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Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen
Förderprogramme Biotopverbund - Förderrichtlinien - gültig ab 1. Oktober 2006
- A 6.18

Förderfähige Elemente des lokalen Biotopverbundes sind:


Ø Streuobstwiesen
Ø Neu- und Nachpflanzungen hochstämmiger Obstbäume
Ø Grünlandstreifen zwischen befestigten Feldwegen und Äckern

Keine Förderung wird gewährt für Maßnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die vor Antragsstellung begonnen wurden.


Streuobstwiesen

Streuobstwiesen sind von alters her ein prägender Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Als grüner Gürtel bildeten sie einst an den Ortsränder einen harmonischen Übergang zur Feldflur und bereicherten diese auch im Außenbereich.
Streuobstwiesen gehören auch in ökologischer Hinsicht zu den bedeutendsten Strukturen als Lebensraum für viele Pflanzen- und Tierarten. Überdies dienen sie der Luftverbesserung und dem Klimaausgleich der Stadt durch ihre Windschutzfunktion und die Abkühlungswirkung im Sommer. Durch den Verlust ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und durch die Siedlungserweiterungen ist der Bestand an Streuobstwiesen in den letzten Jahren sehr stark zurückgegangen. Mit den Fördermitteln der Stadt sollen die noch existierenden Streuobstwiesen dauerhaft erhallten und in ihrem ökologischen Wert gesteigert werden. Darüber hinaus wird die Neuanlage von Streuobstwiesen unterstützt.

Fördervoraussetzungen:

Ø Ein- bis zweimalige Wiesenmahd.
Ø Die erste Mahd sollte aus ökologischen Gründen nicht vor der Blüte der Gräser und Wiesenkräuter, möglichst nicht vor dem 15. Juni, erfolgen, die Zweite vor der Ernte.
Ø Das Abräumen des Mähgutes ist erforderlich.
Ø Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel. Im Bedarfsfall (z.B. Jungbaumpflege) können die Methoden des integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden.
Sonstige Ausnahmen sind mit der Förderstelle abzustimmen.
Ø Keine Anwendung von Düngemittel.
Ø Bei Jungbäumen: artgerechter Erziehungsschnitt mit 3-4 Leitästen für einen stabilen und langlebigen Kronenaufbau.
Ø Bei älteren Bäumen: Erhaltungsschnitt.
Ø Ordnungsgemäßer Obstbaumschnitt mindestens alle fünf Jahre
Ø Das Dulden von alten, ertragsschwachen Bäumen sowie das teilweise Dulden von absterbenden alten Bäumen zur Erhöhung des Altholzanteils (Vogelschutz).
Ø Das Dulden von Vogelnisthilfen.
Ø Das Nachpflanzen von Obstbaumhochstämmen.
Ø Es wird maximal 1 Baum pro Ar gefördert.


Nicht zuschussfähig sind Streuobstwiesengrundstücke, die

Ø eingefriedet sind,
Ø überwiegend verbuscht sind,
Ø offensichtlich der Naherholung dienen (Feuer-, Grillstelle, PKW-Stellplatz, Geschirrhütten größer als 20 Kubikmeter),
Ø durch einen hohen Anteil untypischer Ziergehölze und -pflanzen auffallen,
Ø einen größeren als 20-prozentigen Anteil an Halb- und Niederstämmen am Gesamtbaumbestand aufweisen,
Ø deren Baumdichte 2 Bäume pro Ar beträgt oder übersteigt.


Neu- und Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume im Außenbereich

Gefördert wird die Neu- und Nachpflanzung in Streuobstwiesen, um eine Verjüngung dieser Bestände zu erreichen.

Die Förderung ist auf landschaftstypische und robuste Lokalsorten beschränkt. Die Sortenliste ist bei der Förderstelle erhältlich.


