Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 14.11.2013, 29.11.2018, 16.05.2019 und am 19.07.2022 folgende Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Kornwestheim beschlossen:
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Kornwestheim wird in der Form des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb der städtischen Abwasserbeseitigung einschließlich Kläranlage. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden Geschäfte betreiben.
§ 2
Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Stadtentwässerung Kornwestheim".
§ 2a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Gemäß § 12 Abs. 3 EigBG wird festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf EUR 0,00 festgesetzt.
§ 4
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs
Verwaltungsorgane sind: der Gemeinderat, der/die Oberbürgermeister(in) und die Betriebsleitung.
§ 5
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet § 10 Abs.1 bis 4 über:
1. Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung,
2. den Erlass von Satzungen,
3. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebs an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen,
4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
5. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs,
6. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
7. die Aufnahme von Fremddarlehen, wenn der Betrag EUR 100.000 übersteigt, und die Hingabe von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb,
8. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im einzelnen Fall EUR 100.000 übersteigt,
9. Darlehenshingaben, wenn der Darlehensbetrag im Einzelfall EUR 50.000 übersteigt, und über die Gewährung von Darlehen an die Stadt sowie über Freigebigkeitsleistungen, wenn der Betrag oder Wert EUR 50.000 übersteigt,
10. den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Ausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten, wenn der Wert im Einzelfall EUR 250.000 übersteigt,
11. die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, wenn der Aufwand EUR 250.000 übersteigt, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm verbunden wird,
12. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, wenn die Vergabesumme EUR 250.000 übersteigt,
13. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind, im Betrag über EUR 30.000,
14. die Entsendung von Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen die Stadt beteiligt oder bei denen sie Mitglied ist,
15. die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Eigenbetriebs, wenn der Betrag im Einzelfall EUR 25.000 übersteigt,
16. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als EUR 100.000 beträgt und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) EUR 50.000 übersteigt,
17. die Feststellung des Jahresabschlusses,
18. die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages,
19. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt sowie die Einzahlung der Stadt auf das Eigenkapital des Eigenbetriebs,
20. die Entlastung der Betriebsleitung,
21. die Benennung eines Bilanzprüfers für den Jahresabschluss,
22. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom zuständigen Ausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden, wenn der Vorsitzende oder ein Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt.
§ 6
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Innerhalb der in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten und Wertgrenzen werden die technischen Angelegenheiten vom Ausschuss für Umwelt und Technik, die verwaltungsmäßigen und übrigen Angelegenheiten vom Verwaltungs- und Finanzausschuss wahrgenommen.
(2) Der jeweils zuständige Ausschuss berät grundsätzlich alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind, sofern nicht § 5 Abs. 2 Anwendung findet.
(3) Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so spricht die Vermutung für die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses.
(4) Es entscheiden, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat zuständig ist und unbeschadet § 10 Abs. 1-4
a) der Ausschuss für Umwelt und Technik über:
1. die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, bei einem Aufwand von mehr als EUR 50.000 bis EUR 250.000 im Einzelfall, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm verbunden wird,
2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm bei einem Aufwand von mehr als EUR 50.000 bis EUR 250.000 im Einzelfall,
b) der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
1. die Aufnahme von Darlehen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen sowie Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zum Betrag von EUR 100.000 im Einzelfall,
2. die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Eigenbetriebs von mehr als EUR 2.500 bis EUR 25.000,
3. die Stundung von Forderungen von mehr als EUR 25.000 im Einzelfall mit und ohne Sicherheitsleistung,
4. die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, die den Einzelansatz um mehr als EUR 25.000 bis EUR 250.000 übersteigen,
5. den Abschluss von Vergleichen von mehr als EUR 10.000 bis EUR 100.000 bei außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren,
6. die Gewährung einmaliger Freigebigkeitsleistungen von mehr als EUR 2.500 bis EUR 50.000,
7. die Gewährung von Darlehen von mehr als EUR 2.500 bis EUR 50.000 im Einzelfall und Gewährung von Wohnungsbaudarlehen an Bedienstete des Eigenbetriebs,
8. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als EUR 10.000 bis EUR 100.000 und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) nicht mehr als die Hälfte dieser Streitwertgrenzen beträgt,
9. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien von mehr als EUR 2.500,
10. die Veräußerung und Vermietung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als
EUR 5.000 bis EUR 50.000,
11. (1) den Erwerb, die Veräußerung, die dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Entscheidung über die Ausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten, sofern der Wert im Einzelfall mehr als EUR 25.000 bis EUR 250.000 beträgt,
(2) die Verträge über Nutzung von bebauten Grundstücken und Grundstücksteilen, sofern der monatliche Miet- oder Pachtwert EUR 1.000 übersteigt und von unbebauten Grundstücken, sofern die Jahrespacht EUR 2.500 übersteigt,
12. die Stellungnahme in Angelegenheiten, in denen gegen seine Entscheidung Widerspruch oder Klage erhoben worden ist,
13. den Abschluss sonstiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
14. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung.
§ 7
Aufgaben des/der Oberbürgermeister(in)
(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Oberbürgermeister(in) anstelle des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses. Die Entscheidung und die Gründe der Eilbedürftigkeit sowie die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der/die Oberbürgermeister(in) kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen.
(3) Der/die Oberbürgermeister(in) muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er/sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.
§ 8
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Dezernenten / der Dezernentin, bei dem / der der Fachbereich für Tiefbau und Grünflächen angesiedelt ist, und dem Fachbereichsleiter / der Fachbereichsleiterin für Tiefbau und Grünflächen. Der Dezernent / die Dezernentin wird zum Ersten Betriebsleiter / zur Ersten Betriebsleiterin bestellt.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter.
§ 9
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Die Bewirtschaftung der im Wirtschaftsplan (Erfolgsplan und Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm) veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und laufenden Netzerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
Die Bewirtschaftungsbefugnis der Betriebsleitung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm beinhaltet die Vergabe von Lieferungen und Leistungen von bis zu EUR 50.000,- im Einzelfall.
Sofern die Betriebsführung des Eigenbetriebs an einen Dritten übertragen wird, ist die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, an diesen Dritten eine Handlungsvollmacht zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen von im Einzelfall bis zu EUR 10.000,- zu erteilen.
(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidung des/der Oberbürgermeisters(in) in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der/die Oberbürgermeister(in) für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.
(4) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister(in) über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
1. regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm zu berichten,
2. unverzüglich zu berichten, wenn unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgs- oder Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm abgewichen werden muss.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten ab Bes.Gr. A 11 / EG 11 / S 17. Dies gilt nicht für Betriebsleitungen.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten bis Bes.Gr. A 10 / EG 10 / S 16.
(4) In allen Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, wird sie vor der Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Eigenbetriebs gehört. Ferner wird sie gehört, wenn Beamte oder Beschäftigte von der Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen.
(5) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/r und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des Eigenbetriebs.
§ 11
Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) Vertretungsberechtigt ist jeder der beiden Betriebsleiter allein.
(3) Die Betriebsleiter können Beamte oder Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten können sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
(4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie werden von beiden Betriebsleitern oder von einem Betriebsleiter mit einem vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten unterzeichnet. Erklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung können auch von zwei vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten unterzeichnet werden.
(5) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die vertretungsberechtigen Beamten und Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
§ 12
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Kornwestheim vom 14. Mai 2009, letztmalig geändert durch Gemeinderatsbeschluss am 16. Mai 2019, außer Kraft.