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Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim - gültig ab 01.03.2018 (ehem. Verwaltungsgebührensatzung) - A 0.04

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 22.02.2018 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt Kornwestheim erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Kornwestheim.

§ 2
Schuldner

1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
2. Mehrere Gebühren-/Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit

1. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

2. Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:

3. Von der Entrichtung der Gebühr, sofern es sich um eine öffentliche Leistung der unteren Verwaltungsbehörde oder der unteren Baurechtsbehörde handelt, sind außerdem befreit:
4. Die Befreiung nach Absatz 2 und 3 tritt nicht ein, soweit die vorstehend genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in Abs. 3 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art. 5. Im Übrigen kann im Einzelfall von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 6. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 4
Gebührenhöhe

1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr von EUR 5,00 bis EUR 10.000,00 erhoben werden.

2. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so sind der Verkehrswert oder die Baukosten zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei eines Sachverständigen bedienen.

4. Sofern das Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung keine andere Regelung trifft, so wird, wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt wird, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben, mindestens jedoch EUR 5,00.
Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

5. Sofern das Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung keine andere Regelung trifft, so wird, wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen wird oder die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen unterbleibt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu neun Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war, mindestens jedoch EUR 5,00.

§ 5

Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 6

Entstehung, Fälligkeit, Zahlung

1. Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben werden.

2. Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entstehen die Gebühren mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

3. Die Verwaltungsgebühren werden durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

4. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Kornwestheim kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

5. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Zahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7

Auslagen

1. In der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich die der Stadt Kornwestheim erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dasselbe gilt, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:

3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.




§ 8

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für öffentliche Leistungen vom 1. Januar 2007, geändert durch Gemeinderats-Beschluss vom 27. Oktober 2011, außer Kraft.



Keck
Oberbürgermeisterin



Anlage zur Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim
Gebührenverzeichnis
für öffentliche Leistungen
der Stadt Kornwestheim
Lfd. Nr.
Öffentliche Leistung
Gebühr
Teil I
Allgemeines
1.
Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

EUR 5,00 - 10.000,00
2.Anträge

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.


EUR 5,00 - 200,00
3.
a. Ablehnung eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)


b. Ablehnung wegen Unzuständigkeit

1/10 - volle Gebühr,

mind. EUR 5,00

gebührenfrei
4.
Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung)

1/10 bis 9/10 der vollen Gebühr, mind. EUR 5,00
5.Auskünfte

insbesondere aus Akten und Büchern, archivarischen Dokumenten oder Einsichtnahme in solche, u.a. auch Auskünfte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes

Zusätzliche Gebühr für die Ausgabe von Scans, Daten sowie Informationen auf digitalen Datenträgern (Datenstick, CD-ROM, DVD etc.).


EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde


je Datenträger EUR 5,00
6.
mündliche Auskünfte einfacher Art

gebührenfrei
7.Befreiung

(Ausnahmebewilligungen, Dispense) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen


EUR 5,00 - 1.000,00
8.
Befreiungen von den Vorschriften des Feiertagsrechts.

EUR 50,00
9.Beglaubigungen, Bestätigungen

a. je Unterschrift, Handzeichen oder Siegel

b. der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

Anmerkung:
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.


EUR 5,00 - 135,00

EUR 3,00
10.Bescheinigungen

a. Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

b. Bestätigungen, die die Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts ausstellt (Spendenbescheinigungen)


EUR 5,00 - 70,00


gebührenfrei
11.
Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist

EUR 5,00 - 1.000,00
12. Gutachten (Augenscheine)
nach dem Wert des Gegenstandes
mind. jedoch je angefangene Viertelstunde der Inanspruchnahme

1 bis 5 %
EUR 17,00
13.Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch im Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

a. wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

b. bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen




EUR 17,00 - 500,00




1/10 bis 9/10 der Gebühren nach a., mind. EUR 5,00
14.Schreibgebühren

in Zusammenhang mit

a. Ausfertigungen, Abschriften, Auszügen aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw., soweit sie auf Antrag zusätzlich erteilt werden, auch wenn sie auf mechanischem Wege hergestellt werden, einschließlich Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk, ausgenommen Ablichtungen

b. Schriftstücken in fremder Sprache


c. Schriftstücken in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl.) oder wissenschaftlichen Texten
jeweils EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde
15.Kopien Papier weiß
Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4

