Stadtrecht Kornwestheim - Zurück zur Übersicht - Diese Seite drucken



Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14.12.2006 in der Fassung vom 14.12.2023 - gültig ab 01.01.2024 - A 7.01

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen; in den Text eingefügt sind auch die mit den Satzungen vom 17.12.2009, 15.12.2011, 14.12.2017, 26.11.2020, 13.12.2022 und 14.12.2023 beschlossenen Änderungen.


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Kornwestheim betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage, im Falle der Niederschlagswasserbeseitigung der angeschlossenen versiegelten Grundstücke auch in sonstiger Weise (§ 37 Abs. 4) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (geliefert) wird.

(2) Die Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche, Retentionsbodenfilter), soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen sind, sowie offene und geschlossene Gräben und für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung.

(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal.
II. ANSCHLUSS UND BENUTZUNG
§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5

Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des Anhangs A 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7

Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

(1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,

(2) Die Stadt kann im Falle des Abs. 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8

Einleitungsbeschränkungen

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
§ 9

Eigenkontrolle

(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
§ 10

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.
(2) wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. GRUNDSTÜCKSANSCHLÜSSE UND
GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGEN

§ 12

Grundstücksanschlüsse

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 3) werden grundsätzlich vom Grundstückseigentümer hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Grundstücksanschlüsse dürfen nur von Firmen mit besonderen tiefbauspezifischen Kenntnissen (Tiefbaufirmen) hergestellt werden. Auf Verlangen ist der Stadt ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.

(3) Die Stadt ist berechtigt, insbesondere in Neubaugebieten, die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse einschließlich Prüfschächte herzustellen.

(4) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen bzw. vom Grundstückseigentümer herstellen lassen, soweit sie es für technisch notwendig hält.

In besonders begründeten Fällen (z.B. bei Sammelgaragen, Reihenhäusern) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.


(5) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen bzw. vom Grundstückseigentümer herstellen lassen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden.
§ 13

Kostenerstattung

(1) Der Grundstückseigentümer hat zu tragen:

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(3) Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen

bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.


(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 15

Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 16

Herstellung, Änderung und Unterhaltung
der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Ist es aus technischen Gründen erforderlich, kann die Stadt die Grundstücksanschlüsse, sowie die Prüfschächte bzw. Kontrollschächte herstellen und erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 19) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlage notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannte Maßnahme auf den Grundstückseigentümer übertragen.


§ 17

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. Die Stadt kann vom Betreiber der Abscheidanlage einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung verlangen. Die Kosten dieses Nachweises trägt der Grundstückseigentümer.

(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 15 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen, sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 18

Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.

(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 19

Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 20

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

(1) Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme erfolgt durch die Stadt. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückeigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4) Die Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt.
Erfasst werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe.

Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.

Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m³/Tag) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasservorbehandlungsanlage(n), Haupteinsatzstoffe, Hauptabwasserinhaltsstoffe und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.).

Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.

IV. ABWASSERBEITRAG

§ 21

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag.
§ 22

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.


(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
§ 23

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 24

Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 25 bis 30 ermittelt. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet. Ist die Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
§ 25

Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
§ 26

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl, die Geschossfläche oder eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche (§ 25). Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche. Ist im Einzelfall eine größere als die nach Satz 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.


(2) Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Grundstücksfläche durch 3,5. Ist eine größere als die nach Satz 1 bei der Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässig Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.

(3) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl bzw. die zulässige Geschossfläche oder Baumassenzahl aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Geschossfläche oder Baumasse maßgebend. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 27

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit der Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte zulässige Grundfläche.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Abs. 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch

(3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
(4) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(5) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 zugrunde zu legen.

(6) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne des
§§ 26 bis 27 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 27 entsprechende Festsetzung enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der die Grundstücksfläche vervielfacht wird;

BaugebietZahl der Vollge-schosse (Z)Geschossflächenzahl
(GFZ)
1. In Kleinsiedlungsgebieten bei 1
2
0,3,
0,4;
2.In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und
Ferienhausgebieten bei
1
2
3
4 und 5
6 und mehr
0,5,
0,8,
1,0,
1,1,
1,2;
3.In besonderen
Wohngebieten bei
1
2
3
4 und 5
6 und mehr
0,5,
0,8,
1,1,
1,4,
1,6;
4. In Dorfgebieten bei1
2 und mehr
0,5,
0,8;
5.In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (und Sondergebieten mit den Nutzungsarten „ Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse“) bei1
2
3
4 und 5
6 und mehr
1,0,
1,6,
2,0,
2,2,
2,4;
6.In Wochenendhausgebieten bei 1 und 20,2.

(1) Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.

(2) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse

(3) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2.

(4) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 29

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken im Außenbereich

(1) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.

