§ 1
Pflanzung eines Baumes
Die Pflanzung sogenannter Erinnerungsbäume mit Gedenkstein auf öffentlichen Grünflächen sind durch Vereine aus den Bereichen Heimatgeschichte, Natur und Umwelt zulässig.
Die Baumpflanzung mit Gedenkstein kann nur zum 100jährigen Jubiläum eines Vereins erfolgen.
§ 2
Gedenksteine und -tafeln
Gedenksteine dürfen eine maximale Größe von 75 cm Breite, 60 cm Tiefe und 50 cm Höhe ab Boden haben.
Zulässig sind ausschließlich Granitfindlinge.
Gedenktafeln sind mit einer maximalen Größe von 200 x 300 mm zulässig und werden an dem Gedenkstein angebracht.
Die Gedenktafel sollte aus Bronze oder einem ähnlich aussehenden Material bestehen.
§ 3
Standort und Genehmigung
Die Pflanzung des Baumes und die Anbringung der Gedenktafel sind durch das Stadtplanungsamt in Zusammenarbeit mit der Stadtgärtnerei zu genehmigen.
Diese entscheiden auch über den Standort und die Art des Baumes.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2001 in Kraft.