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Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) - A 1.01

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs.1 des Polizeigesetzes (PolG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596 und GBl. 1993 S. 155), zuletzt geändert am 19.12.2000 (GBl. S. 752) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 21. September 2006, geändert durch GR-Beschluss vom 29.09.2011, von der Ortspolizeibehörde Kornwestheim verordnet:


Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz).

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,00 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung und Treppen.

(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Spielplätze, Bolzplätze, Sportplätze und ähnliche Einrichtungen.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten und ähnlichem

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht
a)
bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b)
für amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen

Spielplätze und ähnliche Einrichtungen, die weniger als 50 m von einer Wohnbebauung entfernt sind, dürfen zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benützt werden. Benutzungsordnungen für einzelne Anlagen bleiben unberührt.

§ 5
Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 6
Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Gebäudedurchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

§ 7
Altglassammelbehälter

Altglassammelbehälter dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht benutzt werden.

§ 8
Schutz der Nachtruhe
Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß zu stören.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit


§ 9
Belästigungen der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, auf Spielplätzen, Bolzplätzen, Sportplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt:

      1.
das Nächtigen,
2.
das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln, sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns
3.
das Verrichten der Notdurft,
4.
das dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit hiervon erhebliche Belästigungen Dritter ausgehen,
5.
das Abspritzen von Fahrzeugen,
6.
Kleinabfälle wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 10
Benutzung öffentlicher Brunnen

Es ist verboten, öffentliche Brunnen zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.


§ 11
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Wer Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, hat für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen und diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 12
Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch belästigt wird.


(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen.
Ansonsten dürfen Hunde nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen.


§ 13
Verunreinigung durch Tiere

Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielplätzen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist vom Halter oder Führer des Tieres unverzüglich zu beseitigen.

§ 14
Fütterungsverbot

Das Füttern bzw. Auslegen von Futter für Tauben oder Wasservögel ist auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen verboten.

§ 15
Belästigung durch Ausdünstungen und ähnliches

Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 16
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen, Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist es ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt,
      -
außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln, usw.) zu plakatieren,
-
andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ins-besondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder beklebt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 PolG auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

(4) Wer Druckwerke auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in sonstigen öffentlichen Einrichtungen verbreitet, hat die im Verteilungsbereich weggeworfenen Druckwerke unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen.
§ 17
Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilien

Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 18
Ordnungsvorschriften

(1) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Spiel-, Sport- und Bolzplätzen ist es untersagt,
1.
Anpflanzungen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten oder zu befahren und Rasenflächen zu befahren;
2.
zu nächtigen;
3.
sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und
Sperren zu überklettern;
4.
außerhalb der Spielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Plätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
5.
Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben;
6.
außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen oder mobile Grilleinrichtungen zu benutzen;
7.
Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen oder abzulagern;
8.
Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen, davon ausgenommen sind Blindenhunde oder Hunde von Sehbehinderten, sowie Diensthunde der Polizei. Auf Spielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde und Katzen nicht mitgenommen werden;
9.
Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
10.
Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
11.
Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen usw.) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
12.
Parkwege zu befahren oder Fahrzeuge abzustellen.
Dies gilt nicht
- für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle,
- für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden;
13.
Lärm durch Musikinstrumente, Radiogeräte, Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise so zu erzeugen, dass andere Besucher gestört werden;
14.
Waren und Dienste jeglicher Art anzubieten oder Werbung jeglicher Art zu betreiben.
(2) Die auf Spielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur entsprechend der jeweiligen Benutzungsordnung benützt werden.

(3) Benutzungsordnungen für einzelne Anlagen bleiben unberührt.


Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

§ 19
Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen wer-den, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 20
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Aus-nahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Polizeigesetz und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung zum Schutz gegen Lärmbelästigungen, umweltschädliches Verhalten, Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern vom 1. Oktober 1986 außer Kraft.


Kornwestheim, den 27.09.2006

gez.

Dr. Ulrich Rommelfanger
Oberbürgermeister


Änderungen:
§ 12 Abs. 3 geändert durch GR-Beschluss vom 29.09.2011