Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2008 folgende Richtlinien beschlossen:
§ 1
Grundgedanken
Bildung, Betreuung und Erziehung sind in erster Linie das Recht und die Pflicht der Eltern, verdienen jedoch die Unterstützung der ganzen Gesellschaft und können sowohl von schulischen als auch von außerschulischen Institutionen mit wahrgenommen werden. Ehrenamtliches Engagement in der offenen Ganztagsschule ist ein Baustein die Schulen zum attraktiven Lebensort für Kinder und Jugendliche zu gestalten, an welchem sie individuell gefördert werden und ihre Persönlichkeit entwickeln können. Hierzu soll vorrangig qualifiziertes Ehrenamt von u.a. Vereinen, Kirchen und Eltern in die Ganztagesbetreuung integriert werden.
§ 2
Betreuungspersonal
- Menschen, die sich in der offenen Ganztagesbetreuung engagieren, weisen eine Grundqualifikation für ihre Tätigkeit auf. Diese wird z.B. durch Ausüben eines Ehrenamtes, die Lebenserfahrung, die Persönlichkeit oder die Professionalität der Betreuungsperson nachgewiesen. Eine zusätzliche Qualifikation kann seitens der Schulleitung verlangt werden.
- Jugendbegleitermanager/-innen unterstützen die Schulleitungen flankierend bei der Netzwerkbildung und den anfallenden Koordinierungsmaßnahmen. Sie sind Ansprechpartner/-innen für das Betreuungspersonal.
- Das Betreuungspersonal unterscheidet sich in seiner Funktion und Anspruchsebene von hauptamtlichem Personal wie Lehrkräften und Sozialpädagogen. Ein Einsatz im Pflichtunterricht erfolgt nicht. Das Betreuungspersonal kooperiert mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft.
- Im pädagogisch begründeten Ausnahmefall können Lehrkräfte in der offenen Ganztagesbetreuung ehrenamtlich eingesetzt werden.
- Die wöchentliche Einsatzzeit des Betreuungspersonals richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen und wird zwischen den Betreuungsanbietern und der Schulleitung vereinbart. Der Einsatz erfolgt zuverlässig im Rahmen des schulischen Wochenplans.
Die Verantwortung für den Einsatz sowie die pädagogische, fachliche und organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung.
§ 3
Betreuungsinhalt
- Auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts der jeweiligen Schule führen die Ganztagesbetreuer/-innen für mindestens ein Schulhalbjahr verbindlich eigenständig Bildungs- und Betreuungsangebote in der Ganztagesbetreuung in der Primarstufe und Sekundarstufe I der allgemein bildenden Schulen durch. Eine Maßnahme kann hierbei aus mehreren Teilprojekten bestehen. Während der Betreuungszeit findet kein Unterricht statt.
- Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den Gegebenheiten der Schule. Sie sind offen und von den Schülerinnen und Schülern je nach vorhandener Kapazität frei wählbar.
- Betreuungsangebote vermitteln Bildungselemente durch Aktivitäten in u.a. Sport, Musik, Kunst, Kultur, durch Wirtschafts-, Umwelt- und naturwissenschaftliche Themen oder durch Werte bezogene und soziale Themen. Ergänzende Betreuungsangebote wie z.B. Hausaufgabenhilfe oder Mithilfe in der Schulmensa sind ebenfalls typische Betreuungsinhalte der offenen Ganztagesbetreuung.
§ 4
Betreuungszeiten
Die Betreuungszeiten richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Schule. Während der Zeiten des Pflichtunterrichts findet kein Angebot der offenen Ganztagesbetreuung statt. Die Teilnahme an den Betreuungszeiten ist für die für das jeweilige Betreuungsangebot angemeldeten Schülerinnen und Schüler verbindlich. Das Angebot ist vom Betreuungsanbieter zuverlässig durchzuführen.
§ 5
Versicherung
Betreuungsangebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts des offenen Ganztagesangebots der Schulen sind unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische Veranstaltungen, so dass die Betreuungspersonen einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung). Dieser orientiert sich an den Kriterien für ehrenamtlich tätige Personen.
§ 6
Aufwandsentschädigung
- Die Schulleitung legt die Höhe der Aufwandsentschädigung in Absprache mit dem Betreuungspersonal fest. Je nach Inhalt des Betreuungsangebots ist die Aufwandentschädigung frei verhandelbar. Der Höchstsatz beträgt 20 EUR/Std. Vergleichbare Angebote werden an allen Schulen in der gleichen Höhe entschädigt. Eine Mischfinanzierung des Betreuungsangebots durch z.B. ergänzende Elternbeiträge ist zulässig.
- Für bisher schon bestehende Betreuungsverträge mit einer Aufwandsentschädigung von 30 EUR/Std. wird eine Übergangsfrist festgelegt. Im Schuljahr 2008/2009 werden diese mit 25 EUR/Std. entschädigt. Ab dem Schuljahr 2009/2010 gilt auch bei diesen Verträgen der Höchstsatz von 20 EUR/Std.
- Eine Aufwandsentschädigung stellt die Deckung der Mittel dar, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind, z.B. Fahrtkosten. Die Aufwandsentschädigung wird für einen Betreuungszeitraum von einer Zeitstunde gezahlt.
- Um Einkommenssteuerfreiheit zu gewährleisten darf im Jahr der jeweils gültige Steuerfreibetrag (zurzeit i.H. v. 2.100 EUR) für ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz nicht überschritten werden. Darüber hinaus gehende Beträge müssen von der ehrenamtlich tätigen Person versteuert werden.
§ 7
Förderbeträge
- Ausgehend von den in § 1 genannten Grundgedanken will die Stadt Kornwestheim zusätzlich zur Förderung durch das Landesprogramm "Jugendbegleiter in Baden-Württemberg" die Voraussetzungen schaffen die Schülerinnen und Schüler der Kornwestheimer Schulen zu fördern.
- Eine Teilnahme der jeweiligen Schule am Landesprogramm "Jugendbegleiter in Baden-Württemberg" ist Voraussetzung für eine Förderung mit kommunalen Haushaltsmitteln. Die aus dem Landesprogramm genehmigten Zuschüsse sind vorrangig einzusetzen. Sollte eine Schule im Berichtsjahr nicht am Landesprogramm teilgenommen haben, werden ihr im darauffolgenden Haushaltsjahr keine ergänzenden kommunalen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
- Die Fördersumme der Stadt Kornwestheim wird jährlich im Rahmen des Haushaltsplans verabschiedet. Die Verteilung der Fördersumme auf die einzelnen Schulen errechnet sich jährlich neu wie folgt:
Förderbetrag je Schule = Fördersumme geteilt durch Gesamtschülerzahlen aller Schulen multipliziert mit Schülerzahlen je Schule.
Über eine eventuelle Gewichtung der Fördersumme zugunsten einer bestimmten Schulart wird nach Absprache mit den Schulleitungen von der Verwaltung entschieden. Der Förderbetrag ist maximal zu 20 v.H. für Sachkosten einzusetzen.
§ 8
Berichtspflicht
Die Schulleitungen legen der Verwaltung mit Beginn jeden Schuljahres bis Ende Oktober einen Angebotsplan für die Ganztagesbetreuung vor. Abweichungen hiervon werden jeweils bis Ende Januar, Ende April und Ende Juli des Schuljahres gemeldet.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.09.2008 in Kraft.