Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 67 und 68 der Gewerbeordnung in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 28.September 2023 beschlossen, die Satzung über die Erhebung der Marktgebühren - Marktgebührenordnung - i. d. F. vom 29.11.2018 wie folgt zu ändern:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städt. Markteinrichtungen (Marktplatz und Holzgrundplatz an der Ecke Bahnhofstraße/ Güterbahnhofstraße, Bahnhofstraße sowie Güterbahnhofstraße und Bahnhofsplatz) werden von den von der Stadt zugelassenen Verkäufern zur Deckung des durch den Marktbetrieb entstehenden Aufwands Marktgebühren erhoben.
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang der Benutzung des Platzes und nach der Art der zum Verkauf angebotenen Waren. Sie betragen beim:
I. Wochenmarkt
a) | für ständige Verkäufer dienstags und freitags auf dem Marktplatz: | |
| Halbjahresgebühr für alle Verkaufseinrichtungen
Halbjahrespauschale für Stromkosten
(ohne besondere Stellfläche für Fahrzeuge) | 14,-- EUR/m²
3,-- EUR/m² |
b) | für regelmäßige Verkäufer dienstags oder freitags auf dem Marktplatz: | |
| Halbjahresgebühr für alle Verkaufseinrichtungen
Halbjahrespauschale für Stromkosten
(ohne besondere Stellfläche für Fahrzeuge) | 8,-- EUR/m²
1,50 EUR/ m² |
Als regelmäßige Verkäufer gelten alle Marktbeschicker, die zusammenhängend mindestens 6 Monate am Stück in einem regelmäßigen Turnus (mindestens vierzehntägig) dienstags oder freitags ihre Waren auf dem Markt zum Verkauf anbieten.
II. Krämer- und Kirchweihmarkt auf dem Holzgrundplatz in der Güterbahnhofstraße und Bahnhofsplatz
| Je Markttag für einen Standplatz von einer Höchsttiefe
von 3 m je laufender Meter | 6,-- EUR |
| Für Imbissstände wird die doppelte Gebühr erhoben. | |
III. Weihnachtsmarkt auf dem Marktplatz
§ 3
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist der Antragsteller und der den Verkauf betreibende Unternehmer. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebührenschuld
1. Die Halbjahrespauschalen für ständige Verkäufer (§ 2 I a) und regelmäßige Verkäufer (§ 2 I b) auf dem Wochenmarkt entstehen und sind im Voraus fällig
für die Zeit vom 01.01. bis 30.06. am 01.01. jeden Jahres,
für die Zeit vom 01.07. bis 31.12. am 01.07. jeden Jahres.
2. Die Standgebühren für unständige Verkäufer auf dem Marktplatz entstehen jeweils für ein Kalendervierteljahr zu Beginn des Kalendervierteljahres. Zum Zweck der Berechnung hat ein von der Stadt zum Wochenmarkt zugelassener Verkäufer mitzuteilen, an welchem Termin bzw. an welchen Terminen er den Wochenmarkt beschicken wird. Die Standgebühren sind fällig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
3. Sofern eine Abbuchungsermächtigung erteilt wird, erfolgt der Einzug der Gebühren am ersten Werktag des Monats der Fälligkeit.
4. Die Gebühren für den Krämer- und Kirchweihmarkt entstehen, soweit sie nicht bei der Vorbestellung von Plätzen unmittelbar an die Stadtkasse im Voraus entrichtet werden, bei Marktbeginn. Sie sind sofort in vollem Umfang fällig und an den Einzugsbeamten zu bezahlen.
5. Die Gebühren für den Weihnachtsmarkt entstehen mit Marktbeginn und werden nach vollzogenem Weihnachtsmarkt in Rechnung gestellt. Sie werden mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
6. Unterbleibt die Benutzung eines Platzes, so wird eine bereits entrichtete Gebühr grundsätzlich nicht erstattet.
§ 5
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung über die Erhebung der Marktgebühren tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Marktgebühren in der bisherigen Fassung vom 01.01.2019 außer Kraft.