Kopien Transparentpapier
Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4

EUR 20,00
EUR 10,00
EUR 5,00
EUR 1,00
EUR 0,25


EUR 25,00
EUR 15,00
EUR 7,50
EUR 1,50
EUR 0,50
16.
Plotausgabe und Ausgabe von digitalem Kartenmaterial
16 a.Standard - Plots: bis Maßstab 1:5000, farbig oder SW **)
Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4

**) auch für Teilausschnitte aus den Luftbildern, gilt bei analoger und
digitaler Abgabe

EUR 50,00
EUR 35,00
EUR 25,00
EUR 20,00
EUR 15,00
16 b.Spezial - Plots: Transparent; Maßstab > 1:5000; Ausgabe auf Datenträger oder Email im Format sqd, dxf, jpg oder bmp

Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4



EUR 100,00
EUR 70,00
EUR 50,00
EUR 40,00
EUR 30,00
16 c.Luftbild: Plots/Daten werden in 300/600 dpi Farbe/SW aufbereitet, Zuschlag für Ausgabe auf Fotopapier 20% *)

Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4

*) Übersichtsbild



EUR 50,00
EUR 35,00
EUR 25,00
EUR 20,00
EUR 15,00
16 d.Luftbild CD-ROM
Format A0

EUR 50,00
16 e.Fotopapier

Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4


EUR 60,00
EUR 42,00
EUR 30,00
EUR 24,00
EUR 18,00
16 f.Kopien bzw. Mehrfachplots
Hinweis: es werden nur Kopien bzw. Mehrfachplots von städt. Karten- und Datenmaterial hergestellt

Format A0
Format A1
Format A2
Format A3
Format A4




EUR 20,00
EUR 10,00
EUR 5,00
EUR 1,50
EUR 1,00
16 g.Digitale Ausgabe soweit nichts anderes in 16 a. - 16 f. geregelt:

Bestehendes Karten- und Datenmaterial

1. Ausgabe als PDF per Mail

2. Ausgabe als PDF auf Datenträger (CD-ROM, DVD)




EUR 7,50

EUR 10,00
Teil II
Fachspezifische Verwaltungsleistungen
1.Baurecht
1.1.Erteilung Bauvorbescheid

a. bei Kenntnis der Baukosten


b. Baukosten nicht bekannt


1 v.T. der Baukosten, mind. EUR 150,00

EUR 150,00 - 5.000,00
1.2.
Verlängerung von Bescheiden

1/4 der Ausgangsgebühr,
mind. EUR 150,00
1.3.1.Baugenehmigung

a. bei Kenntnis der Baukosten


b. Baukosten nicht bekannt


7 v.T. der Baukosten, mind. EUR 150,00

EUR 150,00 - 10.000,00
1.3.2.Baugenehmigung (vereinfachtes Verfahren)

a. bei Kenntnis der Baukosten


b. Baukosten nicht bekannt

c. Im Außenbereich


4,5 v.T. der Baukosten, mind. EUR 150,00

EUR 150,00 - 10.000,00

5,5 v.T. der Baukosten, mind. EUR 150,00
1.3.3.
Bearbeitung einer Baulastenerklärung
innerhalb eines Baugenehmigungs-Verfahrens

gebührenfrei
1.4.
Benachrichtigung der Angrenzer

EUR 30,00 je zu benachrichtigendem Angrenzer,

mind. EUR 60,00
1.5.
Entwässerungsgenehmigung

EUR 75,00 - 10.000,00
1.6.1.
Genehmigung von Werbeanlagen

EUR 150,00 - 2.000,00 je Anlage
1.6.2.
Genehmigung von Werbeanlagen (vereinfachtes Verfahren)

