbedarfsnutzungen (Kirche) gewährleistet werden.
Maß der baulichen
Nutzung
Das Maß der baulichen
Nutzung wird unter Berücksichtigung des angrenzenden und im Plangebiet
vorhandenen Bestandes festgesetzt. Die Kubatur wird bestimmt durch Festsetzungen
der Grundflächenzahl (GRZ) und der maximalen Gebäudehöhe (GH max.) über
Normalnull (NN). Die Festsetzung der GRZ
orientiert sich am - gem. Baunutzungsverordnung - zulässigen Maximalwert. Die
Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe (GH max.) des Hauptgebäudes über NN
schafft zudem einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums
an Gebäudeprofilen. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird
verzichtet, da diese Kenngröße für die Vorgabe der Gebäudehöhe wenig
aussagefähig ist.
Überbaubare und nicht
überbaubare Grundstücksflächen
Mit der Festsetzung von
überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und
Baulinien) und der Bauweise - aber auch der maximal zulässigen Gebäudehöhe über
NN und der zulässigen Dachform - soll der Maßstab und die Höhenentwicklung der
im Plangebiet bestehenden und der benachbarten Bebauung aufgenommen werden, so
dass ein harmonisches Einfügen zukünftiger Gebäude in den Bestand gewährleistet
werden kann. Mit den Festsetzungen soll insbesondere auch ein harmonischer
Übergang zwischen der nördlich angrenzenden Bebauungsstruktur und den sich im
Süden anschließenden Bestandsgebäuden des Salamander-Areals sichergestellt
werden.
Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden, für eine flexible zukünftige Nutzung, größt-
möglichst ausgewiesen. Die Festsetzung einer Baulinie entlang des nördlichen
und östlichen Planbereichs verfolgt das Ziel, die nördlich angrenzenden
Quartiersstrukturen in das Plangebiet zu
überführen und zum Salamander-Areal hin zu einem städtebaulich
sinnvollen Abschluss zu bringen. Darüber hinaus soll die vorhandene
Straßenrandbebauung entlang der Bahnhofstraße und Stammheimer Straße durch die
Festsetzunge einer Baulinie im östlichen Plangebiet besondere Berücksichtigung
finden.
Bauweise, Dachform und
Dachneigung
Für die festgesetzte
offene und geschlossene Bauweise werden keine weiteren Vorschriften getroffen.
Bei der abweichenden Bauweise gilt, dass
bei der Wahl eines Flachdaches im besonderen Wohngebiet das oberste
Geschoss bei 50% der Fassadenabwicklung auf der Nordseite um mindestens 1,50 m
zurückspringen muss, um ein homogenes Einfügen in den überwiegend von Walm- und
Satteldächern geprägten Bestand zu gewährleisten. Das Spektrum für Dachformen-
und Neigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den
ortsüblichen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen sowie die
Vorgaben des vorhandenen und angrenzenden Bestands.
Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht
Im Rahmen des Verfahrens
über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts
ebenfalls gesichert wird
eine Fläche (Grundstück mit der Fl.-Nr. 4181/2), die für die Versorgungsträger
benötigt wird, um zu ihrer Umspannstation auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr.
4181/1 zu gelangen.
Planungsrechtliches Verfahren:
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB
(beschleunigtes Verfahren) durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind. Das Plangebiet
liegt im Innenbereich, weist eine maximal mögliche Grundfläche von unter 20.000
m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben
geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht um keinen
besonders schützenswerten Bereich. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a
BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen
verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der
Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung
abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, den o.g. Bebauungsplan
mit örtlichen Bauvorschriften als Entwurf zu beschließen.