1. | Zuwendungsempfänger |
1.1 | Das Programm gilt für natürliche Personen und Personengemeinschaften (private Eigentümer oder Erbengemeinschaften u. dergl.). |
1.2 | Städtische Zuschüsse können Eigentümer und Mieter mit Zustimmung des Eigentümers beantragen. |
1.3 | Wird die Förderung ausschließlich für die selbstbewohnte Wohnung beantragt, gilt die Einkommensgrenze nach § 25 II. WobauG + 40 %. |
2. | Förderfähige Wohnungen |
Gefördert werden nur Wohnungen in Gebäuden, die mindestens 15 Jahre vor dem 31.12. des laufenden Jahres bezugsfertig geworden sind und noch wenigstens 20 Jahre Wohnzwecken dienen können. | |
3. | Förderungsfähige Maßnahmen |
3.1 | Gefördert wird der kostengünstige Um- und Ausbau von behinderten- oder rollstuhlgerechten Wohnungen entsprechend den dafür jeweils geltenden DIN-Formen. Förderfähig ist auch die behindertengerechte bzw. rollstuhlgerechte bauliche Ausstattung von Wohnungen. |
3.2 | Gefördert werden vorstehende Maßnahmen nur, wenn die geförderten Wohnungen mindestens auf die Dauer von 10 Jahren für behinderte (Grad der Behinderung mindestens 70 % - Nachweis durch Behindertenausweis) oder an einen Rollstuhl gebundene Menschen bestimmt sind und entsprechend genutzt werden. |
3.3 | Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter stehen. |
4. | Förderungsfähiger Aufwand |
4.1 | Als förderfähige Kosten des Um- oder Ausbaus sowie der Ausstattung von behinderten- und rollstuhlgerechten Wohnungen werden je Wohnung höchstens DM 40.000,-- für rollstuhlgerechte Ausbauten sowie Ausstattungen DM 60.000,-- ( je ohne einmalige Geldbeschaffungskosten) anerkannt. Maßnahmen mit einem förderfähigen Aufwand von unter DM 5.000,-- je Wohnung werden nicht gefördert. |
4.2 | Der Höchstbetrag nach 4.1 kann ratenweise in einem Zeitraum von maximal 2 Jahren ausgeschöpft werden. |
4.3 | Eigen geleistete Arbeitszeit kann nur in einem vor der Förderung zu vereinbarenden Umfang mit DM 10,-- /Stunde, maximal jedoch mit DM 2.000,-- je Wohnung angerechnet werden. |
5. | Art und Höhe der Förderung |
Die Zuwendungsempfänger können beantragen | |
5.1 | Zuschüsse Die Zuschüsse betragen 25 % des förderfähigen Aufwandes nach Ziff. 4.1. |
5.2 | Auf eine Förderung nach Ziff. 5.1. besteht kein Rechtsanspruch. Die Fördermittel der Stadt gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne des II. WoBauG und des Wohnungsbindungsgesetzes. |
6. | Miete |
6.1 | Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten sowie Kosten, die auf Instandsetzungsmaßnahmen entfallen, dürfen auf Dauer nicht mietwirksam werden. |
6.2 | Die Miete für um- oder ausgebaute behinderten- oder rollstuhlgerechte Wohnungen darf DM 8,--/qm Wohnfläche monatlich (ohne Betriebskosten) nicht überschreiten. Förderbar sind jedoch nur Objekte, bei denen sich die Miete um höchstens DM 2,--/qm Wohnfläche monatlich erhöht. Um diesen Maximalwert nicht zu überschreiten, kann es notwendig sein, daß der Zuschuß- oder Darlehensnehmer auf einen Teil der Mieterhöhungen verzichtet. |
6.3 | Im übrigen gelten für die Mietberechnung die Nr. 4.4 und 6.1 der Richtlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Landesmodernisierungsprogramm entsprechend. |
7. | Verfahren |
7.1 | Fördermittel sind vor Baubeginn auf der Grundlage verbindlicher Kostenvoranschläge beim städt. Liegenschaftsamt zu beantragen. |
7.2 | Das städt. Liegenschaftsamt erteilt einen Förderbescheid. Es bewilligt den Zuwendungsempfängern Zuschüsse. |
8. | Auszahlungen |
8.1 | Der Auszahlungsantrag soll spätestens drei Monate nach Abschluß der Baumaßnahme beim städt. Liegenschaftsamt vorgelegt werden. Wird der Auszahlungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Baumaßnahme eingereicht, kann der Förderbescheid widerrufen werden. Dem Auszahlungsantrag ist eine Aufstellung der angefallenen Kosten beizufügen. Die Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Gesamtkosten und die Kosten je Wohnung gegenüber den ursprünglichen Ansätzen verändert haben. Das städt. Liegenschaftsamt zahlt die Zuschüsse aus. Auf Wunsch der Zuwendungsemfänger können entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen erfolgen. |
8.2 | Bewilligte Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, wenn die nachgewiesenen Kosten gegenüber dem Voranschlag unterschritten werden. Kostenüberschreitungen führen nicht zu einer Erhöhung der Förderbeträge. |
9. | Verbindung mit anderen Förderprogrammen |
Förderprogramme des Bundes und des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließen eine Förderung nach diesem Programm aus. Modernisierungsprogramme des Landes oder der Landeskreditbank können jedoch gleichzeitig in Anspruch genommen werden, soweit die Summe der Förderbeträge die anrechenbaren Gesamtkosten nach Ziff. 4.1 nicht übersteigt. | |
10. | Pflichten des Zuwendungsempfängers |
10.1 | Der Vermieter hat dem Mieter Art und Umfang der Modernisierung spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung schriftlich mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die sich voraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzugeben und auf die Möglichkeit, ggf. Wohngeld beantragen zu können, hinzuweisen. |
10.2 | Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß Beauftragte des städt. Liegenschaftsamtes zu fördernde oder bezuschußte Wohnungen betreten und Prüfungen durchführen können. |
10.3 | Der Wohnungseigentümer hat sich zugleich für evtl. Rechtsnachfolger zu verpflichten, die geförderten Wohnungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen und nicht in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Veräußert er vor Ablauf dieses Zeitraums das geförderte Objekt an einen Dritten, so hat er auch diesem die nach dem Förderbescheid übernommenen Verpflichtungen zu übertragen. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bleibt hiervon unberührt. |
10.4 | Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Förderbescheid widerrufen. |
10.5 | Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen. |
11. | Inkrafttreten |
Die vorstehenden Richtlinien treten am 01. Juli 1990 in Kraft. |