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Satzung über die Erhöhung der notwendigen Stellplätze für Wohnungen (Stellplatzsatzung) - A 6.11

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 6. Februar 1997 gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 01.01.1996 i.V.m. § 4 GemO i.d.F. vom 18.12.1995 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Grenzen der Geltungsbereiche sind im beigefügten Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 12.11.1996 im Maßstab 1:10.000 eingetragen.

§ 2

1. Das Stadtgebiet wird in Bereiche aufgeteilt, wobei für die unterschiedlichen Bereiche jeweils gleiche städtebauliche/verkehrliche Gründe vorliegen.

2. Im Bereich 1 liegen städtebauliche Gründe vor.
Die betroffenen Plangebiete wurden so konzipiert, daß die privaten Stellplätze auf den Grundstücken oder in Sammelanlagen hergestellt werden können. Dementsprechend wurde die öffentliche Verkehrsfläche minimiert. Die Erschließung findet häufig nur über Fußwege statt. Ruhender Verkehr kann und soll hier nicht untergebracht werden.
Aufgrund der Gebietsstruktur, Stadtrandlage und/oder hohem Anteil von Einfamilienhäusern und großen Wohnungen, ist mit hohem Pkw-Besatz zu rechnen.
Eine über den bisherigen Gebietscharakter hinausgehende Dichte ist nicht gewollt.

3. Im Bereich 2 liegen verkehrliche und städtebauliche Gründe vor.
Verkehrliche: Aufgrund historischer Strukturen bestehen in diesem Bereich beengte Erschließungsverhältnisse, die bereits heute das Parken im Straßenraum nur in wenigen Abschnitten zulassen.
Der bauliche Zustand vieler Gebäude und die vergleichsweise geringe Ausnutzung (nicht mehr genutzte Nebengebäude, nicht ausgebaute Dachgeschosse u.ä.) läßt eine Verdichtung zu bzw. mit größeren Wohneinheiten erwarten, deren Stellplatzbedarf über 1 St/WE hinausgeht.
Diese zusätzlichen Stellplätze sind nicht im öffentlichen Straßenraum darstellbar.
Weiterhin können im Bereich Pfarrer-Hahn-Straße/Lange Straße aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens keine zusätzlichen Stellplätze untergebracht werden. Es liegen ferner städtebauliche Gründe vor.
Städtebaulich: Auch aus stadtgestalterischen Gründen ist es nicht gewünscht, den öffentlichen Raum für den ruhenden Verkehr zur Verfügung zu stellen. Im Bereich des Alten Ortskerns soll durch entsprechende Gestaltung vor allem eine hohe Aufenthaltsqualität für den Fußgänger geschaffen werden.

§ 3

1. In den Bereichen 1 und 2 wird folgende Stellplatzverpflichtung festgelegt: - Wohnungen mit mehr als 80 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze, - Einfamilienhäuser 2,0 Stellplätze.

2. Sich etwa ergebende Bruchteile werden nach oben gerundet.

§ 4

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.


Fischer
Oberbürgermeister

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