Vorlage-Nr.:

292/2013

Az.:

8/Baehr

Datum:

20.06.2013



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

02.07.2013

 

 

Betreff:

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Bereich zwischen Bahnhof-, Bebel- und Salamanderstraße" - Entwurfsbeschluss

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Bebauungsplan mit Textteil und Begründung

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Bereich zwischen Bahnhof-, Bebel- und Salamanderstraße"  wird gefasst.

 

Beratungsfolge:

Vorlage an

zur

Sitzungsart

Sitzungsdatum

Beschluss

Ausschuss für Umwelt und Technik

Beschlussfassung

öffentlich

02.07.2013

 

 

 

Haushaltsrechtliche Deckung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Entfällt

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

 Der Gemeinderat hat am 18.04.2013 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, für den Bereich zwischen Bahnhof-, Bebel- und Salamanderstraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlass für die Aufstellung eines  Bebauungsplans in diesem Bereich ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage für den für 2014 geplanten Kirchenneubau der Neuapostolischen Kirche (NAK) in Kornwestheim. Auf dem von der NAK erworbenen Grundstück mit der Fl.-Nr. 4186/1 im Bereich nördlich der Salamanderstraße ist die Realisierung eines  - an die heutigen Gemeindebedürfnisse der NAK angepassten - Neubaus geplant. Die Planungsüberlegungen der NAK wurden dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19.03.2013 vorgestellt und positiv zur Kenntnis genommen.

 

Darüber hinaus erscheint ein planungsrechtliches Verfahren an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung auch deshalb sinnvoll, da auf den derzeit unbebauten Grundstücksflächen in diesem Quartier zumindest mittelfristig weitere Neubauvorhaben zu erwarten sind. Mit der Durchführung des planungsrechtlichen Verfahrens sollen entsprechend die Grundlagen für eine zukünftig gesicherte städtebauliche Ordnung in diesem Bereich geschaffen werden.

 

Der Bebauungsplan schließt eine Lücke zwischen dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet „Zwischen der Poststraße, Bahnhofstraße, Schubartstraße, Bolzstraße, Willhelmstraße und Bebelstraße“ (Nr. 01-419) sowie dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet „Salamander“.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Plangebiet vorhandenen Gebäude Bestandschutz

genießen.

 

Art der baulichen Nutzung

Für den überplanten Bereich werden ein Besonderes Wohngebiet (WB) und ein Kerngebiet (MK) gem. BauNVO (1990) festgesetzt. Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung werden hierbei aus dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet „01-419“ abgeleitet und nach Süden fortgeführt. Des Weiteren soll das geplante Bauvorhaben der NAK auf einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ermöglicht werden.

Im besonderen Wohngebiet ist ein Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten festgesetzt. Die Nutzung „Tankstellen“ würde für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung zu einem Konfliktpotenzial führen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Wohnumfeld begründet. Des Weiteren grenzt das „Kinderhaus Bebelstraße“ im Westen unmittelbar an das Plangebiet an.

Die im Kerngebiet zugelassenen Nutzungen sollen die innerstädtische Funktion des Gebietes unterstreichen und fördern. Durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen (z.B. Vergnügungsstätten) soll ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarfsnutzungen (Kirche) gewährleistet werden.

 

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird unter Berücksichtigung des angrenzenden und im Plangebiet vorhandenen Bestandes festgesetzt. Die Kubatur wird bestimmt durch Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) und der maximalen Gebäudehöhe (GH max.) über Normalnull (NN).  Die Festsetzung der GRZ orientiert sich am - gem. Baunutzungsverordnung - zulässigen Maximalwert. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe (GH max.) des Hauptgebäudes über NN schafft zudem einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet, da diese Kenngröße für die Vorgabe der Gebäudehöhe wenig aussagefähig ist.

 

 

 

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Mit der Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und Baulinien) und der Bauweise - aber auch der maximal zulässigen Gebäudehöhe über NN und der zulässigen Dachform - soll der Maßstab und die Höhenentwicklung der im Plangebiet bestehenden und der benachbarten Bebauung aufgenommen werden, so dass ein harmonisches Einfügen zukünftiger Gebäude in den Bestand gewährleistet werden kann. Mit den Festsetzungen soll insbesondere auch ein harmonischer Übergang zwischen der nördlich angrenzenden Bebauungsstruktur und den sich im Süden anschließenden Bestandsgebäuden des Salamander-Areals sichergestellt werden.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden, für eine flexible zukünftige Nutzung, größt- möglichst ausgewiesen. Die Festsetzung einer Baulinie entlang des nördlichen und östlichen Planbereichs verfolgt das Ziel, die nördlich angrenzenden Quartiersstrukturen in das Plangebiet zu  überführen und zum Salamander-Areal hin zu einem städtebaulich sinnvollen Abschluss zu bringen. Darüber hinaus soll die vorhandene Straßenrandbebauung entlang der Bahnhofstraße und Stammheimer Straße durch die Festsetzunge einer Baulinie im östlichen Plangebiet besondere Berücksichtigung finden.

 

Bauweise, Dachform und Dachneigung

Für die festgesetzte offene und geschlossene Bauweise werden keine weiteren Vorschriften getroffen. Bei der abweichenden Bauweise gilt, dass  bei der Wahl eines Flachdaches im besonderen Wohngebiet das oberste Geschoss bei 50% der Fassadenabwicklung auf der Nordseite um mindestens 1,50 m zurückspringen muss, um ein homogenes Einfügen in den überwiegend von Walm- und Satteldächern geprägten Bestand zu gewährleisten. Das Spektrum für Dachformen- und Neigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen sowie die Vorgaben des vorhandenen und angrenzenden Bestands.

 

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Im Rahmen des Verfahrens über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts

ebenfalls gesichert wird eine Fläche (Grundstück mit der Fl.-Nr. 4181/2), die für die Versorgungsträger benötigt wird, um zu ihrer Umspannstation auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 4181/1 zu gelangen.

 

Planungsrechtliches Verfahren:

Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.  Das Plangebiet liegt im Innenbereich, weist eine maximal mögliche Grundfläche von unter 20.000 m² auf, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben geplant und es handelt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht um keinen besonders schützenswerten Bereich. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Außerdem kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht sowie einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung abgesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, den o.g. Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Entwurf zu beschließen.   

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
B-Plan_Entwurf.pdfB-Plan_Entwurf.pdf Begründung_ Entwurf.pdfBegründung_ Entwurf.pdf Textfestsetzung_Entwurf.pdfTextfestsetzung_Entwurf.pdf