Vorlage-Nr.:

435/2011

Az.:

6 Kurt Schaible
5 Christian
Kuebler

Datum:

30.11.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Ausschuss für Umwelt und Technik

Am:

06.12.2011

 

 

Betreff:

Besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich nördlich Obstgarten - Satzungsbeschluss

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung

 

Beschlussvorschlag:

Das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB für das in beiliegendem Lageplan dargestellte Gebiet als Satzung zu beschließen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

Vorberatung

öffentlich

06.12.2011

 

Gemeinderat

 

Beschlussfassung

öffentlich

15.12.2011

 

Ausschuss für Umwelt und Technik

weiteres Vorgehen

nichtöffentlich

05.02.2013

 

Gemeinderat

 

Beschlussfassung

öffentlich

19.02.2013

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Es ist vorgesehen, den Flächennutzungsplan 2010 fortzuschreiben. In der Sitzung des AUT am 25.10.2011 (vergleiche Vorlage 304/2011) wurde die Ausweisung von Wohnbauflächen beraten. Es stellt sich die Frage, ob im frühzeitigen Stadium der Flächennutzungsplanfortschreibung die vorgesehenen Wohnbauflächen im Bereich „Nördlich Obstgarten“, „Nördlich Zügelstraße“ und „Östlich Dürerstraße“ mit einem besonderen Vorkaufsrecht für die Stadt gesichert werden soll. Gemäß § 25 Baugesetzbuch kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt für den Bereich „Nördlich Obstgarten“ für die in beiliegendem Lageplan dargestellte Fläche ein besonderes Vorkaufsrecht in Form der ebenfalls beiliegenden Satzung zu beschließen.


 

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht

gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB

 

 

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Kornwestheim hat am 13. April 2000 aufgrund der § 25 Abs. 1 Ziff. 2, § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 und des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Für das im Lageplan zu dieser Satzung dargestellte Gebiet in Kornwestheim steht der Stadt Kornwestheim ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in beiliegendem Lageplan dargestellte Fläche.

 

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Hinweise:

1.   Diese Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht liegt mit Begründung zu jedermanns   Einsichtnahme im Rathaus, Jakob-Sigle-Platz 1 in Kornwestheim, 2. Stock, Zimmer 220 (Westbau) während der üblichen Dienststunden der Stadtverwaltung aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

2.   Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.

 

3.   Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Kornwestheim geltend zu machen.

 

 

 

 

(Keck)

Oberbürgermeisterin

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
2011-11-15 Abgrenzungsplan nördl Obstgarten.pdf