Betreff:
Besonderes
Vorkaufsrecht für den Bereich nördlich Obstgarten -
Satzungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung
Beschlussvorschlag:
Das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB
für das in beiliegendem Lageplan dargestellte Gebiet als Satzung zu
beschließen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
|
zur
|
Sitzungsart
|
Sitzungsdatum
|
Beschluss
|
|
|
|
|
|
Ausschuss
für Umwelt und Technik
|
Vorberatung
|
öffentlich
|
06.12.2011
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
15.12.2011
|
|
Ausschuss
für Umwelt und Technik
|
weiteres
Vorgehen
|
nichtöffentlich
|
05.02.2013
|
|
Gemeinderat
|
Beschlussfassung
|
öffentlich
|
19.02.2013
|
|
Sachdarstellung und
Begründung:
Es ist vorgesehen, den Flächennutzungsplan 2010
fortzuschreiben. In der Sitzung des AUT am 25.10.2011 (vergleiche Vorlage 304/2011) wurde die Ausweisung von Wohnbauflächen
beraten. Es stellt sich die Frage, ob im frühzeitigen Stadium der
Flächennutzungsplanfortschreibung die vorgesehenen Wohnbauflächen im Bereich
„Nördlich Obstgarten“, „Nördlich Zügelstraße“ und „Östlich Dürerstraße“ mit
einem besonderen Vorkaufsrecht für die Stadt gesichert werden soll. Gemäß § 25
Baugesetzbuch kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche
Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an
den Grundstücken zusteht.
Die Verwaltung empfiehlt für den
Bereich „Nördlich Obstgarten“ für die in beiliegendem Lageplan dargestellte
Fläche ein besonderes Vorkaufsrecht in Form der ebenfalls beiliegenden Satzung
zu beschließen.
Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht
gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB
Der Gemeinderat der Großen
Kreisstadt Kornwestheim hat am 13. April 2000 aufgrund der § 25 Abs. 1 Ziff. 2, § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997
und des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
vom 25. Juli 1955
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für das im Lageplan zu dieser
Satzung dargestellte Gebiet in Kornwestheim steht der Stadt Kornwestheim ein
besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich
umfasst die in beiliegendem Lageplan dargestellte Fläche.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
1. Diese Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht liegt mit Begründung zu jedermanns Einsichtnahme im Rathaus, Jakob-Sigle-Platz
1 in Kornwestheim, 2. Stock, Zimmer 220 (Westbau) während der üblichen
Dienststunden der Stadtverwaltung aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen
Auskunft erteilt.
2. Eine etwaige
Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim
Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2
innerhalb von sieben Jahren seit
dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.
3. Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder
von auf Grund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim
Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort
bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die
Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Kornwestheim geltend zu
machen.
(Keck)
Oberbürgermeisterin