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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Das K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim - gültig ab 01.01.2023 - A 3.17

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Das K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim


Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim am 12.12.2013, geändert am 14.12.2017, geändert am 29.11.2018 und am 13.12.2022 folgende Betriebssatzung des Eigenbetriebs Das K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim beschlossen:

§ 1

Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Das K – Kultur - und Kongresszentrum Kornwestheim wird in der Form des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, Das K – Kultur- und Kongresszentrum in Kornwestheim zu verwalten, zu betreiben und als bekannte Veranstaltungsstätte in der Region zu etablieren. Eine verstärkte Nutzung des K soll durch eine Zusammenarbeit mit regionalen als auch überregionalen Vereine, Organisationen und Institutionen sichergestellt werden. Eine intensive Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen und Organisationen ist anzustreben, um dadurch ein noch attraktiveres und lebendigeres Kultur- und Gesellschaftsleben in Kornwestheim zu entwickeln.
§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung " Das K – Kultur - und Kongresszentrum
Kornwestheim“.
§ 2a

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Gemäß § 12 Abs. 3 EigBG wird festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 3,0 Mio. EUR festgesetzt.

§ 4

Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

Verwaltungsorgane sind: der Gemeinderat, der/die Oberbürgermeister/-in und die Betriebsleitung.
§ 5

Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet § 10 Abs.1 bis 4 über:
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom zuständigen Ausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden, wenn der Vorsitzende oder ein Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt.

§ 6

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Ein beschließender Betriebsausschuss wird nicht gebildet. Innerhalb der in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten und Wertgrenzen werden die technischen Angelegenheiten vom Ausschuss für Umwelt und Technik, die verwaltungsmäßigen und übrigen Angelegenheiten vom Verwaltungs- und Finanzausschuss wahrgenommen.

(2) Der jeweils zuständige Ausschuss berät grundsätzlich alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind, sofern nicht § 5 Abs. 2 Anwendung findet.

(3) Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so spricht die Vermutung für die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses.

(4) Es entscheiden, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat zuständig ist und unbeschadet § 10 Abs. 1-4
§ 7

Aufgaben des/der Oberbürgermeister/-in

(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Oberbürgermeister/-in anstelle des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses. Die Entscheidung und die Gründe der Eilbedürftigkeit sowie die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. (2) Der/die Oberbürgermeister/-in kann der Betriebsleitung Weisung erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen. (3) Der/die Oberbürgermeister/-in muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er/sie für gesetzeswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er/sie kann dies anordnen, wenn er/sie der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.
§ 8

Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Leitung des Fachbereichs für Kultur und Sport, der stellvertretenden Leitung des Fachbereichs für Kultur und Sport und einer/m weiteren Betriebsleiter/-in, die vom Gemeinderat bestellt wird. Die Leitung des Fachbereichs für Kultur und Sport wird zur/zum Ersten Betriebsleiter/-in bestellt.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die/der Erste Betriebsleiter/-in.
§ 9

Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Dazu gehören: (2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(3) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidung des/der Oberbürgermeisters/-in in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der/die Oberbürgermeister/-in für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(4) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister/-in über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
§ 10

Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs. (2) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten ab Bes.Gr. A 11 / EG 11 / S 17. Dies gilt nicht für Betriebsleitungen.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit der Bediensteten bis Bes.Gr. A 10 / EG 10 / S 16.

(3) In allen Fällen in denen die Betriebsleitung nicht selbst entscheidet, wird sie vor der Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Eigenbetriebs gehört. Ferner wird sie gehört, wenn Beamte oder Beschäftigte von der Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen. (5) Der/die Oberbürgermeister/-in ist Dienstvorgesetzte/-r und oberste
Dienstbehörde aller Bediensteten des Eigenbetriebs.



§ 11

Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt ist jede/-r der Betriebsleiter/-innen allein.

(3) Die Betriebsleiter/-innen können Beamte oder Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten können sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(4) Verpflichtungserklärungen (§ 54 der Gemeindeordnung) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von mindestens zwei Betriebsleitern/-innen oder von einem/r Betriebsleiter/-in mit einem/-r vertretungsberechtigten Beamten/-in oder Beschäftigten gemeinschaftlich handschriftlich unterzeichnet. Erklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung können auch von zwei vertretungsberechtigten Beamten/-innen oder Beschäftigten unterzeichnet werden.

(5) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die vertretungsberechtigten Beamten und Beschäftigten mit dem Zusatz "Im Auftrag".
§ 12

Sondervermögen

(1) Für den Eigenbetrieb Das K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim wird gemäß § 96 Abs.1 Nr.3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 11 Abs.1 Eigenbetriebsgesetz ein Sondervermögen gebildet.

(2) Hierzu überträgt die Stadt Kornwestheim die nachfolgend beschriebenen Teile ihres Vermögens mit Wirkung zum Stichtag 1.1.2014 als Gesamtheit im Wege der Sacheinlage mit allen Rechten und Pflichten in das Sondervermögen des Eigenbetriebs. Hierbei handelt es sich um alle diejenigen Vermögensgegenstände und Schulden, die bislang steuerlich dem Betrieb gewerblicher Art „Kulturhaus-Bau der Stadt Kornwestheim BgA“ (im Folgenden: „BgA Kulturhaus“) zuzuordnen waren. Dieser wird beim Finanzamt Ludwigsburg unter der Steuernummer 71385/00641 geführt. (3) Die einzubringenden bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Schulden ergeben sich im Einzelnen aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2013 des BgA Kulturhaus, der nach Ende des Geschäftsjahres noch zu erstellen ist. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Vermögensgegenstände und Schulden:
(4) Der Teil der Sacheinlage, dessen Wert das Stammkapital gemäß § 3 überschreitet, wird in der Bilanz des Eigenbetriebs unter der Position „Rücklagen“ in die „Allgemeine Rücklage“ eingestellt.
§ 13

Buchführungsgeschäfte und Kassenführung

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Für die Sonderkasse gelten die Vorschriften der GemKVO, soweit in der „Dienstanweisung für die Sonderkasse des K – Kultur- und Kongresszentrum Kornwestheim“ keine weitergehenden Bestimmungen enthalten sind. Die Kassenaufsicht übt der/die Oberbürgermeister/-in aus.

(2) Der/die Oberbürgermeister/-in ist berechtigt, die Buchführungsgeschäfte des Eigenbetriebs (einschließlich der Kostenrechnung und Anlagenbuchhaltung) im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages auf einen Dritten zu übertragen.



§ 14

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Dateianhangsymbol
Betriebssatzung neu 2023_Stand 28.12.2023.pdf