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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kornwestheim - gültig ab 01.01.2021 - A 1.15


Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)


Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21 Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 25. März 2021 nachfolgende Satzung erlassen.

- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter. –

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 16,00 €.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FwG), welcher in Naturalien gewährt wird.

(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(5) Eine Brandwache gilt als Einsatz, wenn sie vom verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet wurde.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen, bei denen der Teilnehmer durch den Kommandanten entsendet wird, wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 12,00 € pro Stunde gewährt, soweit nicht eine Entschädigung nach § 2 Abs. 5 erfolgt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes gilt für die Berechnung der Zeit der Beginn bzw. das Ende der Reise. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(5) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen nach der VwV-Feuerwehrausbildung auf Standort und Kreisebene wird auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt:

Lehrgänge bis zu 8 Unterrichtsstunden30,00 €
Lehrgänge von 9 bis zu 20 Unterrichtsstunden75,00 €
Lehrgänge von 21 bis zu 40 Unterrichtsstunden150,00 €
Lehrgänge von 41 bis zu 80 Unterrichtsstunden250,00 €
Lehrgänge über 80 Unterrichtsstunden350,00 €

§ 3 Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

§ 4 Andere Wach- und Bereitschafts- sowie Sonderdienste

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für angeordneten Wachdienst im Feuerwehrhaus auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, hierzu zählt auch der Zugführer vom Dienst (ZvD), die auf Anordnung Bereitschaftsdienst in der Gemeinde leisten, jedoch ohne Präsenzverpflichtung im Feuerwehrhaus, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 6,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für vom Kommandanten angeordnete Sonderdienste auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

(4) Wird während der Dienste nach § 4 Absatz 1 und 2 Einsatzdienst geleistet, bestehen die Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 1 bzw. § 5 sowie § 4 Abs. 1 und 2 nebeneinander.

§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 16,00 € für jede angefangene Stunde gewährt.

§ 6 Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant2.000,00 € / Jahr
Stv. Kommandant1.500,00 € / Jahr
Jugendfeuerwehrwart750,00 € / Jahr
Stv. Jugendfeuerwehrwart300,00 € / Jahr
Zugführer600,00 € / Jahr
Stv. Zugführer 300,00 € / Jahr
Jugendgruppenleiter100,00 € / Jahr
Ausbilder für Maschinisten100,00 € / Jahr
Beauftragter Brandschutzerziehung200,00 € / Jahr


Werden mehrere der obigen Funktionen gleichzeitig von einer Person ausgeübt, wird nur der höchste Entschädigungsbetrag gewährt. Die Zahlung erfolgt quartalsweise. Bei unterjährigen Wechseln der Funktionsträger wird die Zahlung entsprechend auf Monatsbasis (1/12 pro ausgeübten Monat) berechnet.

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

Kommandant1.000 € / Jahr
Stv. Kommandant500 € / Jahr
Jugendfeuerwehrwart250 € / Jahr
Gerätewart (wenn nicht hauptamtlich)500 € / Jahr
Kassier200 € / Jahr
Pressesprecher200 € / Jahr
Schriftführer150 € / Jahr
Verantwortlicher Funkmelderwerkstatt 200 € / Jahr
IT-Administratoren200 € / Jahr
Verantwortliche Versorgungsbereich200 € / Jahr
Verantwortliche Kleiderkammer200 € / Jahr
Teilnahme an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses 12 € / Sitzung

Werden mehrere der obigen Funktionen gleichzeitig von einer Person ausgeübt, wird nur der höchste Entschädigungsbetrag gewährt. Die Zahlung erfolgt quartalsweise. Bei unterjährigen Wechseln der Funktionsträger wird die Zahlung entsprechend auf Monatsbasis (1/12 pro ausgeübten Monat) berechnet.

(3) Feuerwehrangehörige, die in der Gemeindefeuerwehr als Ausbilder angeordneten Aus- und Fortbildungsdienst leisten und nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 15,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

(4) Zugführer und stv. Zugführer dieser Satzung nach (insb. §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1) sind die Zugführer der Einsatzabteilung (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim), welche von der jeweiligen Mannschaft gewählt und vom Kommandanten auf 5 Jahre bestellt (vgl. § 11 Abs. 2 Feuerwehrsatzung der Stadt Kornwestheim i.V.m. § 8 Abs. 4 FwG BW) wurden.

§ 7 Antrag und Auszahlung

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 5, der §§ 3, 4 und 5 sowie des § 6 Abs. 3 gelten die Eintragungen in den Einsatzberichten, Protokollen, Anwesenheitslisten und dergleichen über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Wach-, Bereitschafts- und Sonderdiensten, Sitzungen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

(3) Die Entschädigungen nach §§ 1 – 5, § 6 Abs. 2 Punkt „Teilnahme an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses“ § 6 Absatz 3 sowie § 8 Abs. 2 werden unterjährig, sofern möglich im jeweilig folgenden Kalendermonat, ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Jahresentschädigungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfolgt (ggf. anteilig) quartalsweise. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung an das bei der Stadt Kornwestheim hinterlegte Konto des Kameraden. Der Kamerad hat Änderungen der Kontoverbindung unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden. Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Kameraden schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht werden.

§ 8 Freiwilligkeitsleistungen

(1) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Abs. 7 FwG).

(2) Als Anerkennung für den langjährig geleisteten Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige jeweils einen freien Reisegutschein zur Erholungsmaßnahme (Feuerwehrhotel, Gutschein vom Reisebüro oder Gutschein über eine sonstige Erholungsmaßnahme).

15 Jahre Feuerwehrdienst150,00 €
25 Jahre Feuerwehrdienst250,00 €
40 Jahre Feuerwehrdienst400,00 €
50 Jahre Feuerwehrdienst500,00 €

(3) Für die Kameradschaftspflege gewährt die Stadt einen jährlichen Zuschuss von:
a) je Angehörigen der Einsatzabteilung: 72 €
b) je Angehörigen der Jugendfeuerwehr 36 €

Maßgeblich für die Berechnung des jährlichen Zuschusses ist die jeweilige Personenanzahl zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres. Der Zuschuss zur Kameradschaftspflege wird im ersten Quartal des jeweils laufenden Jahres an die Kameradschaftskasse übertragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. November 1992, zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. März 2019 außer Kraft.

Dateianhangsymbol
210101_A 1.15_Feuerwehrentschädigungssatzung(FWES).pdf