(2) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3.

§ 30

Sonderregelungen

(1) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht.

(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen, bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3.

§ 31

Weitere Beitragspflicht

Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
§ 32

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag beträgt je m² der zulässigen Geschossfläche 9,50 Euro.
§ 33

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 34

Vorauszahlungen, Fälligkeit

Die Stadt kann Vorauszahlungen in Höhe von 100 v. H. der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben, sobald mit der Herstellung eines Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.

Der Abwasserbeitrag und die Vorauszahlung werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 35

Ablösung

(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags vereinbaren.

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

(4) Die Bestimmungen über die weitere Beitragspflicht in § 31 bleiben durch Vereinbarungen über die Ablösung unberührt.

V. ABWASSERGEBÜHREN

§ 36

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).
§ 37

Gebührenmaßstab

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge.

(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 43, 43a).

(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 41).
§ 38

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 37 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 37 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 37 Abs. 1 können auch die aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten in dem Umfang sein, in dem Sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 39

Schmutzwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:

(2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 43) auf dem Grundstück aufhalten.

Diese Regelung der AbwS gilt künftig auch für alle geförderten Zisternen (siehe 3.2 geänderte Richtlinien).

§ 40

Absetzungen von der Schmutzwassergebühr

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind mit der Ablesung, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.
§ 41

Versiegelte Grundstücksfläche

(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung wie folgt festgesetzt wird:

(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, einem Mulden-Rigolen-System oder einer vergleichbaren Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche aufweisen.

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionszisterne zurückgehalten und den öffentlichen Abwasseranlagen jeweils nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird, werden
(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.

(6) Der Gebührenschuldner hat die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Teilflächen, ihre Versiegelungsart sowie Art und Umfang vorhandener Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen mittels eines Erklärungsformulars anzuzeigen, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. In das Erklärungsformular sind die für die Berechnung der Flächen, die an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen sind, notwendigen Maße einzutragen. Das Volumen der Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen ist nachzuweisen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsfläche ermittelt. Sie ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem folgenden Monat nach Beginn der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu berücksichtigen.

(7) Änderungen der nach Abs. 6 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen.

§ 42

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je Schmutzwasser 1,70 EUR

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 41 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,35 EUR
§ 42a

Starkverschmutzerzuschläge

(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 42 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:

1. bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen

von 300 bis 600 mg/l um 10 v. H.,
für jede weitere angefangene 300 mg/l um jeweils weitere 15 v. H.;


2. bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)

von 600 bis 1200 mg/l um 20 v. H.,
für jedes weitere angefangene 600 mg/l um jeweils weitere 25 v. H.


(2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben.
§ 42b

Verschmutzungswerte

(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 2 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens 2 Wochen durchgeführt.

(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen.

(3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:
§ 43

Entstehung der Gebührenschuld

(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Erfolgt unterjährig eine Zwischenablesung, entsteht die Gebühr in den Fällen des § 37 Abs. 1 für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung mit Ablauf des Ablesetages, für die nachfolgende Nutzung mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(2) In den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4) In den Fällen des § 37 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(5) Die Gebührenschuld gemäß § 37 Abs. 1 und 4 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).
§ 44

Vorauszahlungen

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner monatliche Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn eines Monats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Zwölftel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§ 39) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Zwölftel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 41) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 41 Abs. 6 nicht abgegeben oder die Feststellung nach § 46 Abs. 10 nicht getroffen wurde.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In Fällen des § 37 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 45

Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils mit Beginn des Monats fällig, in dem sie entstehen.

(3) Die Stadt beauftragt die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH, die Abwassergebühren gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 4 gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten zu berechnen, die Gebührenbescheide anzufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegen zu nehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen.

VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 46

Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) In den Fällen des § 38 Abs. 2 ist der Stadt binnen eines Monats eine Änderung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der bisherige und der neue Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigte.

(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuldner der Stadt anzuzeigen:

(4) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:

(5) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(7) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 39 Abs. 2 oder § 40 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen

(8) Der Gebührenschuldner hat die Anzeige nach § 41 Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt vorzulegen. Bei Änderungen nach § 41 Abs. 7 besteht die Anzeigepflicht ohne Aufforderung der Stadt.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle der Absätze 1 und 2 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.

(10) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 7 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung auf Kosten des Gebührenschuldners durch die Stadt oder deren Beauftragten.
§ 47

Haftung der Stadt

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau in Folge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht worden sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückeigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 48

Haftung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
§ 49

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Abs. 1 – 5 und 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50

In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten an Stelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am 01 01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 06. April 1989 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Dateianhangsymbol
240101_A 7.01_Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung Stadtrecht_Änderung_2023.pdf