Betreff:
Bebauungsplan
"Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 2.
Änderung" - Erneuter Entwurfsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Bebauungsplan, Textfestsetzung, Begründung, Abwägung TÖB, Abwägung
Bürger, Gutachten Lärmschutz, Besonnungsgutachten
Das Lärmgutachten wurde dem Gemeinderat bereits beim ersten
Entwurfsbeschluss vorgelegt und ist deshalb der Vorlage nur elektronisch
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der erneute Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan mit
örtlichen Bauvorschriften „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder- und
Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ wird gefasst.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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10.07.2012
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Finanzielle Auswirkungen
Entfällt
Deckungsvorschlag:
Entfällt
Sachdarstellung und
Begründung:
Der
Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.06.2009 die Änderung des bestehenden
Bebauungsplans im beschriebenen Bereich beschlossen (Vorlage 162/2009). Der Ursprungsbebauungsplan setzt hier für die Grundstücke
nördlich der Pflugfelder Straße unterschiedliche Geschosszahlen fest (teilweise
eingeschossige, teilweise zweigeschossige Bebauungsmöglichkeiten). Diese
Festsetzungen sind aus heutiger Sicht städtebaulich nicht mehr nachvollziehbar.
Der Bereich nördlich und südlich der Kirchtal- und Pflugfelder Straße ist im
Bestand von einer weitestgehend 2-geschossigen Bebauung geprägt. Auch vor dem
Hintergrund der Zielsetzung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zur
Vermeidung weiterer Versiegelung ist eine 1-geschossige Bebauung aus heutiger
Sicht nicht mehr zeitgemäß. Um einerseits klare, einheitliche städtebauliche
Vorgaben und andererseits aus gesamtstädtischer Sicht die Voraussetzungen für
einen schonenden Umgang mit Grund und Boden zu schaffen, wird für den Bereich
der Pflugfelder Straße und der Kirchtalstraße eine einheitliche zweigeschossige
Bauweise festgesetzt. Nur der Bereich entlang der Ludwigsburger Straße, der
sich städtebaulich am Wohngebiet Kirchle orientiert, behält seine
eingeschossige Bauweise. Da der Ursprungsbebauungsplan im Jahr 1970 schon
einmal geändert wurde, ist dies die 2. Änderung.
Verfahren:
Das zur Änderung
des Bebauungsplans notwendige planungsrechtliche Verfahren wird nach § 13 a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i. V. mit § 13 BauGB
durchgeführt, da die erforderlichen Voraussetzungen hier erfüllt sind: Das
Plangebiet liegt im Innenbereich, die Gesamtfläche des Gebietes liegt mit ca.
6.000 m² unter der maximal bebaubaren Grundfläche von unter 20.000 m², es sind
keine umweltverträglich-keitspflichtigen Vorhaben geplant und es handelt sich
aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht um einen besonders schützenswerten Bereich. Im Umfeld erfolgte im Bereich der
Kollwitzstraße ebenfalls eine Bebauungsplanänderung. Der Geltungsbereich dort
umfasst ca. 1.270 m². Somit bleiben beide Bebauungspläne mit ihrer Gesamtfläche
unter der max. bebaubaren Grundfläche von 20.000 m².
Die Grundzüge der
Planung werden durch die Änderungen nicht berührt, es sind keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen
Vorhaben geplant und es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Im Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Danach kann von
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden. Die normalerweise mindestens
1-monatige Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich an den
Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Auf eine
Umweltprüfung bzw. einen Umweltbericht wird verzichtet.
Entsprechend der o. a.
Vorgaben des BauGB wurde bei diesem Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
abgesehen. Der Entwurfsbeschluss wurde vom AUT am 18.01.2011 gefasst und am
26.01.2011 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 04.02.2011
bis 04.03.2011. Eingegangen waren 3 Stellungnahmen der Fachbehörden und 1
Stellungnahme von Bürgern.
Nach dem erfolgten
Entwurfsbeschluss und der durchgeführten Beteiligung der Fachbehörden und der
Öffentlichkeit wurden die ausgewiesenen Baufenster aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen, vorhandener Baulasten und ein für diesen Bereich erstelltes
Besonnungsgutachten überprüft und entsprechend geändert / reduziert. Im Bereich
des Flurstückes 367 wurde das Baufenster geteilt, um eine ausreichende
Besonnung des nördlich gelegenen Grundstückes auch nach der Bebauung sicher
zustellen.
Aufgrund der
Einwendungen der Nachbarn fasste der AUT am 15.03.2011 den
Beschluss, das Verfahren zunächst nicht weiter zu führen (siehe Vorlage
74/2011) und am 5.7.2011 beschloss er, die Bauvoranfrage auf dem Grundstück
Kirchtalstr. 3 für ein Jahr zurück zu stellen (Vorlage 239/2011). Die
Verwaltung war beauftragt, mit den Grundstückseigentümern der Grundstücke
Kirchtalstr. 3 und Hans-Thoma-Str. 10 zu verhandeln, um einen Konsens
hinsichtlich der Gebäudehöhe zu erreichen. Dieser konnte damals nicht erzielt
werden.
Bedingt durch die Einreichung einer
Petition beim Landtag konnte das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt
werden und ruhte bis April 2012. Mit dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom
12.04.2012 und der Rücknahme der Petition kann das Bebauungsplanverfahren jetzt
mit dem erneuten Entwurfsbeschluss fortgeführt werden. Die Verwaltung wird mit
den Betroffenen bis zur Sitzung des AUT ein Gespräch führen. Über das Ergebnis
wird in der Sitzung berichtet.