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Kulturförderrichtlinien der Stadt Kornwestheim - gültig ab 1. Januar 2025 - A 3.14

Vereine und ähnliche Organisationen haben eine hohe gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung für das Gemeinwesen einer Stadt. Nach wie vor sind sie ein wesentlicher Ort für freiwilliges Bürgerengagement und ehrenamtliche Tätigkeit. Dabei erfüllen die Vereine viele Aufgaben, die im öffentlichen Interesse sind, deren Wahrnehmung aber die öffentliche Hand selbst überfordern würde.


Aufgabe der Stadt muss es daher sein, gemeinsam mit den Vereinen die notwendigen Grundlagen für eine fruchtbare Vereinsarbeit zu schaffen und dabei insbesondere das ehrenamtliche Engagement ideell und materiell zu fördern.

Die im Grundsatz anerkannte Verpflichtung der Stadt gegenüber ihren Vereinen ist als ein System gegenseitiger Verpflichtung zu verstehen. Sie verlangt im Gegenzug auch von den Vereinen, dass sie selbst Aktivitäten entfalten und sich den Anforderungen in unserer heutigen Gesellschaft stellen.

Die Kulturförderung will kulturelle Aktivitäten intensivieren und die Vielfalt des kulturellen Erscheinungsbildes Kornwestheims erweitern.


I. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Kornwestheimer Vereine mit kultureller Zielsetzung

1. Der Verein muss seinen Sitz in Kornwestheim haben und gemeinnützig i. S. der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sein. Vereine, die vor Inkrafttreten dieser Kulturförderrichtlinien Mitgliedsvereine des Stadtausschusses für Sport und Kultur Kornwestheim e. V. waren, sind von der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ausgenommen, sofern sie sich nachweislich ausreichend um die Erlangung der Gemeinnützigkeit bemüht haben.

2. Die Tätigkeit des Vereins muss im Interesse der Stadt und ihrer Bürgerschaft liegen.

3. Die Kulturförderung setzt voraus, dass eine aktive Mitarbeit bei der Gestaltung des öffentlichen Lebens der Stadt erfolgt.

4. Der Verein muss Mitglied in einem Dachverband auf Landes- bzw. Bundesebene sein, soweit ein solcher Dachverband besteht und Mitglied im Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e. V. sein.

5. Auswärtige Vereinsmitglieder, soweit ihr Anteil im Verein 20% übersteigt, werden nicht mehr gefördert.

6. Der Verein muss mindestens 20 förderfähige Mitglieder haben.


7. Erhebung von Mindestmitgliedsbeiträgen
Jeder Kulturverein muss ab dem 01.01.2026 folgende Mindestmitgliedsbeiträge erheben:

8. Der Verein muss seit mindestens drei Jahren in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen sein.

9. Die von der Stadt geförderten Vereine sind verpflichtet, auf Wunsch der Stadt bis zu zweimal jährlich unentgeltlich bei städtischen Veranstaltungen mitzuwirken.

10. Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan. Auf diese Freiwilligkeitsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

11. Jede/r Übungsleiterin/Übungsleiter, Chorleiterin/Chorleiter und Dirigentin/Dirigentin bekennt sich - bei Vereinen mit einem individuellen Schutzkonzept - zu einem aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen.

II. Bewilligungsverfahren

a. Antrag b. Zweckbestimmung

III. Förderungsbereich A. Gesang- und Harmonikavereine
B. Sonstige Vereine im Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e. V.

C. Übungsleiterförderung
D. Städtische Orchester Kornwestheim e. V.
E. Sonderzuschuss für Kooperationsprojekte
F. Zuschüsse zu kulturell besonders hochwertigen Konzerten der AG Kirchenmusik
G. Gewährung von Jubiläumsgaben an Vereine
H. Förderung von Kulturveranstaltungen mit besonderer Bedeutung I. Investitions- und Baukostenzuschüsse u. ä.
J. Kulturehrung „Für besondere kulturelle Leistung“
K. Auszeichnung „Für besondere Verdienste um die Kultur“
L. Sondertarif und Bezuschussung für die Anmietung von Räumlichkeiten im Kultur- und Kongresszentrum Das K, Galerieversammlungssaal und Casinosaal IV. Zuschüsse an den Stadtausschuss für Sport und Kultur Kornwestheim e. V.
Für die Veranstaltung des Stadtausschusses Sport und Kultur Kornwestheim e. V. V. Kontrollmöglichkeiten
VI. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2025 in Kraft mit Ausnahme der Ziffern E und I, diese treten zum 01.01.2026 in Kraft.

Dateianhangsymbol
250101_A 3.14_Kulturförderrichtlinien der Stadt Kornwestheim.pdf