Betreff:
Förderprogramm
Regenwassernutzung - Richtlinienänderung
Anlage(n):
Mitzeichnung
Richtlinien Fassung 2000, Entwurf Richtlinien Fassung 2012
Beschlussvorschlag:
Dem Gemeinderat wird empfohlen, der vorgeschlagenen
Richtlinienänderung, die sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Richtlinien
an die aktualisierte Abwassersatzung
sowie auf
die Reduzierung der Fördersätze bezieht, zuzustimmen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Verwaltungs-
und Finanzausschuss
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Vorberatung
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öffentlich
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15.03.2012
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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22.03.2012
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Sachdarstellung und
Begründung:
Die seit 1. August 2000 gültigen Richtlinien für die
Förderung des Baus von Regenwassernutzungsanlagen müssen an die aktualisierte
Fassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –
AbwS) vom 04.12.2006 in der Fassung vom 15.12.2011 angepasst werden.
Anpassung an die Abwassersatzung
Die erforderliche Anpassung betrifft
die bisher laut Punkt 5.8 der Förderrichtlinien geltende generelle Befreiung
der geförderten Anlagen von der Abwassergebühr für als Brauchwasser genutztes
Niederschlagswasser. Der genaue Text der Förderrichtlinien lautet:
5.8 Förderrichtlinien
Regenwassernutzung
„Auf die Festsetzung einer
Abwassergebühr für als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser und den
hierfür nötigen Einbau von Zählern wird gemäß § 5 und § 35 (1) Abwassersatzung
(AbsS) der Stadt Kornwestheim bei den bezuschussten Anlagen widerruflich
verzichtet.“
Die rückwirkend seit 01.01.2010
geltende Fassung der Abwassersatzung in der Fassung von 2011 legt dagegen in §
39 (1), (2) und (3) eine Veranlagung des Niederschlagswassers aus Zisternen
fest:
§ 39 Schmutzwassermenge
(1) „In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§
43 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen
Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder
Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf
den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im
Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).
(2) Der Nachweis der angefallenen
Abwassermenge bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der
Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch
Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der
den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden
ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des
Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers
ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Solange der
Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten
Zwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge
von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich
gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld (§ 43) auf dem Grundstück aufhalten.“
Diese Regelung der AbwS
gilt künftig auch für alle geförderten Zisternen
(siehe unter 3.2
geänderte Richtlinien).
Höhe der Fördersätze
Die Stadt Kornwestheim fördert den
Bau von Regenwassernutzungsanlagen bereits seit dem Jahr 1991 mit einem relativ
großzügigen Fördersatz von 255,65 Euro pro Kubikmeter Speichervolumen. Aufgrund
der Fördermittelbereitstellung von 5000,- Euro jährlich können mit diesem
Fördersatz maximal 2-2,5 Anlagen bezuschusst werden. Um zusätzliche Anlagen
fördern zu können, schlägt die Verwaltung vor, den Fördersatz pro Zisterne zu
reduzieren.
Vorgeschlagen wird eine
Pauschalförderung, wie sie auch in anderen Kommunen praktiziert wird. Diese
sieht folgendermaßen aus:
Bestehendes Ein- bis
Zweifamilienhaus 1.000,-
Euro
Bestehendes Mehrfamilienhaus 1.500,- Euro
Neubau 500,- Euro
Sonstige Änderungen
Die übrigen Änderungen betreffen
insbesondere die technischen Voraussetzungen, die in Abstimmung mit den
Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim, abhängig von den gültigen Regelwerken
angepasst und vereinfacht dargestellt wurden.
Die Richtlinienänderung tritt
rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Der genaue Wortlaut der
Richtlinienänderung kann dem beiliegenden Richtlinienentwurf entnommen werden.
Die Neuregelungen sind in der Anlage fett und kursiv dargestellt.