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Richtlinien für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kornwestheim - gültig ab 01.09.2017 - A 4.04

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat in seiner Sitzung am 23.03.2017 die Richtlinien der Stadt Kornwestheim für die Kindertageseinrichtungen mit Wirkung zum 01.09.2017 beschlossen.


Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweiligen gültigen Fassung und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:

§ 1

Aufgabe der Einrichtung

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und –pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
§ 2

Aufnahme

1) In den Einrichtungen können je nach Angebotsform Kinder im Alter von 0 Jahren bis Schuleintritt aufgenommen werden. Kinder die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen.

2) Kinder mit und ohne Inklusionsbedarf/ Entwicklungsverzögerung/ Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der Behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Zentrale Anmeldung in Absprache mit der Leitung der Einrichtung.

4) Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich untersucht werden. Hierfür muss die Ärztliche Bescheinigung (den Anlagen des Vertrages zu entnehmen) vorgelegt werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die nach dem Fünften Sozialgesetzbuch vorgesehene kostenlose Vorsorgeuntersuchung für Kinder. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zurückliegen. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter.

5) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages sowie der im Vertrag genannten Anlagen.

6) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.
§ 3

Abmeldung/Kündigung/ Änderungen

1) Die Abmeldung kann im Regelkindergarten, Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit, Halbtagsgruppe in der Kleinkindbetreuung sechs Wochen zum Monatsende erfolgen. In der Ganztagesbetreuung sechs Wochen zum Quartalsende. Diese muss vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Nach Zustimmung der Leitung und der Verwaltung (Träger) erfolgt eine schriftliche Kündigungsbestätigung.

2) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Diese werden durch die Einrichtung zum 31.08. abgemeldet.

3) Nach Abschluss des Vertrages sind alle Änderungen schriftlich mitzuteilen und können nur nach Genehmigung durch die Leitung und Verwaltung wie folgt umgesetzt werden:

4) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
§ 4

Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten

1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet zum 31.08. des Folgejahres.

2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

3) Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung bereits am 1. Fehltag zu benachrichtigen.

4) Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Ferien und pädagogischen Tage der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben oder können bei der Einrichtungsleitung erfragt werden. Je nach Betreuungsumfang der jeweiligen Gruppe, können diese trotz der allgemeinen Hausöffnung später anfangen oder früher enden.

5) Es wird gebeten, das Kind keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Betreuungszeit abzuholen. Bei nicht einhalten der gebuchten Betreuungszeit kann der Träger ein zusätzliche Gebühr erheben.
6) Für Kinder in der Eingewöhnungszeit werden besondere Absprachen getroffen.

7) In der Ganztagesbetreuung bis zu 7,5 Stunden wird das Kind im vorgegeben Zeitrahmen betreut.
§ 5

Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

1) Die Ferienzeiten werden jeweils in Absprache mit dem Elternbeirat für ein Jahr festgelegt.

2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Sorgeberechtigten hiervon so schnell wie möglich unterrichtet.
Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
Notschließung kann bedeuten, dass die Gruppe/ Einrichtung nur ein paar Stunden öffnet oder eine Notgruppe (für Eltern/ Kinder mit begründbarem und dringendem Bedarf) stattfindet. Wenn diese ausgelastet ist, können keine weiteren Kinder betreut werden.
Hier findet ausschließlich eine Betreuung statt und keine pädagogischen Angebote (wie Ausflüge, etc.).

§ 6

Versicherung

1) Die Kinder, sind nach dem SGB VII gesetzlich gegen Unfälle versichert

2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 7

Regelung in Krankheitsfällen

1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Sobald die Möglichkeit besteht, dass die Kinder stiller Überträger von Krankheiten sein können, sind diese ebenso zu Hause zu behalten (siehe Infektionsschutzbelehrung).

2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Einrichtungsleitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

3) Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, in Absprache mit der Einrichtungsleitung, gegebenenfalls eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 8

Aufsicht

1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.
3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Sorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Eltern (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig.

5) Verantwortliche Geschwisterkinder/ Nachbarskinder dürfen erst ab dem 12. Geburtstag das Kind von der Einrichtung abholen.
§ 9

Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat (ca. im Oktober) an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983).
§ 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.09.2017 in Kraft.