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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kornwestheim (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) - gültig ab 01.04.2021 - A 1.09

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21 Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 25. März 2021 nachfolgende Satzung erlassen.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kornwestheim (im Folgenden Feuerwehr genannt).

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

§ 3 Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe

Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Ludwigsburg" in seiner zum
Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.

§ 5 Höhe des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.


(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(4) Die Einsatzdauer beginnt

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft.


Ursula Keck
Oberbürgermeisterin


Anlage zu § 5 Absatz 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kornwestheim (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS) vom 25.02.2021

Kostenersatzverzeichnis

1. Personalkosten

a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 28,-- Euro
b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 20,-- Euro

2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253) in der jeweils gültigen Fassung. Die dort genannten Sätze gelten nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.

4. Umsatzsteuer
Sofern die Finanzverwaltung für einzelne der oben aufgeführten Leistungen eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht annehmen sollte, verstehen sich die betroffenen Beträge als Nettobeträge. In diesem Fall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich erhoben.

Dateianhangsymbol
210401_A 1.09_Satzung zur Regelung des Kostenersatzes der FFW .pdf