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Platzordnung für den städtischen Festplatz südlich des Eichenwegs - gültig ab 1. Januar 2011 - A 7.06

Der Gemeinderat hat am 16. Dezember 2010 folgende Platzordnung beschlossen:


§ 1

1. Der städtische Festplatz südlich des Eichenwegs kann zur Abhaltung von Vereinsfesten, Zirkusveranstaltungen, Zeltmissionen und Veranstaltungen mit ähnlichem Charakter zur vorübergehenden Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

2. Ein Anspruch auf Überlassung des Festplatzes besteht nicht.

3. Es werden nur zwei Zirkusveranstaltungen pro Kalenderjahr zugelassen.

§ 2

1. Die Genehmigung zur Abhaltung von Veranstaltungen auf dem Festplatz wird auf vorherigen Antrag durch die STADTKÄMMEREI erteilt. Mit dem Antrag ist die notwendige Fläche und die Zeitdauer der Benutzung anzugeben.

2. Der Platz wird in dem Zustand, in dem er sich bei der Zuteilung befindet, zur Verfügung gestellt, insbesondere wird nicht für die Bodenbeschaffenheit garantiert. Die Stadt leistet keine Gewähr.

3. Der Platz darf nur für den genehmigten Zweck benutzt werden. Der Veranstalter ist weder befugt noch berechtigt, den Platz für einen anderweitigen oder zusätzlichen Zweck oder Betrieb zu benutzen bzw. diesen einem Dritten zu überlassen.

§ 3

1. Für die Benutzung des Festplatzes ist je nach der Größe der überlassenen Fläche sowie Art und Dauer der Veranstaltung ein Platzgeld in Höhe von EUR 50,-- bis EUR 1.000 täglich zu entrichten. Die Festsetzung des Platzgeldes erfolgt im Einzelfall durch die STADTKÄMMEREI.

Bei örtlichen Veranstaltern (Vereine, kirchliche Organisationen u.ä.) kann im Einzelfall je nach Art der Veranstaltung auf die Erhebung des Platzgeldes verzichtet werden. Den im Stadtausschuß für Sport und Kultur und im Stadtverband für Sport zusammengeschlossenen Vereinen wird der Platz jeweils einmal jährlich ohne Berechnung eines Platzgeldes überlassen.

2. Der Betrieb eines Vergnügungsparks anlässlich von Veranstaltungen auf dem Festplatz bedarf der besonderen Genehmigung. Der Umfang des Vergnügungsparks sowie die Auswahl der Vergnügungsunternehmen wird von der STADTKÄMMEREI bestimmt.

3. Die Stadt kann vor Abhaltung der Veranstaltung im Einzelfall zur Sicherstellung evtl. Ansprüche vom Veranstalter eine Kaution bis zu EUR 1.500,-- verlangen.

§ 4

Der Zutritt zum Festplatz darf grundsätzlich nicht von der Erhebung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der STADTKÄMMEREI.




§ 5

Der Veranstalter ist verpflichtet,

1. bei Bedarf ausreichend Toilettenwagen auf seine Kosten anzumieten, auf dem Festplatz aufzustellen und für eine Betreuung der Toilettenwagen zu sorgen.

2. den Strombedarf bei den Regiebetrieben der Stadt Kornwestheim - Elektrowerk-
statt -rechtzeitig anzumelden,

3. den Wasserbedarf bei den Stadtwerken Ludwigsburg- Kornwestheim GmbH rechtzeitig anzumelden,

4. für etwaige Sach- und Personenschäden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen durch ihn oder einen seiner Beauftragten oder Besucher entstanden sind, zu haften. Er übernimmt auch anstelle der Stadt die gesetzliche Haftpflicht des Grundeigentümers. Die Stadt kann vor Beginn der Veranstaltung den Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung verlangen;

5. vermeidbare Störungen der Nachbarschaft zu unterlassen; darauf ist insbesondere beim Betrieb von Lautsprechern und bei der Werbung zu achten;

6. etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und sie zu beachten;

7. etwaige Beschädigungen oder Beanstandungen auf dem Festplatz unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Im Falle der Nichterfüllung ist die Stadt berechtigt, die Instandsetzung und Behebung von Beanstandungen auf Kosten der Veranstalter durchzuführen, dabei haften mehrere Veranstalter als Gesamtschuldner.

§ 6


Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter spätestens innerhalb von drei Werktagen

1. den Festplatz in Ordnung zu bringen und gereinigt an die Stadt Kornwestheim zurückzugeben. Für eine etwaige Schadensbeseitigung gilt § 5 Nr. 7,

2. Die Kosten für den Stromanschluss sowie die Stromverbrauchskosten an die Stadt zu bezahlen.

§ 7

Die Platzordnung ist vom Veranstalter anzuerkennen.

§ 8

Diese Platzordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Platzordnung vom 20. Juni 1972 mit Änderungen vom 20. November 1986 und 24. November 1994 außer Kraft.