§ 1
Aufgaben
1. Der Musikschulbeirat hat die Aufgabe, den Gemeinderat in allen Fragen, die die musikalische Ausbildung in Kornwestheim allgemein betreffen durch Anregungen und Stellungnahmen zu beraten; er ist jedoch kein beratender Ausschuss im Sinne von § 41 Gemeindeordnung. Vielmehr handelt es sich um ein sonstiges beratendes Gremium, dessen Organisation dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde obliegt.
2. Der Musikschulbeirat fördert die musikalische Bildung in Kornwestheim und unterstützt die Zusammenarbeit der musiktreibenden Organisationen.
3. Der Musikschulbeirat dient darüber hinaus als Kontaktorgan zwischen Elternschaft/ Bürgern und Musikschule. Er soll Anregungen und Ideen von Eltern/ Bürgern diskutieren, weiterleiten und sich für die Ziele und Aufgaben der Musikschule einsetzen.
4. Der Musikschulbeirat gibt dem Gemeinderat Empfehlungen über das musikpädagogische- organisatorische Konzept der Musikschule. Er berät den Gemeinderat in allen fachlichen, pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Angelegenheiten des Musikschulwesens. Dazu gehören auch alle wichtigen Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten der Musikschule, insbesondere in Fragen der Musikschulentgelte.
§ 2
Zusammensetzung
1. Der Musikschulbeirat setzt sich zusammen aus:
· der/dem Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihr/ihm bestellter Vertreter/in als Vorsitzende/r,
· je 1 Vertreter/in der Gemeinderatsfraktionen,
· 3 Vertreter/innen des Elternbeirats,
· 1 Vertreter/in des Stadtausschusses für Sport und Kultur e.V.,
· 1 Vertreter/innen der Städtischen Orchester e.V.,
· 1 Vertreter/in der Kornwestheimer Schulen,
· 1 Vertreter/in der städtischen Kindergärten,
Für die Mitglieder des Gemeinderats wird in der Gremienliste ein/e Stellvertreter/in benannt. Kann ein/e sonstige/r Vertreter/in nicht an der Sitzung teilnehmen, ist der Verwaltung rechtzeitig vor der Sitzung der/die Stellvertreter/in namentlich zu nennen.
2. Außer den in § 2 genannten Mitgliedern, können von der/dem Vorsitzenden, städtische Bedienstete, sachkundige Einwohner/innen und Sachverständige zu den einzelnen Angelegenheiten des Beirates beratend hinzugezogen werden.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Musikschulbeirats endet jeweils mit Ablauf der Amtszeit des Gemeinderats bzw. mit dem Ausscheiden aus der vertretenden Organisation oder dem Hauptamt.
§ 3
Geschäftsgang
1. Der Musikschulbeirat tritt zusammen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2. Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nichtöffentlich.
3. Die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihr/ihm bestellter Vertreter/in als Vorsitzende/r führt jeweils den Vorsitz.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.