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Tierfriedhofsordnung – gültig ab 1. Februar 2020 - A 7.05a

Inhaltsübersicht


Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung


Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Tierfriedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Tierfriedhof


Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines
§ 6 Anlegen der Gräber
§ 7 Ruhezeiten
§ 8 Umbettungen


Abschnitt IV: Grabstätten

§ 9 Allgemeines
§ 10 Nutzungsrechte


Abschnitt V: Grabmale und Grabgestaltung

§ 11 Allgemeines
§ 12 Grabmalgestaltung
§ 13 Grabmalgröße
§ 14 Standsicherheit
§ 15 Unterhaltung
§ 16 Entfernung


Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 17 Herrichten der Grabstätten
§ 18 Pflege der Grabstätten
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Haftung
§ 21 Ordnungswidrigkeiten


Abschnitt VIII: Bestattungsgebühren

§ 22 Erhebungsgrundsatz
§ 23 Gebührenschuldner
§ 24 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 25 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren


Abschnitt IX: Schlussvorschriften

§ 26 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 4, 10 und § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 12.12.2019 die nachstehende Tierfriedhofsordnung als Satzung beschlossen:


I. Allgemeine Vorschriften


§ 1

Widmung

(1) Diese Ordnung gilt für den Tierfriedhof der Stadt Kornwestheim. Der Tierfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kornwestheim. Der Tierfriedhof dient der ordnungsgemäßen und würdigen Bestattung verstorbener Haustiere. Dieses ist nicht auf Haustierte der Einwohner der Stadt Kornwestheim beschränkt.

(2) Haustiere im Sinne dieser Ordnung sind Hunde, Katzen, Kaninchen und in Tierhandlungen erwerbbare Kleintiere und Vögel. Hierbei handelt es sich auch um Heimtiere im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(3) Bestattungen von Haustieren auf dem Tierfriedhof der Stadt Kornwestheim erfolgen im Rahmen der Zulässigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sowie des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Baden-Württemberg (AGTierNebG).

(4) Die Bestattung verstorbener Haustiere erfolgt auch, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies erfordern.

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Tierfriedhofs ist nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet.

(2) Der Betreiber kann das Betreten des Tierfriedhofs oder einzelner Tierfriedhofsabschnitte aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Tierfriedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Tierfriedhof der Bedeutung und Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Mit dem Betreten des Tierfriedhofs werden die Bestimmungen dieser Ordnung in vollem Umfang anerkannt.

(3) Kindern unter 8 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Tierfriedhof nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(5) Auf dem Tierfriedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, Handwagen, Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und genehmigten Fahrzeugen der Gewerbebetriebe,

b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

c) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Erdmassen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) den Bestattungsbetrieb oder die Besucher zu gefährden, zu stören oder zu belästigen,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Tierfriedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Tierfriedhof

(1) Gewerbliche Betätigung auf dem Tierfriedhof bedarf der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Der Betreiber kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerbliche Arbeiten sind beim Betreiber rechtzeitig anzumelden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner u.a., die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und Ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die befestigten Tierfriedhofswege nur zur Ausübung Ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Tierfriedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung bei Verstößen gegen die Tierfriedhofsordnung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.


III: Bestattungsvorschriften
§ 5

Allgemeines

(1) Die Stadt setzt den Zeitpunkt und den Ablauf der Bestattungshandlung unter Berücksichtigung der Wünsche der Tierhalter fest.
(2) Das verstorbene Tier kann in einer Leinendecke (keine Kunstfaser) eingehüllt bestattet werden Tiere, die aufgrund einer ansteckenden Krankheit bzw. Seuche verstarben oder eingeschläfert wurden, dürfen nicht bestattet werden.
§ 6

Anlegen der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zu füllen. Die verstorbenen Tiere sind hierbei mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht zu bedecken.

(2) Auf dem Tierfriedhof werden Grabstellen nach der Größe der verstorbenen Tiere bzw. nach Wunsch des Tierhalters in folgenden Größen angelegt:

§ 7

Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Tierleichen beträgt 5 Jahre.
§ 8

Umbettungen

(1) Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen.