EUR 150,00 - 2.000,00 je Anlage
1.7.1.
Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen

EUR 150,00 - 5.000,00 je Anlage
(zusätzlich zur normalen Baugenehmigungsgebühr)
1.7.2.
Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen (vereinfachtes Verfahren)

EUR 150,00 - 5.000,00 je Anlage
(zusätzlich zur normalen Baugenehmigungsgebühr)
1.8.
Je Befreiung, Ausnahme, Abweichung, Erleichterung und Zulassung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und bauordnungsrechtlichen Vorschriften

EUR 150,00 - 70.000,00
1.9.
Erteilung einer Zustimmung nach § 70 LBO

EUR 150,00 - 10.000,00
1.10.1.
Baufreigabeschein

EUR 150,00
1.10.2.
Teilbaufreigabeschein

EUR 100,00
1.11.Beratung Bauherr/Planverfasser im Kenntnisgabeverfahren

a. erste Viertelstunde

b. jede weitere Viertelstunde


gebührenfrei

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
1.12.1.Kenntnisgabeverfahren

a. Bestätigen des Zeitpunktes und Aufwandes des Eingangs der vollständigen Bauvorlage im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 LBO)

b. Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO


2,5 v. T. der Baukosten bzw. der Abbruchkosten,

mind. EUR 50,00

0,5 v. T. der Baukosten bzw. der Abbruchkosten,

mind. EUR 50,00
1.12.2.
Untersagung Baubeginn, Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren

EUR 100,00 - 400,00
1.13.Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG

a. je Wohneinheit (bis zu 3 Ausfertigungen)

b. je Stellplatz (bis zu 3 Ausfertigungen)

c. für jede weitere Ausfertigung

d. Mindestgebühr


EUR 50,00

EUR 10,00

EUR 30,00

EUR 150,00
1.14.
Entscheidungen im verfahrensfreien Bereich

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde,

mind. EUR 50,00
1.15.1.
Bauabnahme bis zu zwei Abnahmen (Baukosten bekannt)

1 v.T. der Baukosten,

mind. EUR 150,00
1.15.2.Bauabnahme für weitere Abnahmen und Baukontrollen

jede weitere Abnahme


EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde,

mind. EUR 150,00
1.16.
Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme fliegender Bauten

EUR 50,00 - 500,00
1.17.
Überwachung des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Brandverhütungsschau

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
1.18.
Beratung zu Brandschutzfragen

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
1.19.
Bauordnungsrechtliche Maßnahmen

EUR 100,00 - 1.000,00
1.20.
Bearbeitung einer Baulastenerklärung außerhalb eines Baugenehmigungs-Verfahrens

EUR 50,00 - 1.000,00
1.21.Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen

a. im öffentlichen Interesse

b. im privaten Interesse


gebührenfrei

EUR 150,00 - 10.000,00
1.22.
Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen (Denkmalschutz)

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
1.23.
Bescheinigung über das Nichtbestehen bzw. über das Nichtausüben eines Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch

EUR 25,00 - 110,00
1.24.Städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen

a. Genehmigung nach § 144 BauGB

b. Negativbescheinigung (Genehmigung nach § 144 BauGB ist nicht erforderlich)

c. Bescheinigung, dass ein Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt

d. Rangrücktrittserklärung

e. Bescheinigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden
jeweils EUR 25,00 - 150,00
1.25.
Auskunft Bodenrichtwerte

EUR 25,00 je angefangene Viertelstunde
2.
Verwaltungsleistungen an Schulen
2.1.
Schulbesuchsbescheinigungen

gebührenfrei
2.2.
Erstausstellung und Verlängerung eines Schülerausweises

gebührenfrei
2.3.
Ersatzweise Ausstellung eines Schülerausweises

EUR 2,50
2.4.Für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungserbringung die Schule besuchen
Kopien von Schulzeugnissen und Zertifikaten einschließlich Bestätigungen
je Ausfertigung pro 10 Stück
die ersten 5 Mehrfertigungen, Abschriften oder Ablichtungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses




