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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen der Altenerholung

- A 4.02

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 08. September 1977 folgende Richtlinien beschlossen:


1. Die Stadt Kornwestheim gewährt im Rahmen der jeweils im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zur Förderung der Altenarbeit freiwillige Förderungsbeiträge zu Maßnahmen der Altenerholung, die von den karitativen Verbänden (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz) und vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer (VdK) (nachstehend "Veranstalter" genannt) durchgeführt werden.

2. Maßnahmen der Altenerholung (nachstehend "Veranstaltung" genannt) sind insbesondere Erholungsaufenthalte mit auswärtiger Unterbringung und Stadtranderholungsmaßnahmen.

3. Der Veranstalter erhält für jeden Teilnehmer, der seinen Hauptwohnsitz in Kornwestheim hat, den Förderungsbeitrag der Stadt, und zwar für Frauen, die das 60. und für Männer, die das 65. Lebensjahr bei Beginn der Veranstaltung vollendet haben. Der Förderungsbeitrag beträgt bei einer Veranstaltungsdauer von wenigstens 7 und höchstens 21 Tagen pro Person täglich DM 3,00.
Bei Veranstaltungen ohne auswärtige Unterbringung (Stadtranderholung) ermäßigt sich dieser Betrag auf DM 1,50 pro Person und Tag. Veranstaltungen von weniger als 7 Tagen Dauer werden nicht gefördert.

4. Der Förderungsbeitrag wird für jeden anerkannten Teilnehmer ohne Einkommensprüfung nur für höchstens 2 Veranstaltungen im Jahr bis zur Höhe von DM 63,00 gewährt. Dem Veranstalter wird anheimgegeben, den Förderungsbeitrag gezielt nach der Bedürftigkeit der Teilnehmer zu verwenden.

5. Der Veranstalter erhält für jede ehrenamtlich leitende Kraft und für jeden notwendigen Helfer und Betreuer ohne Altersbegrenzung den der Dauer der Veranstaltung entsprechenden Förderungsbeitrag. Die Beschränkung in Ziffer 4 entfällt für ehrenamtlich leitende Kräfte und Helfer.

6. Der Förderungsbeitrag wird nach der Vorlage der endgültigen Teilnehmerliste (mit Angabe von Namen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung) an den Veranstalter ausbezahlt.

7. Diese Richtlinien gelten erstmals für das Jahr 1978. Sie finden keine Anwendung auf Teilnehmer, die vorbeugende Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG oder ähnlichen Vorschriften erhalten können.