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Elternbeiratsordnung für die Musikschule der Stadt Kornwestheim - A 3.10

1. Aufgabe


1.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule und im Elternhaus zu fördern. Er dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Insbesondere soll er Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich für die Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.

1.2 Der Beirat vertritt die Interessen der Schüler/-innen der Musikschule und ihrer Eltern.

1.3 Der Beirat berät insbesondere über allgemeine Fragen des Unterrichts und der Organisation, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.


2. Wahl

2.1 Jährlich zu Beginn des Schuljahres ist eine Elternversammlung einzuberufen, in deren Verlauf 6 Elternvertreter/-innen zu wählen sind, wobei die Fachbereiche I "musikalische Grundstufe" und II "Instrumentalausbildung und Ensemblearbeit" jeweils mit 3 Sitzen vertreten sein sollen.

2.2 Der Beirat besteht aus den 6 gewählten Elternvertretern/-innen. Der Beirat wählt spätestens 4 Wochen nach seiner Wahl seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und dessen Stellvertreter/-in. Der Vorsitzende sollte gleichzeitig als Delegierter/Delegierte für die Landeselternversammlung gewählt werden. Des weiteren wählt der Elternbeirat aus seiner Mitte 3 Vertreter/-innen für den Musikschulbeirat sowie 2 Vertreter/-innen für den Ausschuß nach § 8 Ziff. 7 der Schulordnung (Widerspruch gegen Ausschluß bzw. Beendigung des Unterrichts).

2.3 Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.


3. Einberufung und Durchführung der Sitzungen

3.1 Der Beirat wird vom/von der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.

3.2 Der/Die Elternbeiratsvorsitzende ist verpflichtet, den Elternbeirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Schulleitung* oder die Hälfte der Elternbeiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.

3.3 Die Elternversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal zu Beginn des Schuljahres, vom/von der Elternbeiratsvorsitzenden einberufen.


4. Abstimmungen

4.1 Der Elternbeirat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Elternvertreter/-innen anwesend ist.

4.2 Die Elternversammlung ist stets unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

4.3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.


5. Protokoll

5.1 Von jeder Elternbeiratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches an die Schulleitung* sowie an jedes Elternbeiratsmitglied verteilt werden muß.

5.2 Von jeder Elternversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches an die Schulleitung* sowie an jedes Elternbeiratsmitglied verteilt werden muß. Eine Namensliste der gewählten Elternvertreter/-innen wird in der Musikschule für jedermann sichtbar ausgehängt.


6. Information

6.1 Der Träger sowie die Leitung der Musikschule* und der Elternbeirat informieren sich möglichst frühzeitig gegenseitig über alle wesentlichen Fragen der Bildung, der musikalischen Ausbildung, des Unterrichtsprogramms, des Schulgeldes und der Organisation.

6.2 Der Elternbeirat ist vor der Festsetzung der Elternbeiträge, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Schüler/-innen in die Musikschule sowie vor der Einführung neuer Unterrichtsprogramme zu hören.


7. Befugnisse

7.1 Die Schule, der Schulträger oder sonstige Behörden sind nicht berechtigt, dem Elternbeirat Weisungen zu erteilen.

7.2 Die Arbeit des Elternbeirats findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrer, der Schulleitung* und des Schulträgers. Der Elternbeirat ist nicht berechtigt, Schülern/-innen, Lehrern, der Schulleitung* oder den Bediensteten des Schulträgers Weisungen zu erteilen.


8. Sekretariatsaufgaben

Die Musikschule übernimmt Sekretariatsaufgaben des Elternbeirats.


9. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.


* Die Zusammensetzung der Schulleitung ergibt sich aus der Schulordnung für die Musikschule der Stadt Kornwestheim.