Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 16.03.1995 die Wiedereinführung der Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen beschlossen:
1. Ziel der Förderung
Die Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen soll dazu beitragen, die Wohnqualität in der Innenstadt, insbesondere an stark befahrenen Straßen in Kornwestheim, sicherzustellen bzw. zu verbessern. Damit soll erreicht werden, daß die innerstädtischen Wohnungen gegenüber Wohnungen in Randlagen konkurrenzfähig bleiben. Die Förderung berücksichtigt nur den Schutz gegen Straßenlärm; Schutzmaßnahmen gegen Lärmemissionen von Bahn, gewerblichen Objekten oder von sonstigen öffentlichen und privaten Einrichtungen werden nicht bezuschußt.
2. Grundsätze der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen nach Ziffer 3 dieser Richtlinien an Gebäuden in den im Lageplan vom 20.01.1995 gekennzeichneten Straßen und Kreuzungsbereichen. An den signalgeregelten Kreuzungen mit o.a. Straßen (Pflugfelder Straße, Ludwig-Herr-Straße und Hornbergstraße) werden Gebäude dann in die Förderung einbezogen, wenn ihr Abstand zu den im Lageplan gekennzeichneten Hauptstraßen nicht mehr als 40 m mißt. Grundsätzlich von der Förderung ausgenommen sind Straßenabschnitte in Tempo-30-Zonen und Gewerbegebieten.
2.2 Die Förderung wird in der Form von verlorenen Zuschüssen gewährt.
2.3 Die Förderung kann eine Förderung durch Dritte ergänzen.
2.4 Die Förderung wird objektbezogen gewährt.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert wird der Einbau von lärmdämmenden Fenstern und Außentüren in baurechtlich zulässigen bzw. geneh-migten Aufenthaltsräumen von Wohnungen.
Die Fenster und Türen müssen einer der im Lageplan gekennzeichneten Straße zugewandt sein oder sich an einer maximal recht-winklig zu dieser Straße liegenden Gebäudeseite befinden. Aufenthaltsräume im Sinne dieser Richtlinien sind Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küchen.
An den Gebäuden in der Pflugfelder Straße, Ludwig-Herr-Straße und Hornbergstraße werden Zuschüsse nur gewährt, wenn sich die Fenster bzw. Außentüren zur jeweiligen Straße hin öffnen oder sich in der zur Hauptstraße nächstgelegenen Seitenwand befinden.
In den im Lageplan gekennzeichneten Straßen wird zusätzlich der Anbau von Wintergärten an baurechtlich zulässige bzw. genehmigte Aufenthaltsräume gefördert, sofern dadurch eine Schalldämmung entsprechend 4.2 erreicht wird.
In der Stuttgarter Straße zwischen Jakob-Sigle-Platz und Eichenweg und in der Aldinger Straße zwischen B 27 und der Einmündung Im Moldengraben wird außerdem die Errichtung absorbierender Lärmschutzwände auf privaten Grundstücken gefördert, wenn die zu schützenden Gebäude ausschließlich dem Wohnen dienen und eine Schalldämmung entsprechend 4.2 erreicht wird. Die Errichtung der Lärmschutzwände muß in sinnvollen Abschnitten an städtebaulich geeigneten Stellen erfolgen. Eine doppelte Förderung vom Lärmschutzwänden und Lärmschutzfenstern oder Wintergarten ist ausgeschlossen.
3.2 An den nicht der Straße zugewandten Gebäudeseiten werden Lärmschutzmaßnahmen nur bezuschußt, wenn die entsprechenden Türen und Fenster maximal 12 m von der straßenseitigen Gebäudefront entfernt liegen.
4. Förderungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Ziffer 3 werden nur gefördert, wenn sie vor ihrer Durchführung mit der Stadtverwaltung abgestimmt sind. Insbesondere sind Form, Größe und Gestaltung von Fenstern und Außentüren sowie von Wintergärten und Lärmschutzwänden vor ihrem Einbau bzw. ihrer Errichtung mit dem Zuschußgeber abzustimmen. Die Errichtung von Lärmschutzwänden an öffentlichen Verkehrsflächen und Wintergärten bedarf zudem einer Baugenehmigung.
