Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - A 1.14
Aufgrund des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) und 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), der §§ 16 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 470), vom 8. November 1999 (GBl. S. 435), des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 15.11.2001 folgende Satzung beschlossen:
1. | a) | Aufstellung von Gerüsten für die Dauer eines Monats, wenn mindestens 1 m des Gehwegs freibleibt. |
b) | Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Geräte, Baukräne u.ä. in Neubaugebieten, solange lediglich Baustraßen hergestellt sind und in Sanierungsgebieten. Dasselbe gilt für Maßnahmen, zu denen die Stadt einen Zuschuß gewährt. | |
2. | Sondernutzungen für Bauarbeiten an Straßen oder öffentlichen Versorgungsleitungen, die durch die Stadt, die Versorgungsunternehmen oder deren Auftragnehmer ausgeübt werden. | |
3. | a) | Bauteile an, in und über öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar |
- untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Fensterbänke, - Gebäudesockel und andere Bauteile, Werbeanlagen, Automaten, Schaukästen usw., wenn sie nicht mehr als 0,30 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern. | ||
b) | Bauteile in einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar | |
- Vorbauten, Vordächer, Werbeanlagen usw., wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern; in einer Höhe bis zu 4 m müssen sie in einem Abstand von mehr als 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. | ||
c) | Sonnenschutzdächer und Markisen in einer Höhe von mehr als 2,20 m, wenn sie in einem Abstand von mehr als 0,50 m vom Fahrbahnrand entfernt sind und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern, | |
d) | Bauteile in öffentlicher Verkehrsfläche, und zwar | |
- Untergeschoßlichtschächte, Betriebsschächte usw., wenn sie nicht mehr als 0,70 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern. | ||
4. | Offene Warenauslagen (z.B. Obst und Gemüse) an der Stätte der Leistung auf transportablen Gestellen, die außerhalb der Geschäftszeiten entfernt werden oder auf fest mit dem Gebäude verbundenen Auslagenvorrichtungen, soweit diese Einrichtungen nicht weiter als 0,50 m, in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und den Fußgängerverkehr nicht behindern. | |
5. | Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen aus der Tragetasche oder Selbstbedienungseinrichtungen in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigtem Bereich und auf Gehwegen. | |
6. | Fahrradständer (beweglich) mit Stellmöglichkeit von max. 5 Fahrrädern. | |
7. | Behördlich genehmigte Straßensammlungen. | |
8. | Ablagerungen von beweglichen Sachen zum Weitertransport bis zu 1 Tag, soweit der Verkehr nicht behindert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. | |
9. | Abstellen von Containern (Schuttmulden) zum Weitertransport bis zu 7 Tagen, soweit der Verkehr nicht behindert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. | |
10. | Briefkastenanlagen und ähnliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost. |
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Zeit | Gebühr Euro |
1. | Baueinrichtung, Lagerungen Bauzäune, Absperrungen, Aufstellen von Bauwagen, Arbeitsgeräten und Maschinen, Lagerung von Baumaterial | je m² täglich | 0,05 bis 0,20 Euro |
Aufstellen von Containern nach Ablauf von 7 Tagen | pro Woche | 6,-- Euro | |
Aufstellen von Gerüsten nach Ablauf eines Monats | pro Woche | 6,-- Euro | |
2. | Anlagen und Einrichtungen | ||
2.1 | Automaten und Schaukästen über 0,30 m im öffentlichen Verkehrsraum je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | 15,-- bis 160,-- Euro |
2.2 | Verkaufsstände, Imbißstände, Kioske u.ä. je angefangener m²-Grundfläche | täglich | 1,-- bis 15,-- Euro |
wöchentlich | 6,-- bis 65,-- Euro | ||
monatlich | 20,-- bis 160,-- Euro | ||
2.3 | Warenauslagen außerhalb von Fußgänger- zonen und verkehrsberuhigten Bereichen je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | 30,-- bis 200,-- Euro |
2.4 | Warenauslagen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | 30,-- bis 500,-- Euro |
2.5 | Fahrradständer ab 6 Stellmöglichkeiten | jährlich | 6,-- Euro |
3. | Nutzung für Außenbewirtschaftung durch Gaststättenbetriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart (z.B. Cafe, Eisdiele usw.) je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | 5,-- bis 130,-- Euro |
