Betreff:
Erstellung
eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Bahnhofstr. 29 - Ablösung von 4 Stellplätzen
Anlage(n):
Mitzeichnung
Lageplan Stellplätze
Beschlussvorschlag:
Der Ablösung von 4 Stellplätzen zu je 9.000 Euro zu Gunsten
des Vorhabens zuzustimmen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Beschlussfassung
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öffentlich
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08.06.2010
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Sachdarstellung:
Nach dem Abbruch des vorhandenen
Gebäudes ist beabsichtigt, ein Wohn- und Geschäftshaus samt Garage, 4
Doppelparkern, Carport und Stellplatz auf dem
Grundstück Bahnhofstraße 29 in Kornwestheim zu errichten. Die Baukosten für das
Vorhaben werden mit 1.200.000 Euro veranschlagt.
Unter Berücksichtigung des
abgebrochenen Gebäudes und der damit verbundenen Nutzung sowie des
Neubauprojekts und der Anzahl der dafür notwendigen Stellplätze für die Gebäude
Bahnhofstraße 29 (neu) und Bahnhofstraße 31 (alt) ergibt sich ein rechnerischer
Stellplatzbedarf von insgesamt 33 Stellplätzen.
Nach Anwendung des ÖPNV-Bonus von 30% für die gewerblich genutzten Einheiten
sind von 29 notwendigen Stellplätzen noch 9 Stellplätze herzustellen. Für die
Wohnungen sind insgesamt 6 Stellplätze
herzustellen. Die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze liegt daher bei 15
Stellplätzen.
Für das Vorhaben können auf dem
Grundstück selbst insgesamt 10 Stellplätze nachgewiesen werden. Ein weiterer
Stellplatz, der durch Baulast gesichert ist, kann auf dem
Privatgrundstück Ludwigsburger Str. 23 zu Gunsten einer Wohneinheit angerechnet werden.
Es verbleiben noch 4 Stellplätze,
die nicht auf dem Grundstück selbst nachgewiesen werden können. Nach dem
Bebauungsplan für das Quartier, der rechtsverbindlich seit dem 25.01.1994 gilt,
ist in Ziffer 2.5 festgelegt, dass im
Geltungsbereich des Bebauungsplans notwendige Stellplätze nur in eingeschränktem
Umfang hergestellt werden dürfen. Während für eine Wohnnutzung 100 % der
notwendigen Stellplätze herzustellen sind, dürfen für Nutzungen, die nicht
Wohnen betreffen, nur 25% des Stellplatzbedarfs (ausnahmsweise bis zu 50%) nach § 37 LBO hergestellt werden.
Alle übrigen Stellplätze sind nach den Kriterien der Stellplatzsatzung gegen
Zahlung eines Geldbetrags abzulösen. Das
Vorhaben befindet sich in der Zone I der
Stellplatzsatzung. Je Stellplatz sind
danach 9.000 Euro zu zahlen.
Von der Verwaltung wird daher
empfohlen, eine Ausnahme von Ziffer 2.5
des Bebauungsplans zu beschließen und der Ablösung von 4 Stellplätzen gegen
Zahlung eines Geldbetrags von 9.000 Euro je Stellplatz, insgesamt also 36.000 Euro,
zuzustimmen.