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Entgeltrichtlinien für die Arbeit der hauptamtlichen Sportfachkräfte in den Kornwestheimer Sportvereinen außerhalb des Bereichs der Kindersportschule - gültig ab 1. Januar 2011 - A 5.15

Eine qualitativ hochwertige Sportausbildung basiert auf dem Wissen über motorisches und kognitives Lernen in den verschiedenen Altersbereichen. Eine gute Bewegungserziehung macht sich die Phasen zu nutze, in denen Kinder optimal auf bestimmte Reize und Impulse reagieren. Die hauptamtlichen Sportfachkräfte der Kindersportschule Kornwestheim unterrichten die Kinder nach diesem Grundsatz.

Die Sportfachkräfte tragen zudem dafür Sorge, dass die Prinzipien der optimalen Förderung nicht abrupt nach dem Ende der Kindersportschulzeit abbrechen, sondern ein fließender Übergang zum Vereinssport gewährleistet werden kann. Dieser Übergang ist Teil eines systematischen Ausbildungskonzepts und findet sowohl durch weiterführende Betreuung verschiedener Sportgruppen in den Vereinen als auch durch Fortbildung und Anleitung der Vereinsübungsleiterinnen und –übungsleiter durch die hauptamtlichen Sportfachkräfte statt.

§ 1

Einsatz der hauptamtlichen Sportfachkräfte

Die Stadt Kornwestheim stellt im Rahmen der Sportförderung den Kornwestheimer Sportvereinen hauptamtliche Sportfachkräfte für ihre Vereinsarbeit (u. a. für das Abhalten von Trainingseinheiten, Konzeptionsarbeit, Trainerschulungen etc.) zur Verfügung.
Die jeweiligen Sportvereine müssen Mitglied im Stadtverband für Sport Kornwestheim e. V. sein.

Der Einsatz der hauptamtlichen Sportfachkräfte in den Vereinen erfolgt im Rahmen eines vom Gemeinderat der Stadt Kornwestheim festgelegten begrenzten Kontingents und unter Berücksichtigung der Sportartspezialisierung der hauptamtlichen Sportfachkraft (Handball, Fußball oder Leichtathletik).
Die Verantwortung für den Trainings- und Spielbetrieb obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Verein.


§ 2

Antrag

Der Einsatz einer hauptamtlichen Sportfachkraft ist vom jeweiligen Verein beim Amt für Stadtgesellschaft, Abteilung Kindersportschule, schriftlich zu beantragen und wird von der Kindersportschulleitung genehmigt.
Die Antragstellung für die Übernahme eines regelmäßiges Mannschaftstrainings muss spätestens drei Monate vor Beginn der Sportsaison erfolgen.
Die Antragstellung für einen einzelnen Einsatz der hauptamtlichen Sportfachkraft muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Termin erfolgen.

§ 3

Entgelt

Der Einsatz der hauptamtlichen Sportfachkräfte im Kindersportschulbereich ist entgeltfrei.
Für den Einsatz der Sportfachkräfte außerhalb des Kindersportschulbereichs in den Vereinen wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

Das Entgelt für den Einsatz einer hauptamtlichen Sportfachkraft in den Vereinen außerhalb des Kindersportschulbereichs beträgt wie folgt:

a) Regelmäßiges Mannschaftstraining innerhalb der Vereine
Montag – Freitag:
Für regelmäßiges Abhalten von Trainingseinheiten von Mannschaften/Abteilungen sowie für
sonstige Aufgaben eines Mannschaftstrainers (Vor- und Nachbereitung, Teamsitzungen,
Organisations- und Konzeptionsarbeiten etc.) wird eine Pauschale auf der Grundlage
von 6,- EUR (zzgl. 19% Mwst.) pro Stunde und einer Annahme von 45 Trainingswochen/Jahr
erhoben.
Samstag/Sonntag:
Für den Einsatz einer hauptamtlichen Sportfachkraft am Wochenende wird eine Pauschale
von 40,- EUR (zzgl. 19% Mwst.) pro Einsatztag erhoben.
Die Rechnungsstellung für regelmäßiges Mannschaftstraining erfolgt halbjährlich.

b) Einzelne Einsätze in den Vereinen
Montag – Freitag:
Für einzelne Einsätze der hauptamtlichen Sportfachkraft, die keiner Regelmäßigkeit
unterliegen wie z. B. Sondertraining, Abhalten von einzelnen Trainingseinheiten, Schulungen
etc. wird ein Entgelt von 15,- EUR (zzgl. 19 % Mwst.) pro Stunde erhoben.
Samstag/Sonntag:
Für einzelne Einsätze einer hauptamtlichen Sportfachkraft am Wochenende wird ein Entgelt
von 20,- EUR (zzgl. 19% Mwst.) pro Stunde erhoben.
Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah nach dem Einsatz der hauptamtlichen Sportfachkraft.

Jede angefangene Stunde wird als volle Stundeneinheit abgerechnet.


§ 4

Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz einer hauptamtlichen Sportfachkraft im Verein besteht nicht.
Schuldner des Entgelts ist der jeweilige Sportverein. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kornwestheim.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Entgeltrichtlinien Sportfachkräfte.pdf