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Verbandssatzung für den Zweckverband Pattonville - gültig ab 01.01.2019 - A 0.11

Verbandssatzung für den Zweckverband Pattonville


Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Pattonville in ihrer Sitzung am 24. Oktober 2019 folgende Verbandssatzung beschlossen:

Präambel:

Die drei Kommunen Kornwestheim, Ludwigsburg und Remseck am Neckar gründeten im November 1992 den „Zweckverband Pattonville/Sonnenberg-Siedlung“, um die von den amerikanischen Streitkräften genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Die Städte Kornwestheim und Remseck führen nach Ausscheiden der Stadt Ludwigsburg diesen Zweckverband fort. Damit ist die Absicht verbunden, die Lebensverhältnisse für die Bewohner der beiden Stadtteile trotz unterschiedlicher Gemarkungen einheitlich zu gestalten.

§ 1
Name, Sitz, Gebiet

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Pattonville“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Remseck/Pattonville, John-F.-Kennedy-Allee 19/3.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst die Siedlung Pattonville auf den Gemarkungen Remseck (Aldingen) und Kornwestheim, wie im Plan vom 19.08.2014 (Anlage) dargestellt.
(4) Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:

Abgrenzung nach dem Bestandsplan der „Geonline Ingenieurgesellschaft“ vom 19.08.2014: Die Abgrenzung verläuft von der Südostecke des Flurstück Nr. 1934 der Gemarkung Ludwigsburg an der Ostgrenze der Flurstücke 1934, 1933/5 und 1933/1(Netzestraße) nach Norden bis zur Nordgrenze des Flurstücks 1211/64. Von hier verläuft die Abgrenzung nach Osten an der Nordgrenze der Flurstücke 1211/64, 1211/13, 1211/14 und 1211/15. Weiter verläuft die Abgrenzung entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 1211/18 und 3507/12 auf Gemarkung Aldingen ca. 750 m weiter nach Osten entlang der K 1692 bis zum Flurstück Nr. 3151 (FW). Von da an verläuft das Gebiet ca. 60 m entlang der südlichen Grenze des Flurstück Nr. 3151 bis zum Flurstück Nr. 3210. Weiter an der Westgrenze der Flurstücke 3210 bis 3152 bis zur nördlichen Grenze von Flurstück Nr. 2753 (FW). An diesem Schnittpunkt ca. 25 m nach Westen bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 3230. Der weitere Verlauf ist entlang der Westgrenze von Flurstück Nr.3230 ca. 480 m nach Süden bis zur Nordgrenze der L 1144 (Flurstück Nr. 2807 auf Gemarkung Aldingen). Weiter entlang der Nordgrenze der Flurstücke 2807 auf Gemarkung Aldingen und der Flurstücke 2212/4 und 2212 auf Gemarkung Kornwestheim ca. 400 m nach Westen bis zum Südosteck des Flurstücks Nr. 1211. Nun geht es entlang der Ostgrenze von Flurstück Nr. 1211 bis zum Flurstück 1211/8. Weiter geht es entlang der Süd- und Ostgrenze von Flurstück 1211/8 bis zum Schnittpunkt mit Flurstück 1211. Ab diesem Schnittpunkt verläuft es entlang der Ostgrenze von Flurstück 1211 ca. 900 m nach Norden bis zum Südosteck von Flurstück Nr. 1934 der Gemarkung Ludwigsburg.

§ 2
Mitglieder

Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Kornwestheim und die Stadt Remseck am Neckar.

§ 3
Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
(2) Der Zweckverband Pattonville hat darüber hinaus gegenüber den jeweiligen Gemeinderäten seiner Mitglieder beratende Funktion und soll zu wichtigen Fragen/ Angelegenheiten Pattonvilles gehört werden. Hierzu gehören insbesondere:
(3) Die Gemeinden übertragen dem Verband das Recht im Rahmen seiner Aufgaben, privatrechtliche Entgelte, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie Kommunalabgaben und sonstige Kostenersätze nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) zu erheben.
(4) Der Verband trägt
(5) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder an einer gemeinnützigen Gesellschaft beteiligen sowie solche errichten.

§ 4
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsitzende.

