250311_A 1.19 Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen.pdf
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen
(Tiefgaragensatzung)
Aufgrund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 12.11.2024, hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 27.02.2025 die folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Kornwestheim betreibt und unterhält an der Stuttgarter Straße (Marktplatz) und an der Sporthalle Ost jeweils eine Tiefgarage als öffentliche Einrichtung.
(2) Diese Satzung gilt nicht für private Tiefgaragen.
(3) Die öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim sind unbewacht.
§ 2 Öffnungs- und Benutzungszeiten
(1) Die öffentlichen Tiefgaragen sind zeitlich unbegrenzt geöffnet.
Das Parken ist in der Zeit von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht erlaubt.
Aus besonderem Grund, insbesondere zur Vermeidung von Schäden an der Tiefgarage und den darin abgestellten Fahrzeugen kann die Öffnungszeit beschränkt werden.
(2) Die Nutzung als Tiefgarage kann aus besonderem Grund vorübergehend eingestellt werden, z. B. zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen. In diesem Fall sind die Fahrzeuge aus der Tiefgarage zu entfernen.
§ 3 Benutzerkreis
(1) Die öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim dienen zum
vorübergehenden Parken; das Dauerparken ist nicht erlaubt.
(2) In der Tiefgarage dürfen nur fahrbereite und für den öffentlichen Straßenverkehr
zugelassene Pkw und Krafträder auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt
werden.
Mit anderen Fahrzeugen als Pkw und Krafträdern darf nicht in die Tiefgaragen
eingefahren werden, es sei denn, dies ist im Rahmen von Reparatur- oder
Wartungsarbeiten notwendig.
(3) Das Recht zur Benutzung der Parkplätze steht jedermann im Rahmen der
Regelungen dieser Satzung zu, soweit das Parkplatzangebot ausreicht.
(4) Von der Benutzung ausgeschlossen sind
a) Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,
b) Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder ätzenden Chemikalien beladen sind.
§ 4 Verhalten in den Tiefgaragen
(1) Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Tiefgaragen sind entsprechend den Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen zu befahren.
(2) Bei der Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.
(3) Öffentliche Tiefgaragen und ihre Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen des § 3 dieser Satzung benutzt oder betreten werden.
(4) Der Aufenthalt in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen oder zum Abholen von Fahrzeugen zulässig. Jede andere Benutzung der Tiefgarage ist nicht zulässig.
(5) In den öffentlichen Tiefgaragen ist insbesondere untersagt:
1. das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer,
2. das Lagern, das Ablassen und das Umfüllen oder Abfüllen feuergefährlicher, brennbarer oder umweltschädlicher Gegenstände oder Stoffe, wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter usw.,
3. die Lagerung bzw. das Abstellen von Gegenständen jeder Art,
4. das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des Motors - auch im Falle eines Staus,
5. das Betanken von Fahrzeugen,
6. das Waschen von Fahrzeugen,
7. die Vornahme jeglicher Arbeiten an Kraftfahrzeugen, insbesondere Reparatur- und Wartungsarbeiten,
8. das Hupen sowie das Lärmen jeglicher Art und das Verursachen vermeidbarer Geräusche
9. das Betreiben elektrischer Geräte,
10. das Verschließen von Lüftungsanlagen,
11. das Verteilen von Wurfsendungen und jegliches Plakatieren,
12. das Wegwerfen und Lagern von Abfall und das Entleeren von Aschenbechern u.ä.,
13. das Feilhalten bzw. Anbieten von Waren oder Leistungen aller Art oder das Werben für die Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art,
14. der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand oder
15. der Konsum von Alkohol und/oder Drogen jeglicher Art.
(6) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Kornwestheim bleiben unberührt.
§ 5 Entfernen von Fahrzeugen, Platzverweis, Platzverbot
(1) Die Stadt Kornwestheim ist berechtigt, in den öffentlichen Tiefgaragen vorschriftswidrig oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters oder des Fahrers zu entfernen.
(2) Die Stadt Kornwestheim übt in den öffentlichen Tiefgaragen das Hausrecht aus. Den Anordnungen von zur Kontrolle berechtigten Bediensteten der Stadtverwaltung, des Gemeindlichen Vollzugsdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Personen, die gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals, des Gemeindlichen Vollzugsdienstes
oder des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit (Platzverweis, Platzverbot) der Tiefgarage verwiesen werden.
§ 6 Haftung
(1) Die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte übernommen. Die Stadt Kornwestheim haftet nur für Personen- und Sachschäden, die auf bauliche Mängel an der Tiefgaragenanlage oder auf das schuldhafte Verhalten des in den Tiefgaragen tätigen Personals der Stadt Kornwestheim zurückzuführen sind.
(2) Die Benutzer der öffentlichen Tiefgaragen haften für Schäden aller Art, die sie
aus Anlass der Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim oder Dritten schuldhaft zufügen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1.000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.
§ 8 Ausnahmen
Die Stadtverwaltung Kornwestheim kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kornwestheim, den 11.03.2025
Gez. Nico Lauxmann
Oberbürgermeister