Vorlage-Nr.:

84/2012

Az.:

044 Cordula Wohnhas

Datum:

05.03.2012



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Am:

15.03.2012

 

 

Betreff:

Förderprogramm Regenwassernutzung - Richtlinienänderung

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Richtlinien Fassung 2000, Entwurf Richtlinien Fassung 2012

 

Beschlussvorschlag:

Dem Gemeinderat wird empfohlen, der vorgeschlagenen Richtlinienänderung, die sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Richtlinien an die aktualisierte Abwassersatzung

sowie auf die Reduzierung der Fördersätze bezieht, zuzustimmen.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Vorberatung

öffentlich

15.03.2012

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

22.03.2012

 

 

 

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Die seit 1. August 2000 gültigen Richtlinien für die Förderung des Baus von Regenwassernutzungsanlagen müssen an die aktualisierte Fassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 04.12.2006 in der Fassung vom 15.12.2011 angepasst werden.

 

Anpassung an die Abwassersatzung

 

Die erforderliche Anpassung betrifft die bisher laut Punkt 5.8 der Förderrichtlinien geltende generelle Befreiung der geförderten Anlagen von der Abwassergebühr für als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser. Der genaue Text der Förderrichtlinien lautet:

 

5.8 Förderrichtlinien Regenwassernutzung

 

„Auf die Festsetzung einer Abwassergebühr für als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser und den hierfür nötigen Einbau von Zählern wird gemäß § 5 und § 35 (1) Abwassersatzung (AbsS) der Stadt Kornwestheim bei den bezuschussten Anlagen widerruflich verzichtet.“

 

Die rückwirkend seit 01.01.2010 geltende Fassung der Abwassersatzung in der Fassung von 2011 legt dagegen in § 39 (1), (2) und (3) eine Veranlagung des Niederschlagswassers aus Zisternen fest:

 

§ 39 Schmutzwassermenge

 

(1)     „In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:

1.   die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;

2.   bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;

3.   im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).

 

(2)        Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

 

(3)        Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 43) auf dem Grundstück aufhalten.“

 

Diese Regelung der AbwS gilt künftig auch für alle geförderten Zisternen

(siehe unter 3.2 geänderte Richtlinien).

 

Höhe der Fördersätze

 

Die Stadt Kornwestheim fördert den Bau von Regenwassernutzungsanlagen bereits seit dem Jahr 1991 mit einem relativ großzügigen Fördersatz von 255,65 Euro pro Kubikmeter Speichervolumen. Aufgrund der Fördermittelbereitstellung von 5000,- Euro jährlich können mit diesem Fördersatz maximal 2-2,5 Anlagen bezuschusst werden. Um zusätzliche Anlagen fördern zu können, schlägt die Verwaltung vor, den Fördersatz pro Zisterne zu reduzieren.

 

Vorgeschlagen wird eine Pauschalförderung, wie sie auch in anderen Kommunen praktiziert wird. Diese sieht folgendermaßen aus:

 

Bestehendes Ein- bis Zweifamilienhaus                   1.000,- Euro

Bestehendes Mehrfamilienhaus                               1.500,- Euro

Neubau                                                                         500,- Euro

 

Sonstige Änderungen

 

Die übrigen Änderungen betreffen insbesondere die technischen Voraussetzungen, die in Abstimmung mit den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim, abhängig von den gültigen Regelwerken angepasst und vereinfacht dargestellt wurden.

 

Die Richtlinienänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Der genaue Wortlaut der Richtlinienänderung kann dem beiliegenden Richtlinienentwurf entnommen werden. Die Neuregelungen sind in der Anlage fett und kursiv dargestellt.

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
RichtlinienFassung2000.pdf Richtlinien Fassung2012.pdf Richtlinien Fassung2012.pdf