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Richtlinien zur Förderung von Fassadenbegrünungsmaßnahmen - Fassadenbegrünungsprogramm der Stadt Kornwestheim - A 1.11

Richtlinien sind noch gültig, derzeit sind aber keine Fördergelder mehr bereitgestellt!!

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat am 6. April 1989 nachstehende Richtlinien zur Förderung von Fassadenbegrünungsmaßnahmen beschlossen:

1. Ziel der Förderung und Definition
Die Förderung von Fassadenbegrünungsmaßnahmen soll dazu beitragen, die ökologischen und kleinklimatischen Verhältnisse zu verbessern und das Stadtbild zu verschönern. Fassadenbegrünung kann sein:

2. Grundsätze der Förderung

2.1 Gefördert werden Begrünungsmaßnahmen an Gebäudefassaden und Gartenmauern im gesamten Stadtgebiet.

2.2 Die Förderung wird objektbezogen gewährt.

2.3 Die Förderung wird in Form von verlorenen Zuschüssen gewährt, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

2.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähige Kosten sind erstmalige Kosten für
3.2 Nicht förderfähig sind
4. Höhe der Förderung

Die förderfähigen Kosten werden generell mit 50 % bezuschußt. Der Zuschußbetrag darf jedoch Euro 1.020,-- (DM 2.000,--) je Gebäude bzw. Gartenmauer nicht überschreiten.

5. Antragsverfahren

5.1 Antragsberechtigt sind
5.2 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme auf dem dafür bestimmten Antragsformular zu beantragen.

Dem Antrag sind beizufügen:
5.3 Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind.

6. Bewilligungsverfahren

6.1 Nach positiver Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt der vorläufige Bewilligungsbescheid, in dem festgelegt wird, welche der geplanten Maßnahmen zuschußfähig sind. Gleichzeitig werden die für die bestimmungsgemäße Zuschußverwendung erforderlichen Bedingungen und Auflagen nach diesen Richtlinien festgehalten.

6.2 Der Antragsteller teilt der Stadt den Abschluß der Maßnahmen mit und legt die Originalrechnungen für die entstandenen Kosten vor.

6.3 Die Stadt Kornwestheim überprüft die Maßnahme vor Ort
6.4 Nach Feststellung der Herstellungskosten erhält der Antragsteller den endgültigen Bewilligungsbescheid, aus dem die Zuschußhöhe entnommen werden kann. Parallel dazu wird die Auszahlung des Zuschußbetrages veranlaßt.

6.5 Die Bewilligung eines Zuschusses tritt außer Kraft, wenn die Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres ausgeführt und zur endgültigen Bewilligung beantragt wurde.

6.6 Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, werden diese nach dem Eingangsdatum der Anträge zugeteilt. Bei nicht vollständigen Anträgen gilt als Eingangsdatum der Zeitpunkt, an dem sämtliche Unterlagen dem Stadtplanungsamt vorliegen.

7. Pflichten des Antragstellers

7.1 Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte müssen sich zur Unterhaltung der geförderten Begrünungsmaßnahmen auf die Mindestdauer von 10 Jahren verpflichten.

7.2 Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß Beauftragte der Stadt Kornwestheim Prüfungen vor Ort nach Nr. 6 Abs. 3 durchführen können.

7.3 Eine geförderte Maßnahme darf nicht zum Anlaß für Mieterhöhungen genommen werden.

7.4 Der Antragsteller muß sämtliche Verpflichtungen, die mit der Zuschußgewährung verbunden sind, auf seine Rechtsnachfolger übertragen.

7.5 Ausbezahlte Zuschüsse dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den im Bewilligungsbescheid zugesprochenen Maßnahmen oder diesen Richtlinien widersprechen.

7.6 Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen verletzt wurden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird. Zu Unrecht bezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit jährlich 7,5 % zu verzinsen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Mai 1989 in Kraft.
Ziffer Nr. 4, geändert durch GR-Beschluss vom 15.11.2001, tritt am 01.01.2002 in Kraft.