§ 5
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem/einer Vertreter/in der Mitgliedsstädte.
(2) In der Verbandsversammlung hat jedes Verbandsmitglied so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Oberbürgermeister/innen vertreten ihre Gemeinde in der Verbandsversammlung kraft ihres Amtes.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des/der Verbandsvorsitzenden gegeben ist. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(2) Auf die Verbandsversammlung finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 GKZ, die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder wirksam vertreten sind.
(5) Beschlüsse zur Satzungsänderung, der Aufnahme neuer Mitglieder und der Auflösung des Verbandes bedürfen der gesetzlichen Mehrheit des § 21 Abs. 2 GKZ.
(6) Für die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Vertreter wird eine entsprechende Satzung vom Verband erlassen. Die Einrichtung eines Verwaltungsrates nach § 12 Abs. 2 GKZ ist entbehrlich.

§ 7
Verbandsvorsitzende/r

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus seinem Hauptamt aus, so endet auch sein Amt als Verbandsvorsitzender. Für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Leiter der Verbandsversammlung und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
(3) In dringenden Angelegenheiten entscheidet der Verbandsvorsitzende nach den Regeln des § 43 Abs. 4 GemO anstelle der Verbandsversammlung.
(4) Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben übertragen:
§ 8
Verbandsverwaltung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband einen Geschäftsführer bestellen. Der Verband kann Beamte oder sonstige Bedienstete im Rahmen eines von der Verbandsversammlung zu erlassenden Stellenplanes einstellen. Er kann sich auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedsgemeinden bedienen; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden geregelt.
(2) Verletzt ein Bediensteter einer Mitgliedsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband.
(3) Für die Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem GKZ.

§ 9
Finanzierung des Verbandes

(1) Die Aufwendungen des Verbandes werden, soweit sie nicht durch Staatsbeiträge, Zuschüsse und Beiträge Dritter, eigene Einnahmen, Erträge aus dem Vermögen und Darlehen gedeckt werden, durch eine Verbandsumlage finanziert. Der Verband erhebt dazu
(2) Die jährlichen Umlagen werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer im Verbandsgebiet lebenden Einwohner aufgebracht (Stichtag: 30.06.). Für die Bestimmung der Einwohnerzahl gilt § 143 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Die Verbandsumlage wird für das laufende Jahr in der Höhe von 90 % des nach dem Haushaltsplan bzw. Haushaltsplanentwurf enthaltenen Gesamtumlagebetrages bei den Verbandsmitgliedern angefordert und ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bei der Verbandskasse eingehend zu entrichten. Der Restbetrag ist nach Abrechnung der Gesamtumlage eines Haushaltsjahres innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Abrechnung bei den Mitgliedsstädten zu entrichten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist der Zweckverband berechtigt, Säumniszuschläge zu erheben.

(4) Die Kapitalumlage nach Abs. 1b wird für das laufende Jahr in der Höhe von 90 % des nach dem Haushaltsplan bzw. Haushaltsplanentwurf enthaltenen Gesamtumlagebetrages bei den Verbandsmitgliedern angefordert und ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bei der Verbandskasse eingehend zu entrichten. Der Restbetrag ist nach Abrechnung der Gesamtumlage eines Haushaltsjahres innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Abrechnung bei den Mitgliedsstädten zu entrichten. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist der Zweckverband berechtigt, Säumniszuschläge zu erheben.

§ 10
Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen veräußert und unter den Mitgliedern nach gleichen Teilen aufgeteilt. Diese Regelung gilt ebenfalls für verbliebene Schulden.

§ 11
Entscheidung über Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern einerseits sowie bei Streitigkeiten unter den Verbandsmitgliedern andererseits über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis werden die Beteiligten vor Beschreiten des Rechtsweges das Regierungspräsidium Stuttgart zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen.

§ 12
Bekanntmachung

Bekanntmachungen des Verbandes werden in den Amtsblättern der Städte Kornwestheim (Kornwestheimer Zeitung) und Remseck am Neckar (Remseck-Woche) veröffentlicht.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Gez.:
Ursula Keck
Verbandsvorsitzende

191127_ZV-Gebietsplan2014_07 A3.pdf191127_ZV-Gebietsplan2014_07 A3.pdf

Dateianhangsymbol
191127_ZV-Satzung PI.pdf