I. ALLGEMEINES
a) | Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehrricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle); |
b) | feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete und radioaktive Stoffe; |
c) | Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; |
d) | faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser); |
e) | Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; |
f) | Abwasser, das wärmer als 35° Celsius ist; |
g) | Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer); |
h) | farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; |
i) | Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. |
- | die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen; |
- | die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören. |
- | die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben, |
- | den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind. |
- | zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden |
- | zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 5 Abs. 1 und 2. |
a) | entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Stadt überläßt; |
b) | Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt; |
c) | entgegen § 4 Abs. 4 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören; |
d) | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit § 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet - oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält; |
e) | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 i.V. mit § 17 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt; |
f) | entgegen § 6 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
g) | entgegen § 6 Abs. 2 dem Beauftragten der Stadt nicht ungehinderten Zutritt gewährt. |