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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) - gültig ab 1. Januar 2016 - A 9.01

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 19.11.2009, zuletzt geändert durch GR-Beschluss vom 19. November 2015 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. den §§ 2, 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Kornwestheim erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung
§ 2

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften und Internetcafés sowie an allen anderen Aufstellungsorten, soweit diese öffentlich zugänglich sind (die öffentliche Zugänglichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Räume nur gegen Entgelt betreten werden dürfen oder der Zugang vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit) abhängt): a) die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit;

b) die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit

§ 3

Steuerbefreiungen

Von der Steuer befreit sind:

§ 4

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist bei Vergnügungen im Sinne von § 2 wer Spielgeräte aufstellt und auf seine Rechnung betreibt.

(2) Schulden mehrere Personen nebeneinander die Steuer, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Für Vergnügungen nach § 2 a) wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2) Für Vergnügungen nach § 2 b) wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der genutzten Geräte je angefangenen Kalendermonat erhoben.

§ 6

Steuersätze

(1) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis gemäß § 5 Absatz 1 von Vergnügungen nach § 2 a) beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat 22 v. H. des Einspielergebnisses.

(2) Bei der Besteuerung nach der Anzahl der genutzten Spielapparate gemäß
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 90 EUR;

§ 7

Erhebungszeitraum

Bei Vergnügungen nach § 2 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat, sofern die Steuer nach § 5 erhoben wird. Die Steuerpflicht für Vergnügungen im Sinne von § 2 beginnt mit der Aufstellung des Spielgeräts. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Spielgerät endgültig entfernt wird.

§ 8

Entstehung

Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Geräts durch den/die Spieler/in.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

1. Die Steuerschuld wird durch Steuerbescheid nachträglich für jeweils ein Kalendervierteljahr festgesetzt.

2. Die Steuer ist innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 10

Anzeigepflicht

1. Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Spielgerätes im Sinne von § 2 ist dem Steueramt der Stadt Kornwestheim innerhalb zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung, bzw. Entfernung, sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
2. Anzeigepflichtig ist neben dem Steuerschuldner (§ 4) auch der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.

3. Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 5 Absatz 5 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb einer Woche nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Kornwestheim schriftlich mitzuteilen.

§ 11

Steuererklärung

1. Der Steuerschuldner hat dem Steueramt der Stadt Kornwestheim bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse gemäß § 6 Absatz 1 anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 1 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, wird der Inhalt der Bruttokasse geschätzt.

2. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgekalendervierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorkalendervierteljahres anzuschließen.

§ 12

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Kornwestheim ist berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachprüfung und Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung den von der Stadt Kornwestheim beauftragten Mitarbeitern unentgeltlich Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten und alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge erhoben werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 und den Meldepflichten nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.