EUR 2,50

gebührenfrei
2.5.Für Personen, die nicht unter Ziffer 2.4. fallen
Kopien und Bestätigungen von Schulzeugnissen
je Kopie eines Zeugnisses einschließlich Bestätigung
Bestätigung einer vorhandenen Zeugniskopie


EUR 2,50
EUR 2,50
2.6.
Ausstellung von Ersatz-Abschlusszeugnissen

EUR 30,00
2.7.
Ersatzausstellung für normale Zeugnisse, je Zeugnis

EUR 10,00
3.Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) / Standesamt / Fundbüro
3.1.Auskünfte aus dem Melderegister

a. Einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG)

b. einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Abrufverfahren über das dvv-Meldeportal

c. Erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG)

d. Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG)


e. Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird.



EUR 8,00

EUR 8,00


EUR 13,00

EUR 8,00 je Auskunft erste Person,
EUR 4,00 jede weitere Person

EUR 15,00 - 2.500,00
3.2.Meldewesen

a. Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige

b. Die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG)

c. Die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12 und 13 MG)


gebührenfrei

gebührenfrei

gebührenfrei
3.3.Bescheinigungen der Meldebehörde


Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung

Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.



EUR 5,00
3.4.
Gebühr für die Änderung von Familiennamen und Vornamen

EUR 180,00 - 1.000,00
3.5.
öffentliche Leistungen im Kirchenaustrittsverfahren je Person

EUR 30,00
3.6.Bestattungsrecht

a. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG)

b. Gebühr für die Anordnung einer Bestattung


EUR 25,00

EUR 120,00 - 315,00
3.7.Fischereischeine


a. Ausstellung eines Fischereischeins auf Lebenszeit

b. Ersatzausstellung eines neuen Fischereischeins auf Lebenszeit, da auf dem bisherigen aus Platzgründen keine Vermerke mehr angebracht werden können


c. Ausstellung eines Jahresfischereischeins

d. Ausstellung eines Jugendfischereischeins

e. Ersatzausstellung eines neuen Fischereischeins bei Verlust oder Beschädigung


f. Erhebung der Fischereiabgabe einschließlich Eintrag im Fischereischein



EUR 20,00

EUR 10,00



EUR 20,00

EUR 10,00

Gebühr in Höhe der Gebühr für die Erstausstellung des jeweiligen Fischereischeins

EUR 5,00
3.8.Fundsachen

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

a. bei Sachen


b. bei Tieren


c. Personalpapiere wie Personalausweis, Reisepass, Kfz-Papiere, Führerschein, Zeitkarten der Bahn AG oder des VVS, Bank- und Kreditkarten. Für mehrere auf einen Namen ausgestellte Personalpapiere, die gemeinsam verloren / abgegeben wurden, fällt die Gebühr nur einmal an.

d. Schlüssel aller Art, auch Schlüsselbunde






3 v.H. des Wertes, mind. EUR 5,00

3 v.H. des Wertes, mind. Unterbringungskosten

EUR 10,00





EUR 5,00
4.
Sicherheit und Ordnung
4.1.
Polizeirechtliche Maßnahmen
4.1.1.
Erteilung von Platzverweisen

EUR 70,00 - 280,00
4.1.2.
Maßnahmen bezüglich Kampfhunden und anderen gefährlichen Tieren

EUR 70,00 - 210,00
4.1.3.
Einziehung von Gegenständen

EUR 70,00 - 210,00
4.1.4.
Genehmigung von Veranstaltungen

EUR 70,00 - 710,00
4.1.5.
Sonstige ordnungsrechtliche Maßnahmen

EUR 17,00 - 1.400,00
4.2.
Gaststättenrecht
4.2.1.
Vorläufige Gaststättenerlaubnis

a. für den ersten Monat

b. für jeden weiteren Monat



EUR 70,00

EUR 35,00
4.2.2.
Gaststättenerlaubnis

a. Grundgebühr

b. Gebühr je angefangene 30 Minuten Bearbeitungszeit



EUR 400,00

EUR 35,00
4.2.3.
Rücknahme / Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde
4.2.4.
Stellvertretererlaubnis

