Vorlage-Nr.:

164/2011

Az.:

3 Sascha Reber
03 Dietmar Allgaier

Datum:

04.05.2011



Bürgermeisteramt

 

 

 

Sitzungsvorlage

 

 

 

Gremium:

Gemeinderat

Am:

12.05.2011

 

 

Betreff:

Beschluss zur Vergabe der Stromkonzession ab dem Jahr 2013

 

 

Anlage(n):

Mitzeichnung

Anlage 1: Angebot SWLB

Anlage 2: Angebot Stadtwerke Fellbach und Waiblingen

Anlage3: Angebot EnBW

 

Beschlussvorschlag:

1.      Die Stromkonzession für das Stadtgebiet Kornwestheim wird ab dem 01.01.2013 an die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH vergeben.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Stromkonzessionsvertrag mit den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim auszuhandeln und dabei insbesondere einen Zustimmungs­vorbehalt für die Stadt zu verankern, der eine Weitergabe des Stromnetzes und die Vergabe der Betriebsführung an einen Dritten unter den Vorbehalt der Zustimmung durch die Stadt Kornwestheim stellt. Der Konzessionsvertrag wird vor Abschluss dem Gemeinderat zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

 

Beratungsfolge:

 

Vorlage an

 

zur

 

Sitzungsart

 

Sitzungsdatum

 

Beschluss

 

 

 

 

 

Gemeinderat

Beschlussfassung

öffentlich

12.05.2011

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Entfällt

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt

 


 

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Der aktuelle Stromkonzessionsvertrag mit dem Unternehmen EnBW läuft bis zum 31.12.2012. Die Stadt Kornwestheim hat den Ablauf des Konzessionsvertrags am 11.05.2010 im Bundesanzeiger vorschriftsgemäß veröffentlicht. Qualifizierte Energie­versorgungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags mit der Stadt Kornwestheim haben, wurden aufgefordert ihr Interesse bis spätestens 31.07.2010 zu bekunden.

 

Auf die Veröffentlichung hatten sich drei Unternehmen mit den als Anlage beiliegenden Angeboten beworben. Da der Abschluss eines Konzessionsvertrags als sog. Dienstleis­tungs­konzession weder nationalem noch europäischem Vergaberecht unterliegt, besteht bei der Vergabe der Kon­zes­sion kein Verhandlungsverbot. Zu beachten sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lediglich, dass beim Abschluss von Konzessionsverträgen die in Art. 87 des Europäischen Vertrags festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze, insbe­son­dere der Transparenzgrundsatz, die Gleichbehandlung der Bieter und das Diskriminierungs­verbot gelten. Die Entscheidungskriterien für die Vergabe der Stromkonzession sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, weshalb der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22.04.2010 folgende Kriterien definiert hat:

 

  1. Wirtschaftlich optimale Leistungserbringung
  2. Qualität der Leistungserbringung
  3. Sicherung und Wahrung des Einflusses der Stadt auf die Aufgabenerfüllung
  4. Zukunftsfähiges Standort- und Unternehmenskonzept
  5. Innovativität der Leistungserbringung

 

Die festgelegten Entscheidungskriterien wurden den Konzessionsanbietern genannt, wodurch diese ihr Angebot auf die relevanten Kriterien ausrichten konnten. Darüber hinaus erhielten die Energieversorgungsunternehmen die Gelegenheit, sich und ihr Angebot im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 27.01.2011 zu präsentieren.

 

Im Folgenden wurden die Angebote der Energieversorgungsunternehmen von der Stadt unter der fachlichen Begleitung durch ein Beratungsunternehmen nach den vom Gemeinderat beschlossenen Vergabekriterien bewertet.

Die Verwaltung empfiehlt auf dieser Grundlage die Vergabe der Stromkonzession ab dem Jahr 2013 an die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH.

 

Der Beschlussvorschlag enthält unter Ziffer 2 einen Zustimmungsvorbehalt für die Stadt Kornwestheim zur Sicherung ihrer Rechte als Konzessionsgeberin für den Fall, dass die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim das Kornwestheimer Stromnetz an einen Dritten weitergeben bzw. die Betriebsführung für das Stromnetz an ein anderes Unternehmen abgegeben werden soll. Die Verwaltung hält eine solche Regelung für sinnvoll, da die Stadt als Minderheitsgesellschafterin der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH innerhalb der Gesellschaft ein solches Recht voraussichtlich nicht ohne Weiteres durchsetzen könnte.

 

 

 

 

 


Anlagen:

Nicht alle Anlagen sind öffentlich. (Internet)
AngebotSWLB.pdf AngebotSWLB.pdf AngebotWNFellbach.pdf AngebotWNFellbach.pdf AngebotENBW.pdf AngebotENBW.pdf