Fördervoraussetzungen:

Ø Die Grundstücke sollten den Voraussetzungen der Streuobstwiesenförderung entsprechen.
Ø Sachgerechte Pflanzung sowie ein artgerechter Erziehungsschnitt der Jungbäume (drei bis vier Leitäste für einen langlebigen Kronenaufbau) in den ersten Jahren.
Ø Die Baumscheiben von Jungbäumen sollten in den ersten Jahren mechanisch frei gehalten werden.
Ø Ordnungsgemäßer Obstbaumschnitt mindestens alle fünf Jahre.
Ø Grenzabstände nach dem Nachbarschaftsrecht sind einzuhalten.
Ø Pro Antragssteller werden maximal 10 Bäume pro Jahr bezuschusst.



Grünlandstreifen

Die Stadt Kornwestheim fördert die Bereitstellung und Pflege von Grünlandstreifen zwischen Ackerflächen und befestigten Feldwegen. Mit der Anlage von Grünlandstreifen entlang der Feldwege wird mehreren Funktionen Rechnung getragen. Grünlandstreifen schützen die Feldwege vor Beschädigung und Verschmutzung, dienen dem Naturschutz als linienförmige Vernetzungselemente und fördern den Erhalt und die Ausbreitung von zurückgehenden Pflanzen- und Tierarten und werten das Landschaftsbild auf.

Fördervoraussetzungen:

Ø Bereitstellung und Pflege eines Grünlandstreifens entlang von befestigten Wegen.
Ø Breite mindestens 1 Meter, zusätzlich zum bestehenden 0,25–0,5 m breiten Wege- bankett.
Ø Mindestens ein Schnitt mit Abtransport des Mähgutes.
Ø Erster Schnitt nach der Blüte der Gräser und Wiesenkräuter, möglichst erst im Juni.
Ø Die Bewirtschafter verpflichten sich, so zu wirtschaften, dass der Grünstreifen nicht durch Spritz- und Düngemittel belastet und durch Überfahren so wenig wie
möglich mechanisch beschädigt wird.
Ø Die Bereitstellung des Grünlandstreifens wird für fünf Jahre vereinbart.
Ø Die Teilnahme verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.
Ø


Laufzeit der Anträge:

Ø Streuobstwiesen: 1 Jahr

Ø Grünlandstreifen: 5 Jahre


Verfahren und Antragsstellung

Ø Die Pflegegelder werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss auf dem städti- schen Formblatt bis spätestens 1. März des Jahres, für das Fördermittel beantragt
werden, bei der Förderstelle eingereicht werden.
Ø Die Pflegegelder können nur Bewirtschafter von Streuobstwiesen und Ackerflächen auf Kornwestheimer Markung in Anspruch nehmen.
Ø Wird der Antrag vom Pächter oder Bewirtschafter gestellt, so ist bei den Förderprogrammen „Hochstamm“ und Streuobstwiesen eine Einverständniserklärung des
Grundeigentümers vorzulegen.
Ø Die Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch den Antragssteller oder der Stadtverwaltung.
Ø Der Antragssteller ist verpflichtet, jede maßgebliche Änderung der Bewirtschaftungsart mitzuteilen.
Ø Empfänger von Pflegegelder sind verpflichtet, Doppelförderungen auszuschliessen.
Ø Die Stadtverwaltung behält sich vor, die Grundstücke auf die Einhaltung der Richtlinien hin zu prüfen und bei Nichtbeachtung die Mittel zu kürzen bzw.
zurückzufordern.
Ø Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Die beantragten Gelder werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt.
Ø Der Antragssteller ist verpflichtet, Änderungen der Förderstelle unverzüglich mitzuteilen.
Ø Die Auszahlung der Pflegegelder erfolgt jährlich im 4. Quartal.



Fördersätze:

Ø Streuobstwiesen: Ø Zuschuss beim Neukauf von hochstämmigen Obstbäumen:
15 Euro/Obstbaum
25 Euro/Nussbaum Ø Grünlandstreifen: Inkrafttreten:

Diese Richtlinien treten am 1.10.2006 in Kraft.

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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Förderstelle:

Umweltberatung
Jakob-Sigle Platz 1
70806 Kornwestheim
Tel: 07154/202-8370
Fax: 07154/202-8071
Email: umweltberatung@kornwestheim.de