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Satzung über die Benutzung der Notunterkunft Stadionhalle (Am Sportplatz 1) - gültig ab 01.10.2022 - A 1.20

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 26.10.2023 folgende Satzung beschlossen:


I. Rechtsform, Zweckbestimmung und Benutzung der Notunterkunft Stadionhalle

§ 1

Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Stadt Kornwestheim betreibt die Notunterkunft Stadionhalle als öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Aufgrund fehlender Möglichkeit der Selbstversorgung ist die Versorgung der „Bewohner“ über einen Caterer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. (3) Die Notunterkunft Stadionhalle dient der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die geflüchtet sind (z.B. Ukrainerinnen und Ukrainer) und sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
§ 2

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art besteht nicht.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Notunterkunft Stadionhalle bezieht.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Kornwestheim. Soweit die Benutzung der Notunterkunft Stadionhalle über den in der Verfügung angegebenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der ihm zugewiesenen Räume und des ihm zugewiesenen Abteils.


§ 4

Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) Die in der Notunterkunft Stadionhalle überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Notunterkunft Stadionhalle ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume und das ihm zugewiesene Abteil samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.

(3) Veränderungen an der Notunterkunft Stadionhalle und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der Notunterkunft Stadionhalle zu unterrichten.

(4) Es ist verboten

(5) Bei vom Benutzer vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

(6) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(7) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Notunterkunft Stadionhalle jederzeit zu betreten.

§ 5

Instandhaltung der Notunterkunft Stadionhalle

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung des Hallenbereichs zu sorgen. Die Flure und sanitären Anlagen werden durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen gereinigt.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Notunterkunft Stadionhalle oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(4) Die Stadt wird die in § 1 genannte Notunterkunft Stadionhalle in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.
§ 6

Hallenordnung

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hallenfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist jede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, die Nachtruhe anderer zu stören.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Notunterkunft Stadionhalle kann die Verwaltung besondere Hallenordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. Die jeweils gültige Hallenordnung ist zu beachten. Die in der Hallenordnung festgelegten Regelungen sind einzuhalten.
§ 7

Rückgabe der Notunterkunft Stadionhalle

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer seinen Platz in der Notunterkunft Stadionhalle vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.



§ 8

Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

(2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer der Notunterkunft Stadionhalle bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Hallenangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Notunterkunft Stadionhalle aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 9

Verwaltungszwang

(1) Räumt ein Benutzer die ihm zugewiesenen Räume bzw. Abteile der Notunterkunft Stadionhalle nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

(2) Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist durch die Stadt unter Festsetzung einer angemessenen Frist und mit Rechtsbehelfsbelehrung vorher schriftlich anzukündigen.

(3) Rückständige Benutzungsgebühren und Nebenkosten, Schadensersatzansprüche und Kosten einer Ersatzvornahme werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.


II. Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft Stadionhalle

§ 10

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in der Notunterkunft Stadionhalle in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in der Notunterkunft Stadionhalle untergebracht sind. Personen, die die Notunterkunft Stadionhalle gemeinsam benutzen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen, die nicht nur zufällig oder absichtslos zustande gekommen ist, sind Gesamtschuldner.
§ 11

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr für die Notunterkunft Stadionhalle einschließlich der Betriebskosten beträgt 303,00 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat zzgl. Verpflegungskostenpauschale in Höhe von 18,02 Euro pro Person und Tag.

(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 12

Entstehung der Gebührenschuld,
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Notunterkunft Stadionhalle und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 13

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Notunterkunft Stadionhalle entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2, vollständig zu entrichten.

III. Schlussbestimmungen

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, und zwar

(1) entgegen § 4 Abs. 1 die Notunterkunft Stadionhalle Anderen überlässt,

(2) entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räumlichkeiten samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält,

(3) entgegen § 4 Abs. 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt,

(4) entgegen § 4 Abs. 4 Ziffer 1 ohne Zustimmung der Stadt Dritte in die Notunterkunft Stadionhalle aufnimmt,

(5) entgegen § 4 Abs. 4 Ziffer 2 die Notunterkunft Stadionhalle zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt,

(6) entgegen § 4 Abs. 4 Ziffer 3 etwas aufstellt,

(7) entgegen § 4 Abs. 4 Ziffer 5 ohne Zustimmung der Stadt Kraftfahrzeuge abstellt,

(8) entgegen § 4 Abs. 4 Ziffer 6 ohne Zustimmung der Stadt Veränderungen, insbesondere baulicher Art, in der Notunterkunft Stadionhalle vornimmt,

(9) entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Stadtverwaltung den Zutritt verwehrt,

(10) entgegen § 6 Abs. 1 die Nachtruhe Anderer stört.

(11) entgegen § 6 Abs. 2 die Bestimmungen der jeweils gültigen Hallenordnung nicht einhält,

(12) entgegen § 7 Abs. 1 die Notunterkunft Stadionhalle nicht ordnungsgemäß räumt sowie die Schlüssel nicht übergibt.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.



Kornwestheim, den 26.10.2023

gez.
Nico Lauxmann
Oberbürgermeister

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221001_A 1.20_Satzung_Benutzung der Notunterkunft Stadionhalle.pdf