EUR 150,00
4.2.5.
Gestattungen

EUR 25,00 - 1.400,00
4.2.6.
Sperrzeitverkürzung

EUR 50,00 - 400,00
4.3.
Gewerberecht
4.3.1.Gewerbemeldungen

a. Gewerbeanmeldung

b. Gewerbeummeldung sowie Gewerbeabmeldung


EUR 30,00

EUR 25,00
4.3.2.
Gewerbeauskunft

EUR 15,00
4.3.3.
Gewerbeuntersagung

EUR 200,00 - 1.000,00
4.3.4.
Reisegewerbekarte

EUR 75,00 - 430,00
4.3.5.
Erlaubnis Bewachungsgewerbe

EUR 75,00 - 1.100,00
4.3.6.
Erlaubnis Versteigerungsgewerbe

EUR 75,00 - 1.100,00
4.3.7.
Bestellung von Sachverständigen

EUR 500,00
4.3.8.
Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter/angestellter Personen

EUR 250,00
4.3.9.
Aufstellerlaubnis Spielgeräte

EUR 700,00 - 3.500,00
4.3.10.
Aufstellbestätigung Spielgeräte

EUR 75,00
4.3.11.Spielhallenerlaubnis

a. Grundgebühr

b. Gebühr je Spielgerät


EUR 1.250,00

EUR 250,00
4.3.12.
Veranstaltung eines anderen Spieles

EUR 150,00 - 1.500,00
4.3.13.
Schaustellung von Personen

EUR 150,00 - 1.500,00
4.3.14.
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

EUR 150,00 - 700,00
4.3.15.Erlaubnis Privatkrankenanstalten

a. Grundgebühr

b. zusätzliche Gebühr je Bett


EUR 350,00

EUR 50,00
5.Waffenrecht
5.1.1.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und § 20 WaffG – (allgemein, Sportschützen mit grüner Waffenbesitzkarte, Jäger und Kurzwaffen, Erben)

EUR 70,00
5.1.2.
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG)

EUR 55,00
5.1.3.1.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG (Jäger und Langwaffen)

EUR 70,00
5.1.3.2.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG) („gelbe Waffenbesitzkarte“)

EUR 70,00
5.1.4.
Ausstellung einer zweiten „gelben Waffenbesitzkarte“

EUR 30,00
5.1.5.
Zuschlag bei Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und Eintragung weiterer Berechtigter

EUR 60,00
5.1.6.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG (Brauchtumsschützen)

EUR 80,00
5.1.7.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler/-sachverständige (§ 17 Abs. 2 WaffG und § 18 Abs. 2 WaffG)

EUR 300,00
5.1.8.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

EUR 80,00
5.1.8.1.
Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für vereinseigene Schusswaffen bei Wechsel der verantwortlichen Person

EUR 45,00
5.2.1.
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

EUR 40,00
5.2.2.
Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 20 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte (Erben)

EUR 45,00
5.3.
Ausnahmegenehmigung für Erben nach § 20 Abs. 7 WaffG (seit 01.04.2008)

EUR 50,00
5.4.
Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 WaffG (Brauchtumsveranstaltungen)

EUR 60,00
5.5.
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Abs. 2 WaffG)

EUR 140,00
5.6.1.
Eintragung oder Austragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG

EUR 15,00
5.6.2.
Bei Eintragung oder Austragung mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte, Überlassen von einem Berechtigten jede Zusätzliche

EUR 10,00
5.6.3.
Eintragung des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte (Austrag)

EUR 15,00
5.6.4.
Bei Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte an denselben Berechtigten jede Zusätzliche

EUR 10,00
5.6.5.
Eintragung von Wechsel- oder Austauschläufen

EUR 15,00
5.7.1.
Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 10 Abs. 3 WaffG)

EUR 50,00
5.7.2.
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 3 WaffG)

EUR 25,00
5.8.1.
Ausstellung eines Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 WaffG)

