Betreff:
Bebauungsplan
"Wilkin-Areal, westlich Leibnizstraße" - Aufstellungsbeschluss
Anlage(n):
Mitzeichnung
Abgrenzungsplan
Beschlussvorschlag:
Dem Gemeinderat zu empfehlen, den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan „Wilkin-Areal, westlich
Leibnizstraße“ zu fassen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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13.07.2010
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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22.07.2010
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Sachdarstellung und
Begründung:
Im Zusammenhang mit der
sukzessiven Aufsiedlung der Gewerbeflächen auf dem Wilkin-Areal
wurden für unterschiedliche Teilbereiche der Gesamtfläche entsprechende
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Ein Großteil der Gewerbefläche ist
mittlerweile planungsrechtlich gesichert. Für den Bereich zwischen der Fa. Lidl
im Norden und der Aldinger Straße im Süden gibt es
derzeit noch keinen rechtskräftigen Bebauungsplan.
Aus Sicht der Verwaltung
ist es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung erforderlich, nunmehr das
planungsrechtliche Verfahren auch für den im Abgrenzungsplan dargestellten
Bereich einzuleiten. Mit dem Aufstellungsbeschluss werden noch keine
inhaltlichen Festsetzungen getroffen. Die Ausarbeitung der planungsrechtlichen
Details erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens.
Das planungsrechtliche
Verfahren wird nach § 13a BauGB durchgeführt, da die erforderlichen
Voraussetzungen hier erfüllt sind: Das Plangebiet mit einer Flächengröße von
ca. 13.500qm liegt im Innenbereich. Auch können hier keine Vorhaben mit einer
Grundfläche von mehr als 20.000 qm realisiert werden. Weiter sind keine umweltverträglichkeitsprüfungs-pflichtigen Vorhaben geplant
und zusätzlich handelt es sich aus naturschutzrechtlicher Sicht auch nicht um
einen besonders schützenswerten Bereich.
Im sogenannten
"beschleunigten Verfahren" kann von der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die normalerweise
mindestens 4-wöchige Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die sich
an den Entwurfsbeschluss anschließt, kann angemessen verkürzt werden. Außerdem
kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und vom -bericht sowie
einer Eingriffs-Ausgleichs-Regelung abgesehen werden.