Gemeinderatsbeschluß vom 12. November 1970 mit Änderungen vom 31. August 1978, 7. November 1985 und 22. Mai 2001.
1. Das Entgelt für die Benutzung der städtischen Auffüllplätze zur Ablieferung von Erdaushub wird mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wie folgt festgelegt:
Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Nutzlast von über 12 t wird für jede weitere Tonne zulässige Nutzlast neben dem Entgelt nach i) ein Betrag von 3,-- Euro festgesetzt.
2. Das Nutzungsentgelt entsteht mit der Einfahrt in den Auffüllplatz. Es ist an den beauftragten städtischen Platzwart vor der Entladung zu entrichten. Die Stadt kann im Einzelfall verlangen, dass Wertmarken vor der Auffüllung bei der Stadtkämmerei zu erwerben sind.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffnungszeiten und die etwaigen weiteren Benutzungsvorschriften in eigener Zuständigkeit festzulegen.
4. Über den Betrieb der Auffüllplätze für Erdaushub ist innerhalb des Haushaltsplans und der Jahresrechnung ein separater Unterabschnitt einzurichten.