190401_A 0.10_Hausordnung für das Rathaus der Stadt Kornwestheim.pdf
Diese Hausordnung gilt für das Rathaus, Jakob-Sigle-Platz 1, 70806 Kornwestheim.
§ 2 Hausrecht
Inhaberin des Hausrechts ist der/die Oberbürgermeister/in. Die Ausübung des Hausrechts wird ebenfalls auf den/die Erste/n Bürgermeister/in und den/die Bürgermeister/in übertragen und kann auf weitere Personen übertragen werden.
Im Rathaus, Jakob-Sigle-Platz 1, 70806 Kornwestheim, sind Besucherinnen und Besucher in den öffentlich zugänglichen Bereichen während der Öffnungszeiten willkommen, vorausgesetzt die Regelungen der Hausordnung werden eingehalten.
§ 4 Regeln für Zutritt und Aufenthalt
(1) Im Rathaus ist Ruhe und Ordnung zu wahren. Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass niemand belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, sonstige stattfindende Veranstaltungen sowie die Tätigkeit der Verwaltung nicht gestört oder gefährdet werden. Es ist die Würde des Hauses zu wahren und auf die Arbeit im Hause Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Ordnung und Sauberkeit des Objekts ist zu jedem Zeitpunkt zu wahren. Der Hausmeister hat nach Ziffer 3 der Dienstanweisung für die Hausmeisterdienste bei der Stadt Kornwestheim für die Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
(3) Der Aufenthalt im Rathaus ist ausschließlich für die Dauer
Ein Aufenthalt darüber hinaus ist untersagt.
(4) Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
· Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen können
· Megafone, Fanfaren, Sprühdosen, ätzende, brennbare oder färbende Substanzen
· Pyrotechnische Gegenstände aller Art, Fackeln
· Fahnen, Stangen, Stöcke aller Art (mit Ausnahme üblicher Gehhilfen)
· Drogen
· Rassistisches, fremdenfeindliches, diskriminierendes oder extremistisches Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
· Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht ausdrücklich genehmigt sind
· Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern.
(5) Personen, die unter § 4 Abs. 4 aufgeführte Gegenstände mit sich führen, dürfen das Gebäude nicht betreten.
(6) Die Aufzeichnung, Übermittlung oder Wiedergabe von Bild und Ton, zum Beispiel mit Smartphones, ist grundsätzlich untersagt und kann mit besonderer Erlaubnis des unter § 2 aufgeführten Personenkreises gestattet werden.
§ 5 Anordnungen des Ordnungspersonals
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. die sonstigen mit Aufgaben des Hausrechts betrauten Personen haben die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
(2) Sie sind berechtigt, Personen,
· die gegen die unter § 4 Absatz 1 dieser Hausordnung aufgeführten Grundsätze verstoßen, aus dem Rathaus zu verweisen.
· die sich über die in §4 Absatz 3 dieser Hausordnung beschriebenen Gründe hinaus, im Rathaus aufhalten, aus dem Rathaus zu verweisen.
· daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen gem. § 4 Absatz 4 dieser Hausordnung ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke, etc.). Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gebäude nicht betreten.
(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwider handelt, kann aus dem Rathaus verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
§ 6 Hausverbot
Der/die Oberbürgermeister/in und der unter § 2 dieser Hausordnung aufgeführte Personenkreis können bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.
§ 7 Haftung
Das Betreten des Rathauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadtverwaltung Kornwestheim haftet nur für Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten oder Beauftragten verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2019 in Kraft.
Die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Foyer des Rathauses für Vereinsjubiläen inklusive der hierzu gehörenden Ausführungen zur Hausordnung bleiben unberührt.
Kornwestheim, 01.04.2019
gez.
Ursula Keck
Oberbürgermeisterin