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Benutzungs- und Entgeltordnung für den Versammlungssaal im Galeriegebäude - A 3.11

Benutzungs- u. Entgeltordnung A 3.11 Galerie.pdf



vom 08. Januar 1990, mit Änderung vom 26. April 1990 sowie 18. November 2010.

§ 1
Zulassung von Veranstaltungen

1. Der Versammlungssaal im Galeriegebäude wird vorrangig örtlichen Vereinen und Gruppierungen zur Verfügung gestellt; er dient in erster Linie kulturellen Zwecken. Er steht auch für Tagungen, Vorträge, Modeschauen, Gesellschaftsveranstaltungen mit Tanz, Vereins- und Betriebsfeiern zur Verfügung. Ausstellungen können nur in bestimmten Räumen - soweit sie andere Veranstaltungen nicht beeinträchtigen - zugelassen werden.

2. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Stadt Kornwestheim.
§ 2
Mietvertrag

1. Die mietweise Überlassung des Versammlungssaales und dessen Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Miet- und Benutzungsordnung mit Hausordnung (Anlage 1) und die festgesetzten Benutzungsentgelte sind.

2. Aus einer mündlich oder schriftlich beantragten Terminnotierung kann kein Rechtsanspruch auf den späteren Abschluß eines Mietvertrags abgeleitet werden. Erst ein beiderseitig unterschriebener Mietvertrag bindet den Veranstalter (Mieter) und die Stadt Kornwestheim (Vermieterin). Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
§ 3
Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben, die Veranstaltung oder einzelne Darbietungen bei den zuständigen Behörden anzumelden und sich Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, insbesondere im Falle einer Bewirtschaftung eine vorübergehende Schankerlaubnis beim Fachbereich Recht, Sicherheit und Ordnung sowie die anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA- Gebühren pünktlich zu entrichten.

Wird eine für die Veranstaltung erforderliche Genehmigung nicht erteilt, berechtigt dies den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu einer Minderung des Entgelts.

2. Der Veranstaltungsablauf ist bei Vertragsabschluß, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn, mit der Stadt Kornwestheim bzw. deren Beauftragten festzulegen. Die Bewirtschaftung der Räume regelt sich nach § 6 dieser Benutzungsordnung. Der Mieter darf nicht mehr Personen an Veranstaltungen zulassen, als der Bestuhlungsplan Plätze aufweist.

Die Bestuhlung und Betischung des Versammlungssaales bzw. das Abräumen nach der Veranstaltung obliegt dem Mieter nach den Weisungen des Hausmeisters.
Werden diese Arbeiten seitens der Vermieterin durchgeführt, werden dem Mieter die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften zu beachten.

Die Bestellung einer Feuer- und Sanitätswache wird, wenn erforderlich, von der Vermieterin veranlaßt.

Die Kosten dafür trägt der Mieter.

4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet wird und die Räume verlassen werden.
§ 4
Öffnung der Veranstaltungsräume

Die Öffnung der Veranstaltungsräume erfolgt 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung oder laut Mietvertrag.
§ 5
Zustand der Veranstaltungsräume

1. Die Veranstaltungsräume werden in dem bestehenden, dem Mieter bekannten Zustand überlassen. Die gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich bei den Beauftragten der Stadt Kornwestheim geltend macht. Beauftragter in diesem Sinne ist auch der Hausmeister.

2. Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden.
§ 6
Bewirtschaftung

1. Bei Veranstaltungen im Versammlungssaal des Galeriegebäudes ist eine Bewirtschaftung durch den jeweiligen Veranstalter zulässig. Ggf. ist auch eine Übertragung der Bewirtschaftung an Dritte, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Stadt Kornwestheim, zulässig.

2. Das im Eigentum der Stadt Kornwestheim stehende Inventar (Geschirr, Gläser, Besteck, Kühlschrank usw.) ist vor Beginn der Bewirtschaftung vom Veranstalter auf seine Vollständigkeit und auf seinen Zustand zu überprüfen. Die Haftung für fehlende oder beschädigte Teile geht mit der Unterschrift unter die Inventarliste auf den neuen Nutzer über.

3. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Ein entstandener Schaden ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fehlende oder beschädigte Teile werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.

4. Für die kurzfristige Lagerung von Speisen und Getränken stehen die dafür vorgesehenen Räume zur Verfügung. Diese dürfen frühestens am Tag der Bewirtschaftung beschickt und müssen spätestens am Tag nach der Bewirtschaftung, in jedem Fall aber vor der nächsten Belegung des Versammlungssaals mit einer anderen Veranstaltung geräumt werden.

