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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim - gültig ab 12.08.2022 - A 8.11

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 12.12.2013, geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 2017, 29. November 2018 und vom 19. Juli 2022, folgende Betriebssatzung des Eigenbetriebs Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim beschlossen:

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Die Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim wird in der Form des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist der Betrieb einer vielseitigen Bildungswelt für Kinder von zwei bis 12 Jahren, die es Kindern, ihren Eltern und Pädagogen ermöglicht, gemeinsam vielfältige Erfahrungen und Entdeckungen zu machen und so die Motivation fürs Lernen langfristig zu wecken. Diese Bildungswelt soll von den Hortkindern, allen Kornwestheimer Kindern über die Kindergärten, Grundschulen, weiter­führen­den Schulen (bis zur 6. Klasse) genutzt werden. Es finden weitere enge Kooperationen mit den städtischen Einrichtungen wie Bewohner- und Familienzentrum, Kindersportschule sowie mit den Kirchen, Vereinen etc. statt. Auf diese Weise wird erreicht, dass alle Kornwestheimer Kinder, unabhängig von ihren persönlichen Voraussetzungen, die Vorteile der Lernwelt erfahren. Der Lernerfolg liegt darin, sich neue Wissensgebiete zu erschließen, sich zu bewegen und zu spielen oder sich in Workshops und Teams eigene Projekte zu erarbeiten.
§ 2
Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim".
§ 2a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Gemäß § 12 Abs. 3 EigBG wird festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen.
§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf EUR 1.000.000.- festgesetzt.
§ 4
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

(1) Verwaltungsorgane sind: der Gemeinderat, der/die Oberbürgermeister/in und die Betriebsleitung.

(2) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegen­heiten, die nach dem Eigenbetriebs­gesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.
§ 5
Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet über:

1. Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung,

2. den Erlass von Satzungen,

3. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebs an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen,

4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

5. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs,

6. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

7. die Aufnahme von Fremddarlehen, wenn der Betrag EUR 100.000 übersteigt, und die Hingabe von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb,

8. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten, wenn der Betrag oder Wert im einzelnen Fall EUR 100.000 übersteigt,

9. Darlehenshingaben, wenn der Darlehensbetrag im Einzelfall EUR 50.000 übersteigt, und über die Gewährung von Darlehen an die Stadt sowie über Freigebigkeitsleistungen, wenn der Betrag oder Wert EUR 50.000 übersteigt,

10. den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Ausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten, wenn der Wert im Einzelfall EUR 250.000 übersteigt,

11. die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, wenn der Aufwand EUR 250.000 übersteigt, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm verbunden wird,

12. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, wenn die Vergabesumme EUR 250.000 übersteigt,

13. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind, im Betrag über EUR 30.000,

14. die Entsendung von Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen die Stadt beteiligt oder bei denen sie Mitglied ist,

15. die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Eigenbetriebs, wenn der Betrag im Einzelfall EUR 25.000 übersteigt,

16. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als EUR 100.000 beträgt und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) EUR 50.000 übersteigt,

17. die Feststellung des Jahresabschlusses,

18. die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages,

19. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt sowie die Einzahlung der Stadt auf das Eigenkapital des Eigenbetriebs,

20. die Entlastung der Betriebsleitung,

21. die Benennung eines Bilanzprüfers für den Jahresabschluss,

22. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.

§ 6
Aufgaben des/der Oberbürgermeister/in

(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Oberbürgermeister/in anstelle des Gemeinderats. Die Entscheidung und die Gründe der Eilbedürftigkeit sowie die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der/die Oberbürgermeister/in kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(3) Der/die Oberbürgermeister/in muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er/sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.
§ 7
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Dezernenten / der Dezernentin, bei dem /der der Fachbereich Finanzen und Beteiligungen angesiedelt ist, und dem Fachbereichsleiter / der Fachbereichsleiterin für Finanzen und Beteiligungen. Der Dezernent / die Dezernentin wird zum Ersten Betriebsleiter / zur Ersten Betriebsleiterin bestellt.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter.
§ 8
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
(2) Dazu gehören:

Die Bewirtschaftung der im Wirtschaftsplan (Erfolgsplan und
Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm) veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz der Bediensteten des Eigenbetriebs, die Anordnung von Instandsetzungs­arbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

Die Bewirtschaftungsbefugnis der Betriebsleitung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des
Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm beinhaltet die Vergabe von Lieferungen und Leistungen von bis zu EUR 250.000,- im Einzelfall.

Sofern die Betriebsführung des Eigenbetriebs an einen Dritten übertragen wird, ist die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, an diesen Dritten eine Handlungsvollmacht zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen von im Einzelfall bis zu EUR 30.000,- zu erteilen.

(3) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und die Entscheidung des/der Oberbürgermeisters/in in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der/die Oberbürgermeister/in für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(5) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister/in über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
§ 9
Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.


(2) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten ab Bes.Gr. A 11 / EG 11 / S 17. Dies gilt nicht für Betriebsleitungen.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten bis Bes.Gr. A 10 / EG 10 / S 16.

(4) In allen Fällen, in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, wird sie vor der Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Eigenbetriebs gehört. Ferner wird sie gehört, wenn Beamte oder Beschäftigte von der Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen.

(5) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/r und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des Eigenbetriebs.
§ 10
Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt ist jeder der beiden Betriebsleiter allein.

(3) Die Betriebsleitung kann Beamte oder Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(4) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
§ 11
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 12
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Änderungen:

§ 4 (1) S. 2 entfällt
§ 11 Beirat entfällt
§ 9 Personalangelegenheiten
§ 2a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5 Änderung EigBG
§ 7 Betriebsleitung, Zusammensetzung
§ 8 Änderung EigBG
GR-Beschluss v. 16.11.2017
GR-Beschluss v. 16.11.2017
GR-Beschluss v. 29.11.2018

GR-Beschluss v. 19.07.2022
GR-Beschluss v. 19.07.2022
GR-Beschluss v. 19.07.2022
GR-Beschluss v. 19.07.2022

Dateianhangsymbol
220812_A 8.11_Betriebssatzung RKK_2022.pdf