4. | Nutzung zu Werbezwecken | ||
4.1 | Ausstellungen, Vorführungen oder sonstige Veranstaltungen je angefangene 10 m²-Grundfläche | täglich | 5,-- bis 70,-- Euro |
4.2 | Plakate, Tafeln, Schilder, Transparente usw., a) die nicht bauliche Anlagen sind je angefangene m²-Ansichtsfläche oder je Werbeträger | täglich | 0,10 bis 15,-- Euro |
b) aus Anlaß von allgemeinen Wahlen oder politischen Veranstaltungen | gebührenfrei | ||
c) für Kornwestheimer Vereine, Parteien, Gruppen, Verbände, Organisationen und Vereine bis zu 30 Stelltafeln (max. DIN A 1) | gebührenfrei | ||
4.3 | Aufstellen von Informationsständen im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG | gebührenfrei | |
5. | Überbauungen | ||
5.1 | Werbeanlagen je angefangener m²-Ansichtsfläche | jährlich | 5,-- bis 300,-- Euro |
5.2 | Sonstige Überbauungen je angefangener m²-Grundfläche | einmalig | 5,-- bis 300,-- Euro |
6. | Übermäßige Straßennutzung durch Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden je Veranstaltung | täglich | 6,-- bis 300,-- Euro |
7. | Alle sonstigen Sondernutzungen | täglich | 6,-- bis 30,-- Euro |
monatlich | 30,-- bis 300,-- Euro | ||
jährlich | 60,-- bis 600,-- Euro | ||
8. | Sondernutzungen, die aus Anlaß bürgerschaftlicher Feste zur Belebung von Stadtgebieten entstehen und deren Anlaß überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (z.B. private Straßenfeste) | gebührenfrei | |
9. | Sofern keine Gebührenfreiheit vorliegt, ist bei den vorstehenden Gebührentatbeständen 1 - 7 jeweils eine Mindestgebühr von 6,-- Euro anzusetzen. |
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Zeit | Neuregelung Gebühr Euro |
1. | Baueinrichtung, Lagerungen Bauzäune, Absperrungen, Aufstellen von Bauwagen, Arbeitsgeräten und Maschinen, Lagerung von Baumaterial | je m² täglich | Euro 0,05 bis 0,20 |
Aufstellen von Containern nach Ablauf von 7 Tagen | pro Woche | Euro 6,-- | |
Aufstellen von Gerüsten nach Ablauf eines Monats | pro Woche | Euro 6,-- | |
2. | Anlagen und Einrichtungen | ||
2.1 | Automaten und Schaukästen über 0,30 m im öffentlichen Verkehrsraum je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | Euro 15,-- bis 160,-- |
2.2 | Verkaufsstände, Imbißstände, Kioske u.ä. je angefangener m²-Grundfläche | täglich | Euro 1,-- bis 15,-- |
wöchentlich | Euro 6,-- bis 65,-- | ||
monatlich | Euro 20,-- bis 160,-- | ||
2.3 | Warenauslagen außerhalb von Fußgänger- zonen und verkehrsberuhigten Bereichen je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | Euro 30,-- bis 200,-- |
2.4 | Warenauslagen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | Euro 30,-- bis 500,-- |
2.5 | Fahrradständer ab 6 Stellmöglichkeiten | jährlich | Euro 6,-- |
3. | Nutzung für Außenbewirtschaftung durch Gaststättenbetriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart (z.B. Cafe, Eisdiele usw.) je angefangener m²-Grundfläche | jährlich | Euro 5,-- bis 130,-- |
4. | Nutzung zu Werbezwecken | ||
4.1 | Ausstellungen, Vorführungen oder sonstige Veranstaltungen je angefangene 10 m²-Grundfläche | täglich | Euro 5,-- bis 70,-- |
4.2 | Plakate, Tafeln, Schilder, Transparente usw., a) die nicht bauliche Anlagen sind je angefangene m²-Ansichtsfläche oder je Werbeträger | täglich | Euro 0,10 bis 15,-- |
b) aus Anlaß von allgemeinen Wahlen oder politischen Veranstaltungen | gebührenfrei | ||
c) für Kornwestheimer Vereine, Parteien, Gruppen, Verbände, Organisationen und Vereine bis zu 30 Stelltafeln (max. DIN A 1) | gebührenfrei | ||
4.3 | Aufstellen von Informationsständen im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG | gebührenfrei | |
5. | Überbauungen | ||
5.1 | Werbeanlagen je angefangener m²-Ansichtsfläche | jährlich | Euro 5,-- bis 300,-- |
5.2 | Sonstige Überbauungen je angefangener m²-Grundfläche | einmalig | Euro 5,-- bis 300,-- |
6. | Übermäßige Straßennutzung durch Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden je Veranstaltung | täglich | Euro 6,-- bis 300,-- |
7. | Alle sonstigen Sondernutzungen | täglich | Euro 6,-- bis 30,-- |
monatlich | Euro 30,-- bis 300,-- | ||
jährlich | Euro 60,-- bis 600,-- | ||
8. | Sondernutzungen, die aus Anlaß bürgerschaftlicher Feste zur Belebung von Stadtgebieten entstehen und deren Anlaß überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (z.B. private Straßenfeste) | gebührenfrei | |
9. | Sofern keine Gebührenfreiheit vorliegt, ist bei den vorstehenden Gebührentatbeständen 1 - 7 jeweils eine Mindestgebühr von DM 10,-- anzusetzen. | Euro 6,-- |