5. Nach Beendigung der Bewirtschaftung ist die Küche zu säubern. Geschirr und Einrichtungsgegenstände sind in dem Zustand, wie sie dem Veranstalter zur Verfügung gestellt worden sind, wieder zurückzugeben. Alle Gegenstände sind sauber und ordentlich in die dafür vorgesehenen Schränke einzuräumen. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind auf dem Inventarblatt zu vermerken.

6. Der Benutzer haftet für alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung mittelbar und unmittelbar entstehenden Schäden und stellt die Stadt Kornwestheim von sämtlichen Ansprüchen - auch von Dritten - frei.

7. Die Abrechnung über das Benutzungsentgelt wird aufgrund der tatsächlichen Benutzungszeiten nach der jeweils gültigen Entgeltordnung erstellt.
§ 7
Hausordnung

Mieter, Mitwirkende und Besucher haben die Hausordnung (Anlage 1) einzuhalten und die Anweisungen des Hausmeisters zu beachten.
§ 8
Benutzungsentgelt

1. Die Höhe des Entgelts wird jeweils im Mietvertrag festgelegt.

2. Das Benutzungsentgelt wird nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt, und ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, bei Abschluß des Mietvertrags Abschlagszahlungen bis zur vollen Höhe des Entgelts im voraus zu verlangen.
§ 9
Technische Einrichtungen und Anlagen

1. Klimatisierung und Lüftung richten sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Stadt Kornwestheim festgelegt.

2. Die technischen Anlagen werden vom Hausmeister bedient. Ohne Erlaubnis dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz nicht angeschlossen werden.
§ 10
Haftung

1. Der Mieter haftet für alle Sach- oder Personenschäden, die der Vermieterin oder Dritten (z.B. Veranstaltungsbesuchern, Ausstellern) entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden durch ihn, seinen Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht werden. Er hat sich gegen Haftpflicht ausreichend zu versichern und den Versicherungsschein der Vermieterin auf Anforderung vor der Veranstaltung vorzulegen. Die Haftpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Zeit des Auf- und Abbaus von Dekorationen oder Ausstellungsgegenständen und auf Proben.

2. Die nach Absatz 1 vom Mieter zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Kornwestheim auf Kosten des Mieters behoben.

3. In besonderen Fällen kann die Stadt Kornwestheim bei Vertragsabschluß eine Sicherheitsleistung verlangen.

4. Der Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anläßlich einer Veranstaltung gegen ihn oder die Stadt Kornwestheim geltend gemacht werden. Wird die Stadt Kornwestheim wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist der Mieter verpflichtet, diese von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozeß- und Nebenkosten durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten.

5. Die Stadt Kornwestheim haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres Personals zurückzuführen sind.

6. Für sämtliche von dem Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Kornwestheim keine Verantwortung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen.

7. Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen kann der Mieter gegen die Stadt Kornwestheim keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 11
Rücktritt vom Vertrag

1. Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag spätestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung berechtigt.

In jedem Fall des Rücktritts hat der Mieter zur Abgeltung des Verwaltungskostenaufwands 10 % des vereinbarten Entgelts zu entrichten. Wird eine Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt von dem Mieter abgesagt, ist dieser darüber hinaus zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, soweit die gemieteten Räumlichkeiten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt von der Stadt Kornwestheim nicht gleichwertig vermietet oder verwertet werden können (vgl. auch § 3 Ziff. 1 dieses Vertrages).

2. Der Vermieterin steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

3. Macht die Vermieterin vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist der Mieter, soweit für den Rücktritt nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, zur Bezahlung des vollen vereinbarten Entgelts verpflichtet, sofern und soweit die gemieteten Räumlichkeiten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt von der Stadt Kornwestheim nicht gleichwertig vermietet oder verwertet werden können.

Darüber hinausgehende Ansprüche der Vermieterin auf Anforderung von 10 % des vereinbarten Entgelts bzw. auf weiteren Schadenersatz, einschließlich etwaigen Verzugsschadens, bleiben unberührt.
§ 12
Räumung und Herausgabe der Mietsache

1. Die Mietsache ist herauszugeben, soweit der Mietvertrag nichts abweichendes enthält, in der Regel unmittelbar nach Beendigung der im Vertrag genannten Veranstaltung.

2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist der Mieter auf Verlangen der Vermieterin zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet, sofern ihm die Räume bereits überlassen worden sind.

3. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf seine Kosten und Gefahr durchführen zu lassen. In allen Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt der Mieter zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet, sofern und soweit der Vermieterin eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist. Darüber hinausgehende Ansprüche der Vermieterin auf Schadenersatz, einschließlich etwaigen Verzugsschadens, bleiben unberührt.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kornwestheim.


