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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Kostenersätze bei Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Ludwigsburg
vom 26. April 2004
- A 1.08

Zur einheitlichen Regelung der Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehren zu Überlandhilfen nach § 27 des Feuerwehrgesetzes - FwG- vom 10. Februar 1987 (Ges.Bl. S. 105), geändert durch das Gesetz vom 08. Mai 1989 (Ges.Bl. S. 142), schließen die Städte und Gemeinden:


Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Möglingen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck, Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz und Walheim

- nachstehend "Städte und Gemeinden" genannt - nach § 54 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes folgenden für das Kreisgebiet Ludwigsburg einschließlich der Bundesautobahn A 81 und der Bundeswasserstraße Neckar gültigen

öffentlich-rechtlichen Vertrag:


P r ä a m b e l

Dieser Vertrag gilt für die Kostenerstattung bei Überlandhilfe und Nachbarschaftshilfe. Die Ansprüche auf Kostenersatz nach § 36 FwG bleiben hiervon unberührt.


§ 1

Gegenstand des Vertrages

Die Städte und Gemeinden verpflichten sich, den Ersatz der Kosten für den Einsatz ihrer Feuerwehren bei Überlandhilfen nach gleichen Grundsätzen zu berechnen und anzufordern, wenn es sich um Brände und öffentliche Notstände sowie um Hilfeleistungen für Menschen und Tiere im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 FwG handelt.

§ 2

Kostenberechnung

1. Die insbesondere nach Art, Alter und Finanzierung unterschiedlichen Einsatzfahrzeuge und Geräte lassen einen einheitlichen Kostenersatz nicht zu. Die Berechnung von Sachkosten, insbesondere für Verzinsung und Abschreibung dieser Fahrzeuge und Geräte, muss daher unterbleiben ( § 36 Abs. 4 FwG)

2. Erstattungsfähig ist für die hilfeleistende Kommune der Aufwand für das zum Einsatz gekommene Personal in Höhe von 15,-- EUR (10,-- EUR für Personalaufwand + 5,-- EUR für Fahrzeug- und Geräteaufwand) je eingesetztem Feuerwehrangehörigen pro Einsatzstunde. Daneben sind das verbrauchte Material und ggf. Sachschäden zu ersetzen. Bei Einzelfahrzeuganforderung von Drehleiter und Rüstwagen kann für die erste Stunde maximal die vierfache Fahrzeugbesatzung (12 Feuerwehrangehörige) der hilfeempfangenden Kommune in Rechnung gestellt werden.

3. Soweit erforderlich, werden die Städte und Gemeinden ihre örtlichen Satzungen entsprechend ändern.

§ 3

Gültigkeit

1. Bei Änderung des Rechts der Überlandhilfe oder deren Förderung durch das Land kann jede Stadt oder Gemeinde eine gemeinsame Erörterung verlangen.

2. Dieser Vertrag gilt drei Jahre und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

§ 4

Nachbarschaftshilfe

Diese Vereinbarung gilt auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, wie sie in den Hinweisen zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr dargestellt ist.

§ 5

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Städte und Gemeinden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 6

Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.