(2) Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof oder auf ein Privatgrundstück bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Exhumierung auf dem Tierfriedhof Kornwestheim erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. wird von dieser veranlasst. Sie erfolgen auf Kosten des Antragstellers. Eine Rückerstattung entrichteter Gebühren ist ausgeschlossen.


IV: Grabstätten

§ 9

Allgemeines
(1) Auf dem Tierfriedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Anonymgräber
b) Wahlgräber

(2) In Wahlgräbern dürfen bis zu drei Tiere bestattet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Nutzungsrecht zeitlich mindestens die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Tieres umfasst; erforderlichenfalls ist das Nutzungsrecht gemäß § 10 Abs. 3 zu verlängern. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderbarkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 10

Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte werden auf die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(2) Ein Anspruch auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden; es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung.


V: Grabmale und Grabgestaltung
§ 11

Allgemeines

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabstein errichtet werden.

(3) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Für die Genehmigung wird eine einmalige Gebühr erhoben.

(4) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstelle oder seinem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Der Antrag muss eindeutige Aussagen zur Gestaltung des Grabmals in Bezug auf Größe, verwendetes Material und Form enthalten.

§ 12

Grabmalgestaltung

(1) Auf den Grabstätten sollen nicht verwendet werden, Grabmale
a) aus Betonwerkstein, Terrazzo, Gips oder aus nicht wetterbeständigem Werkstoff,
b) mit großflächigen grellfarbigen Farbanstrichen,
c) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form,
d) mit Firmenbezeichnungen.

(2) das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grabplatten, die die gesamte Grabfläche bedecken sind nicht gestattet
§ 13

Grabmalgrößen

(1) Grabmale sind in der Größe dem Grab anzupassen.

(2) Die Maximalgröße für liegende Grabmale beträgt: 0,40 m x 0,40 m.


§ 14

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 15

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechen zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen, deren Standsicherheit gefährdet erscheint oder die anderweitig eine Gefährdung darstellen, sind durch den für die Unterhaltung zuständigen unverzüglich in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

(3) Im Gefahrfall kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verantwortlichen treffen, ohne diesen vorher zu unterrichten (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen etc.

(4) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 16

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so kann der Betreiber gegen Ersatz der Kosten die Grabmale und sonstige Grabausstattungen entfernen.

(3) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung errichtet, so werden sie nach Ablauf eines befristeten Zeitraums zur Herstellung der Rechtmäßigkeit zu Lasten des Verantwortlichen entfernt.




VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 17

Herrichten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und gepflegt werden.

(2) Nach der Aufstellung eines Grabmals hat der Verantwortliche unverzüglich die Wiederherstellung der Grabstelle vorzunehmen.

(3) Auf der Grabstelle dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstellen oder freie Flächen des Tierfriedhofs beeinträchtigen. Die maximale Pflanzhöhe von 50 cm sollte nicht überschritten werden.

(4) Die Verwendung von Splitt, Kies oder ähnlichen Materialien ist mit dem Betreiber abzustimmen.

(5) Individuelle Sitzgelegenheiten sind nicht statthaft.

§ 18

Pflege der Grabstätten

(1) Die Pflege der Grabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Verwelkte Blumen u. ä. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(3) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Änderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Betreiber.
§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die mit der Entziehung des Nutzungsrechts anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann die Friedhofsverwaltung nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist den Grabschmuck entfernen. Er ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 20

Haftung

(1) Der Stadt Kornwestheim als Trägerin des Tierfriedhofs obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Tierfriedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über eine Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Die Inhaber der Grabnutzungsrechte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Tierfriedhofsordnung und der Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Ordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entsprechen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Inhaber von Grabnutzrechten zurück, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Tierfriedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,
b) sich auf dem Tierfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 3 Abs. 1) oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 4),
c) sich entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 4 ungebührlich verhält,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Tierfriedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
e) als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 11 Abs. 3 und 4,
§ 16 Abs. 1),
f) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 15 Abs. 1). VIII: Bestattungsgebühren
§ 22

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierfriedhofs und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 23

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Vertragspartner im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Ordnung verpflichtet.
§ 24

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der vertraglichen Begründung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 25

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Kornwestheim in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.



