Betreff:
Abschluss
des Architektenvertrages im Zusammenhang mit dem Umbau des Kulturhauses und des
Neubaus der Stadtbücherei
Anlage(n):
Mitzeichnung
Beschlussvorschlag:
Das Büro AP-Plan, Stuttgart, mit den Leistungen für die
Objektplanung „Gebäude“ und für den Leistungsteil „räumlicher Ausbau“ im
Zusammenhang mit dem Umbau des Kulturhauses und dem Neubau der Stadtbücherei
auf der Grundlage der beschriebenen Vertragskonditionen zu beauftragen.
Beratungsfolge:
Vorlage an
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zur
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Sitzungsart
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Sitzungsdatum
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Beschluss
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Ausschuss
für Umwelt und Technik
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Vorberatung
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öffentlich
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08.06.2010
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Gemeinderat
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Beschlussfassung
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öffentlich
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10.06.2010
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Sachdarstellung und
Begründung:
Nachdem der Beschluss zur Realisierung der flächen- und
kostenmäßig reduzierten Variante für den Umbau des Kulturhauses bzw. Neubau der
Stadtbücherei am 18.5.2010 vom Gemeinderat gefasst wurde, sollte auch der
Auftrag an das Architekturbüro AP-Plan vertraglich fixiert werden.
Hierbei ist grundsätzlich die
gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anzuwenden, die
allerdings für die Honorarfestlegung gewisse (aber begrenzte) Spielräume offen
lässt. Zwischen den beiden Vertragspartnern sind daher die präzisen Konditionen
„auszuhandeln“.
Bei den Vertragsfestlegungen wurde
davon ausgegangen, dass der Vertrag für die ab jetzt zu erbringenden Leistungen
anzuwenden ist – für die zwischen der Festlegung des zu realisierenden
Entwurfes (Preisgericht) und der Beschlussfassung des Architektenvertrages
bereits vom Architekten erbrachten Leistungen ist ein Pauschalhonorar noch zu
vereinbaren. Grundlage hierfür wird die HOAI sein.
Für den nunmehr abzuschließenden
Architektenvertrag sind folgende Konditionen einvernehmlich zwischen
Architekten und Verwaltung – vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates –
festgelegt worden:
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Die
Beauftragung erfolgt in folgenden Stufen:
o
Stufe
1: Leistungsphasen 3 und 4, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung
o
Stufe
2: Leistungsphasen 5 bis 8, Ausführungsplanung bis Objektüberwachung
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Honorarzone
IV, Viertelsatz (bei einem Bauvorhaben der hier gegebenen Komplexität kann die
Honorarzone IV unten bis IV oben gewählt werden – der finanzielle Unterschied
beträgt für diese Bandbreite ca.150.000 EUR)
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Umbauzuschlag
50% (aufgrund des relativ großen Anteils an umzubauender Bausubstanz muss ein
sogenannter Umbauzuschlag gewährt werden. Er wird begründet mit dem größeren
planerischen und baulichen Aufwand gegenüber einem Neubau. Der Umbauzuschlag
kann bis zu 80% betragen. Der Umbauzuschlag wurde an den Verhältnissen
bestehender zu neu zu bauender Bausubstanz orientiert).
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Nebenkostenpauschale
von 5% der Honorarsumme
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Das
Honorar wird auf der Grundlage der mit der Entwurfsplanung zu erstellenden
Kostenberechnung festgeschrieben. Höhere Baukosten führen nicht zu einer Honorarerhöhung !
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Werden
die Baukosten bezogen auf die vom Gemeinderat beschlossenen Gesamtkosten ohne
Verminderung des festgelegten Standards unterschritten, so erhalten die
Architekten ein Erfolgshonorar in Höhe von 10% der eingesparten Kosten, bis zu
max. 20% des vereinbarten Honorars (Bonus). Standardreduzierungen, die der
Bauherr festlegt, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
-
Der
Architektenvertrag verpflichtet den Architekten zur strikten Einhaltung des
Zeitplanes – der festgelegte Zeitplan ist Anlage des Architektenvertrages
Auf der Grundlage der genannten
Konditionen und unter Berücksichtigung der festgelegten Gesamtkosten ergibt
sich eine Architektenhonorar von ca. 1,6 Mio EUR. Dieser Betrag ist in den vom Gemeinderat am
18.5.2010 beschlossenen Gesamtkosten in Höhe von 19 Mio
EUR incl. Mehrwertsteuer enthalten.