4.2 Die Förderung setzt voraus, daß die einzubauenden Fenster und Türen mindestens der Schallschutzklasse III nach Tafel 3 der VDI-Richtlinie Nr. 2719 vom August 1987 entsprechen. Lärmschutzwände müssen der Richtlinie ZPV-Lsw-88 entsprechen. Die Nachweise sind vom Antragsteller zu erbringen.
Nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen durch eine Fachfirma darf die Lärmbelastung im Rauminneren (Innengeräuschpegel) maximal 40 dB(A) betragen. Beim Einbau bzw. der Errichtung ist daher auf eine technisch einwandfreie Ausführung besonders zu achten.
4.3 Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Wohnungen, für die derartige Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, vor dem 31.12.1973 bezugsfertig waren.
4.4 Die Förderung ist ausgeschlossen für Gebäude, die nicht den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans entsprechen oder konkreten Planungsabsichten der Stadt Kornwestheim widersprechen.
5. Höhe der Förderung
5.1 Der Zuschuß für Lärmschutzmaßnahmen nach den vorliegenden Richtlinien beträgt Euro 102,-- (DM 200,--) je m² Fenster bzw. Türfläche.
Wintergärten werden entsprechend bezuschußt. Maßgebend sind dabei die Flächen der Fenster und Türen, die durch den Wintergarten ersetzt werden.
Der Zuschuß für private Lärmschutzwände nach den vorliegenden Richtlinien beträgt Euro 38,-- (DM 75,--) je m² Lärmschutzwand.
5.2 Die Pauschalbeträge nach 5.1. berücksichtigen alle mit dem Einbau bzw. der Errichtung entstehenden Kosten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten verlorenen Zuschüsse sind nichtöffentliche Mittel im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes.
6. Verfahren
6.1 Der Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses ist vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung des Vordrucks bei der Stadtverwaltung einzureichen.
6.2 Im Bewilligungsbescheid werden die Höhe des Zuschusses, die für die bestimmungsgemäße Zuschußverwendung erforderlichen Bedingungen und Auflagen nach diesen Richtlinien festgelegt.
6.3 Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides ist die Stadt Kornwestheim vom Beginn der Maßnahme zu benachrichtigen. Dem Beauftragten der Stadt ist Gelegenheit zur Überwachung der Maßnahme zu geben.
6.4 Der Antragsteller teilt der Stadt den Abschluß der Maßnahme mit und legt eine Bestätigung (Prüfzeugnis) des ausführenden Unternehmens vor, der zu entnehmen ist, daß nach Durchführung der Maßnahme eine Schalldämmung entsprechend 4.2 erreicht wird. Erst nach Vorlage dieser Bestätigung wird der Förderbetrag voll ausbezahlt.
6.5 Die Stadt ist berechtigt, durch Nachmessungen festzustellen, ob der Lärmbelastungswert (Innengeräuschpegel) nach 4.2 erreicht worden ist. Wenn dieser Wert überschritten wird, werden Zuschüsse nicht gewährt oder - bei nur geringfügiger Überschreitung bis zu 3 dB(A) - entsprechend gekürzt.
7. Antragsteller und Pflichten des Antragstellers
7.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen.
7.2 Antragsteller nach 7.1 haben ihre Mieter rechtzeitig auf die beabsichtigten Maßnahmen, die entstehenden Kosten, auf die sich evtl. daraus ergebende Mieterhöhung sowie auf die Möglichkeit, ggf. Wohngeld zu beantragen, hinzuweisen.
7.3 Kosten, die durch Zuschüsse der Stadt gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam werden.
7.4 Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß Beauftragte der Stadt zu fördernde oder bezuschußte Wohnungen betreten und Prüfungen nach 6.5 durchführen können.
7.5 Der Wohnungseigentümer hat sich zugleich für evtl. Rechtsnachfolger zu verpflichten, die Wohnungen der geförderten Lärmschutzmaßnahmen für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der Auszahlung des Zuschusses, nur für Wohnzwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen.
7.6 Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Zu Unrecht ausbezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
8. Bewirtschaftungsgrundsätze
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt Kornwestheim gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.
9. Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien treten am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Euro-Beträge treten lt. Beschluss des Gemeinderats vom 15.11.2001 ab 1. Januar 2002 in Kraft.