IX: Schlussvorschriften
§ 26

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Tierfriedhofsordnung der Stadt Kornwestheim vom 26.04.2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.


Bekanntmachungsvermerk:

Die Bekanntmachung erfolgte am 31.01.2020.

Inkrafttreten:

Die Satzung tritt nach § 4 Abs. 3 GemO am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, d.h. am 01.02.2020.

Gebührenverzeichnis Tierfriedhof Kornwestheim

I. Erdbestattung

1.1. Grabnutzung (Wahlgräber); Mindestruhezeit 5 Jahre


BezeichnungGrößeGebühr
A: Vögel, Meerschweinchen, Hamster, etc.; (1 J.)
0,5 m x 0,5 m
40,-- EUR
A: Vögel, Meerschweinchen, Hamster, etc.; (5 J.)
0,5 m x 0,5 m
198,-- EUR
B: Katzen, kleine Hunde (Pekinese, etc.) (1. J.)
0,6 m x 0,6 m
58,-- EUR
B: Katzen, kleine Hunde (Pekinese, etc.) (5. J.)
0,6 m x 0,6 m
290,-- EUR
C: mittelgroße Hunde (Foxterrier, etc.) (1. J.)
0,9 m x 0,8 m
77,-- EUR
C: mittelgroße Hunde (Foxterrier, etc.) (5. J.)
0,9 m x 0,8 m
385,-- EUR
D: Schäferhunde, Boxer, etc. (1. J.)
1,2 m x 0,8 m
96,-- EUR
D: Schäferhunde, Boxer, etc. (5. J.)
1,2 m x 0,8 m
481,-- EUR
E: Neufundländer, Bernhardiner, etc. (1. J.)
1,6 m x 0,8 m
122,-- EUR
E: Neufundländer, Bernhardiner, etc. (5. J.)
1,6 m x 0,8 m
608,-- EUR


Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts werden für jedes weitere volle Nutzungsjahr eine Jahresgebühr bzw. eine davon tagegenaue anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben.


1.2 Anonymes Erdgrab


BezeichnungGrößeGebühr
A: Vögel, Meerschweinchen, Hamster, etc.; (5 J.)
0,5 m x 0,5 m
99,-- EUR
B: Katzen, kleine Hunde (Pekinese, etc.); (5 J.)
0,6 m x 0,6 m
191,-- EUR
C: mittelgroße Hunde (Foxterrier, etc.) (5. J.)
0,9 m x 0,8 m
286,-- EUR
D: Schäferhunde, Boxer, etc. (5. J.)
1,2 m x 0,8 m
382,-- EUR
E: Neufundländer, Bernhardiner, etc. (5. J.)
1,6 m x 0,8 m
509,-- EUR



I.3 Öffnen und Schließen des Grabes


BezeichnungGrößeGebühr
Kleingräber A – C
bis 0,9 m x 0,8 m
73,-- EUR
Großgräber D – E
bis 1,6 m x 0,8 m
94,-- EUR



II. Urnenbestattung


Es werden keine speziellen Urnengräber angeboten. Die Bestattung von Urnen erfolgt in Kleingräbern. Es gelten die Gebührentatbestände gemäß Abschnitt I.1.1 bis I.1.3.

III. Platteneinfassungen Erdgräber


BezeichnungGebühr
Kleingräber A – C Pauschalpreis
44,-- EUR
Großgräber D – E Pauschalpreis
62,-- EUR


IV. Grabmahlgenehmigung

37,-- EUR


V. Grabräumungen

GrabartKosten pro GrabKosten Entsorgung von Grabsteinen (bei Bedarf)
A: Vögel, Meerschweinchen, Hamster, sowie Urnen20,-- EUR
38,00 €
B: Katzen, kleine Hunde20,-- EUR
38,00 €
C: Mittelgroße Hunde30,-- EUR
38,00 €
D: Schäferhunde, Boxer30,-- EUR
38,00 €
E: Neufundländer, Bernhardiner40,-- EUR
38,00 €