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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Kornwestheim - gültig ab 12.08.2022 - A 8.01

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 14.11.2013, 29.11.2018, 16.05.2019 und am 19.07.2022 folgende Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Kornwestheim beschlossen:

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Kornwestheim wird in der Form des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb der städtischen Abwasserbeseitigung einschließlich Kläranlage. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden Geschäfte betreiben.
§ 2
Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Stadtentwässerung Kornwestheim".
§ 2a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Gemäß § 12 Abs. 3 EigBG wird festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf EUR 0,00 festgesetzt.
§ 4
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

Verwaltungsorgane sind: der Gemeinderat, der/die Oberbürgermeister(in) und die Betriebsleitung.
§ 5
Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet § 10 Abs.1 bis 4 über:
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom zuständigen Ausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden, wenn der Vorsitzende oder ein Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt.
§ 6
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Innerhalb der in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten und Wertgrenzen werden die technischen Angelegenheiten vom Ausschuss für Umwelt und Technik, die verwaltungsmäßigen und übrigen Angelegenheiten vom Verwaltungs- und Finanzausschuss wahrgenommen.

(2) Der jeweils zuständige Ausschuss berät grundsätzlich alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind, sofern nicht § 5 Abs. 2 Anwendung findet.

(3) Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so spricht die Vermutung für die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses.

(4) Es entscheiden, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat zuständig ist und unbeschadet § 10 Abs. 1-4
§ 7
Aufgaben des/der Oberbürgermeister(in)

(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Oberbürgermeister(in) anstelle des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses. Die Entscheidung und die Gründe der Eilbedürftigkeit sowie die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der/die Oberbürgermeister(in) kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(3) Der/die Oberbürgermeister(in) muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er/sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.

§ 8
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Dezernenten / der Dezernentin, bei dem / der der Fachbereich für Tiefbau und Grünflächen angesiedelt ist, und dem Fachbereichsleiter / der Fachbereichsleiterin für Tiefbau und Grünflächen. Der Dezernent / die Dezernentin wird zum Ersten Betriebsleiter / zur Ersten Betriebsleiterin bestellt.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter.
§ 9
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidung des/der Oberbürgermeisters(in) in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der/die Oberbürgermeister(in) für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(4) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister(in) über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
§ 10
Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.

(2) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten ab Bes.Gr. A 11 / EG 11 / S 17. Dies gilt nicht für Betriebsleitungen.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten bis Bes.Gr. A 10 / EG 10 / S 16.

(4) In allen Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, wird sie vor der Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Eigenbetriebs gehört. Ferner wird sie gehört, wenn Beamte oder Beschäftigte von der Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen.

(5) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/r und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des Eigenbetriebs.
§ 11
Vertretung des Eigenbetriebs


(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt ist jeder der beiden Betriebsleiter allein.

(3) Die Betriebsleiter können Beamte oder Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten können sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie werden von beiden Betriebsleitern oder von einem Betriebsleiter mit einem vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten unterzeichnet. Erklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung können auch von zwei vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten unterzeichnet werden. (5) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die vertretungsberechtigen Beamten und Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
§ 12
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 13
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Kornwestheim vom 14. Mai 2009, letztmalig geändert durch Gemeinderatsbeschluss am 16. Mai 2019, außer Kraft.

Dateianhangsymbol
220812_A 8.01_Betriebssatzung SEK_2022.pdf