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Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB - A 6.06

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) und von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Kornwestheim in seiner Sitzung am 28. Juli 1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5
Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7
Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.





(Fischer)
Oberbürgermeister



Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135 a - 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1. Anpflanzung / Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen 1.2. Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

1.3. Anlage standortgerechter Wälder 1.4. Schaffung von Streuobstwiesen
1.5. Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1. Herstellung von Stillgewässern 2.2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern
3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1. Fassadenbegrünung
3.2. Dachbegrünung
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1. Entsiegelung befestigter Flächen

4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1. Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur

5.3. Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
5.4. Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland