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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen (Tiefgaragensatzung) - A 1.19

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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen (Tiefgaragensatzung)

Aufgrund von § 4 und § 142 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 19.02.2013 die folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Kornwestheim betreibt und unterhält an der Stuttgarter Straße (Marktplatz) und an der Sporthalle Ost jeweils eine Tiefgarage als öffentliche Einrichtung.

(2) Diese Satzung gilt nicht für private Tiefgaragen.

(3) Die öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim sind unbewacht.


§ 2 Öffnungs- und Benutzungszeiten

(1) Die öffentlichen Tiefgaragen sind zeitlich unbegrenzt geöffnet.

Das Parken ist in der Zeit von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht erlaubt.
Aus besonderem Grund, insbesondere zur Vermeidung von Schäden an der Tiefgarage und den darin abgestellten Fahrzeugen kann die Öffnungszeit beschränkt werden.

(2) Die Nutzung als Tiefgarage kann aus besonderem Grund vorübergehend eingestellt werden,
z. B. zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder zur Durchführung von

Veranstaltungen. In diesem Fall sind die Fahrzeuge aus der Tiefgarage zu entfernen.


§ 3 Benutzerkreis

(1) Die öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim dienen zum vorübergehenden Parken;
das Dauerparken ist nicht erlaubt.

(2) In der Tiefgarage dürfen nur fahrbereite und für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Pkw und Krafträder auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.
Mit anderen Fahrzeugen als Pkw und Krafträdern darf nicht in die Tiefgaragen eingefahren
werden, es sei denn, dies ist im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten notwendig.

(4) Von der Benutzung ausgeschlossen sind
a) Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,
b) Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder ätzenden Chemikalien
beladen sind.



§ 4 Verhalten in den Tiefgaragen

(1) Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Tiefgaragen sind entsprechend den Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen zu befahren.

(2) Bei der Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.

(3) Öffentliche Tiefgaragen und ihre Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt,
zweckentfremdet oder entgegen den Bestimmungen des § 3 dieser Satzung benutzt oder

betreten werden.

(4) Der Aufenthalt in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen oder zum Abholen von Fahrzeugen
zulässig. Jede andere Benutzung der Tiefgarage ist nicht zulässig.

(5) In den öffentlichen Tiefgaragen ist insbesondere untersagt:
1. das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer,
2. das Lagern, das Ablassen und das Umfüllen oder Abfüllen feuergefährlicher,

brennbarer oder umweltschädlicher Gegenstände oder Stoffe, wie Benzin, Öl,
Lacke, Altreifen, Batterien, Betriebsstoffbehälter usw.,
3. die Lagerung bzw. das Abstellen von Gegenständen jeder Art,

4. das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des
Motors - auch im Falle eines Staus,
5. das Betanken von Fahrzeugen,

6. das Waschen von Fahrzeugen,
7. die Vornahme jeglicher Arbeiten an Kraftfahrzeugen, insbesondere Reparatur- und
Wartungsarbeiten,
8. das Hupen sowie das Lärmen jeglicher Art und das Verursachen vermeidbarer Geräusche
9. das Betreiben elektrischer Geräte,
10. das Verschließen von Lüftungsanlagen,
11. das Verteilen von Wurfsendungen und jegliches Plakatieren,
12. das Wegwerfen und Lagern von Abfall und das Entleeren von Aschenbechern u.ä.,
13. das Feilhalten bzw. Anbieten von Waren oder Leistungen aller Art oder
das Werben für die Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art,
14. der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand oder
15. der Konsum von Alkohol und/oder Drogen jeglicher Art.



(6) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des
Landesabfallgesetzes und der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Kornwestheim
bleiben unberührt.


§ 5 Entfernen von Fahrzeugen, Platzverweis, Platzverbot

(1) Die Stadt Kornwestheim ist berechtigt, in den öffentlichen Tiefgaragen vorschriftswidrig oder
unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters oder des Fahrers zu entfernen.

(2) Die Stadt Kornwestheim übt in den öffentlichen Tiefgaragen das Hausrecht aus.
Den Anordnungen von zur Kontrolle berechtigten Bediensteten der Stadtverwaltung, des
Gemeindlichen Vollzugsdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich
Folge zu leisten.

(3) Personen, die gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
zuwider handeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals, des Gemeindlichen Vollzugs-
dienstes oder des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können auf begrenzte oder
unbegrenzte Zeit (Platzverweis, Platzverbot) der Tiefgarage verwiesen werden.


§ 6 Haftung

(1) Die Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen erfolgt auf eigene Gefahr.
Es wird keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte übernommen.
Die Stadt Kornwestheim haftet nur für Personen- und Sachschäden, die auf bauliche
Mängel an der Tiefgaragenanlage oder auf das schuldhafte Verhalten des in den
Tiefgaragen tätigen Personals der Stadt Kornwestheim zurückzuführen sind.

(2) Die Benutzer der öffentlichen Tiefgaragen haften für Schäden aller Art, die sie
aus Anlass der Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen der Stadt Kornwestheim
oder Dritten schuldhaft zufügen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 GemO handelt, wer vorsätzlich oder zum Abholen von Fahrzeugen aufhält,

4. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 raucht und offenes Feuer verwendet,

5. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände oder Stoffe, wie Benzin, Öl, Lacke, Altreifen, Batterien,
Betriebsstoffbehälter usw. lagert, ablässt, um- oder abfüllt,

6. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 3 Gegenstände jeder Art, lagert bzw. abstellt,

7. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 4 unnötige Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des Motors erzeugt - auch im Falle eines Staus,

8. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 Fahrzeuge betankt,

9. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 6 Fahrzeuge wäscht,

10. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 jegliche Arbeiten an Kraftfahrzeugen, insbesondere Reparaturen
und Wartungsarbeiten, vornimmt,

11. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 8 hupt sowie lärmt und vermeidbare Geräusche verursacht,

12. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 9 elektrische Geräte betreibt,

13. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 Lüftungsanlagen verschließt,

14. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 11 Wurfsendungen verteilt und plakatiert,

15. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 12 Abfall wegwirft und lagert und Aschenbecher u.ä. entleert,

16. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 13 Waren oder Leistungen aller Art feilhält bzw. anbietet oder
für die Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art wirbt,

17. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 14 sich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand
aufhält oder

18. entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 15 Alkohol und/oder Drogen jeglicher Art konsumiert.



(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
von mindestens 5 EUR und höchstens 1.000 EUR, bei fahrlässigen Zuwider-
handlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.



§ 8 Ausnahmen

Die Stadtverwaltung Kornwestheim kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Ursula Keck
Oberbürgermeisterin

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