A N L A G E 1

ZU DER BENUTZUNGSORDNUNG
FÜR DEN VERSAMMLUNGSSAAL IM GALERIEGEBÄUDE

H A U S O R D N U N G
vom 08. Januar 1990

1. Der Versammlungssaal im Galeriegebäude wird von der Stadt Kornwestheim verwaltet. Die Weisungen von deren Beauftragten sind zu befolgen.

2. Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten.

3. Alle Zugänge zum Saal sind, solange diese nicht benutzt werden, geschlossen zu halten. Die Öffnung der Veranstaltungsräume erfolgt in der Regel 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung.

4. Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen Stöcke von Gehbehinderten) und Gepäckstücke müssen in der Garderobe aufbewahrt werden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Garderobe bei Ausstellungen besteht nicht.

5. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Gegenstände dürfen in den Veranstaltungsräumen nicht mitgeführt und nicht abgebrannt werden.

6. Das Fotografieren ist bei Veranstaltungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Mieters gestattet.

7. Die Mieträume sind unmittelbar nach Schluß der Veranstaltung zu verlassen.

8. Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben und können dort innerhalb einer Woche, später beim Fundamt der Stadt Kornwestheim, abgeholt werden.

9. Tiere dürfen in die Veranstaltungsräume nicht mitgenommen werden.


A N L A G E 2

Entgeltordnung für den Versammlungssaal im Galeriegebäude
- gültig ab 1. Januar 2011-

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.11.2010 folgende Entgeltordnung beschlossen:

Für die Benutzung des Versammlungssaales im Galeriegebäude wird für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw. ein teilweiser Kostenersatz in Form eines privatrechtlichen Entgelts nach folgenden Richtlinien berechnet:

I. Grundmiete für Veranstaltungen bis 9 Stunden

Örtliche Vereine

Bei Veranstaltungen ohne Bewirtschaftung
45,-- EURO
Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung
90,-- EURO

Sonstige Veranstalter

Montag bis Donnerstag
bei Veranstaltungen ohne Bewirtschaftung
105,-- EURO
bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung
250,-- EURO

Freitag bis Sonntag und Feiertage
bei Veranstaltungen ohne Bewirtschaftung
bis 18.00 Uhr
nach 18.00 Uhr
135,-- EURO
165,-- EURO
bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung
bis 18.00 Uhr
nach 18.00 Uhr
350,-- EURO
400,-- EURO

Als örtliche Vereine gelten:

Sämtliche im Vereinsregister eingetragenen örtlichen Vereine, politische Parteien, örtliche öffentliche Schulen, Religionsgemeinschaften, soziale Vereinigungen soweit sie auf örtlicher oder auf Kreisebene Einrichtungen unterhalten.

Die Grundmietdauer bemisst sich nach der Zeit vom Öffnen bis zum Schließen der Räume.

Zeitzuschlag je angefangene weitere Stunde die über 9 Stunden hinausgehen 20% der Grundmiete.

Für mehrtägige Veranstaltungen werden Grundmiete und Verlängerungsstunden pro Veranstaltungstag berechnet.

Das Mitbringen von eigenen Beschallungsanlagen ist nicht gestattet!

Dekorationsarbeiten müssen vorab mit dem Hausmeister abgesprochen werden. Die Anweisungen des Hausmeisters sind zu befolgen.
II. Entgelte für zusätzliche Leistungen

Flügel ohne Stimmen
29,-- EUR
Flügel mit Stimmen
118,-- EUR

Bestuhlung

Durch Hilfspersonal bis 60 Stühle einschl. Tische =
20,-- EUR
bis 120 Stühle einschl. Tische =
30,-- EUR
über 120 Stühle einschl. Tische =
40,-- EUR

Personalkosten je Stunde:
Hausmeister 15,-- EURO
Hausmeister zwischen 24 Uhr und 7 Uhr 20,-- EURO

Bei Nutzung der Räume wird jeweils mindestens eine Hausmeisterstunde in Rechnung gestellt.

Sonderleistungen:
Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Zeit- und Material- und Personalaufwand berechnet, hierzu zählen auch zusätzliche Reinigungsarbeiten aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzung.

III. Tagungsentgelt
Für Tagungen bis 18.00 Uhr kann, je nach Aufwand, ein Tagungsentgelt berechnet werden.

IV. Mehrwertsteuer
Die angegebenen Entgelte sind Nettobeträge; aus dem Gesamtbetrag wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

V. Fälligkeit - Vorschuss
Das Nutzungsentgelt wird mit Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Genehmigung zur Benutzung der Räume kann von der Entrichtung eines Vorschusses auf das Nutzungsentgelt abhängig gemacht werden.

VI. Schuldner
Schuldner des Nutzungsentgelts ist der Mieter, mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.