EUR 200,00
5.8.2.
Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 28 Abs. 1 WaffG

EUR 175,00
5.8.3.
Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 WaffG)

EUR 100,00
5.9.
Ausstellung einer Ersatzfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis

EUR 50,00
5.10.1.
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 WaffG)

EUR 50,00
5.10.2.
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 WaffG)

EUR 30,00
5.10.3.
Änderungen und sonstige Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (u.a. Eintragung weiterer Waffen)

EUR 15,00
5.11.
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Abs. 5 WaffG)

EUR 95,00
5.12.
Erlaubnis zum gewerbsmäßigem Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 WaffG)

EUR 175,00 - 2.500,00
5.13.
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigem Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Abs. 1 WaffG)

EUR 175,00 - 500,00
5.14.
Anordnung nach § 41 Abs. 1 und / oder Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG

EUR 200,00
5.15.
Zulassungen von Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG

EUR 75,00
5.16.
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 46 WaffG

EUR 70,00 - 280,00
5.17.
Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 3 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 WaffG

EUR 50,00
5.18.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringen lassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition

- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 29 WaffG) in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und Erlaubnis zur Durchfuhr durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 30 WaffG

- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 31 Abs. 1 WaffG)

- Zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Abs. 2 WaffG)
EUR 50,00
5.19.1.
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte (§ 27 WaffG)

EUR 295,00 - 590,00
5.19.2.
Regel- und Sonderprüfungen nach § 12 Abs. 1 AWaffV (Schießstättenüberprüfung)

EUR 150,00 - 590,00
5.20.
Regelüberprüfungen gem. § 4 Abs. 4 WaffG (Bedürfnis)

EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde
5.21.1.
Aufbewahrungskontrollen gem. § 36 WaffG

EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde
5.21.2.
Aufbewahrung von Schusswaffen und/oder Munition je Monat und Waffe/Munition – im Regelfall allerhöchstens drei Monate

EUR 17,00
5.22.
Änderungen / Umschreibungen / Verlängerungen ohne weitere Maßnahmen oder eigenen Gebührentatbestand

EUR 30,00
5.23.
Sonstige Maßnahmen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners

EUR 35,00 - 1.000,00
6.Sprengstoffrecht
6.1.1.
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprenG

EUR 80,00
6.1.2.
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG

EUR 50,00
6.1.3.
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung

EUR 20,00
6.1.4.
Ersatzausfertigung einer Erlaubnis

EUR 60,00
6.2.
Erteilung oder wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 / § 28 SprengG

EUR 50,00 - 500,00
6.3.1.
Ausstellung eines Befähigungsschein nach § 20 Abs. 3 SprengG oder § 34 Abs. 2 SprengG

EUR 80,00
6.3.2.
Wesentliche Änderung / Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG

EUR 50,00
6.4.1.
Ausstellung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG

EUR 50,00 - 200,00
6.4.2.
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG

EUR 50,00
6.4.3.
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG

EUR 50,00
6.5.
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Erste SprengV / § 21 Abs. 3 SprengG oder § 34 Abs. 2 SprengG

EUR 50,00
6.6.
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis / Ausfertigung / Befähigungsschein nach § 35 Abs. 2 SprengG zzgl. der Kosten für die Ausschreibung im Bundesanzeiger

EUR 85,00
6.7.
Ausnahmegenehmigung für Feuerwerke Kat. 1 und 2 nach § 24 Abs. 1 1. SprengV

EUR 50,00
6.8.
Widerruf oder Rücknahme einer öffentlichen Leistung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 34 SprengG

EUR 50,00 - 500,00
6.9.
Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4, § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG

EUR 50,00 - 500,00
6.10.
Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 SprengG, § 48 SprengG sowie Anordnungen vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 SprengG

EUR 50,00 - 500,00
6.11.
Sonstige sprengstoffrechtliche Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Antragstellers

EUR 25,00 - 500,00

Dateianhangsymbol
Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt Kornwestheim - gültig ab 01_03_2018.pdf